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title: "JudGemVtrG ST 2006 — Gesetz zum „Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“ Vom 4. August 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
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source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-JudGemVtrGST2006rahmen"
updated: "2026-05-13T16:39:26+00:00"
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# JudGemVtrG ST 2006 — Gesetz zum „Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“ Vom 4. August 2006

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 04.08.2006
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2006, 468


### Artikel

Artikel 1(1) Dem am 20. März 2006 unterzeichneten Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Vertrag samt Schlussprotokoll tritt am Tag nach seiner Ratifizierung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt in Kraft. (4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 23. März 1994 außer Kraft. (5) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 18 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

### Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 794), geändert durch Nummer 240 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 152), außer Kraft.

### Artikel

Artikel 1 Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit(1) Das Land garantiert auf der Grundlage seiner Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die uneingeschränkte Freiheit des jüdischen Glaubens und gewährt der Religionsausübung den gesetzlichen Schutz. (2) Die Jüdischen Kultusgemeinden im Land Sachsen-Anhalt und der Landesverband ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten entsprechend jüdischer Traditionen und Gesetze innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig. (Schlussprotokoll)

### Artikel

Artikel 2 Zusammenwirken(1) Die Landesregierung und der Landesverband werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind. (Schlussprotokoll)(2) Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung den Landesverband angemessen beteiligen. (Schlußprotokoll)(3) Das Land wird den Landesverband insbesondere im Rahmen der Gedenkstättenarbeit beteiligen, soweit jüdische Belange berührt sind.

### Artikel

Artikel 3 Schutz der Jüdischen GemeinschaftDas Land gewährleistet den Schutz der Einrichtungen der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt und fördert den Erhalt historischer Stätten. (Schlussprotokoll)

### Artikel

Artikel 4 FeiertageDas Land gewährleistet an jüdischen Feiertagen den Fortbestand der im Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 356) enthaltenen Freistellungsansprüche. (Schlussprotokoll)

### Artikel

Artikel 5 VermögensschutzBei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf Belange der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt Rücksicht nehmen und gegebenenfalls bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten. (Schlussprotokoll)

### Artikel

Artikel 6 Friedhöfe(1) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften werden die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht aufgegebenen jüdischen Begräbnisstätten beachten. (2) Die jüdischen Friedhöfe genießen, den gleichen staatlichen Schutz wie kommunale Friedhöfe. Die Jüdischen Gemeinden haben das Recht, neue Friedhöfe im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen anzulegen. Bei der Anlage neuer Friedhöfe werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel prüfen. (Schlussprotokoll)(3) Das Land gewährt im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den gemeindlichen Vorschriften nicht wieder belegt werden können.

### Artikel

Artikel 7 Denkmalpflege(1) Die Jüdische Gemeinschaft in: «Sachsen-Anhalt verpflichtet sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der betroffenen Jüdischen Gemeinde oder des Landesverbandes führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und religiösen Belange, die von dem zuständigen Vorstand festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit dem zuständigen Vorstand ins Benehmen. (2) Bei der Vergabe der Mittel des Landes für Denkmalpflege wird die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

### Artikel

Artikel 8 Schulen in jüdischer Trägerschaft(1) Die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt hat das Recht, allgemein bildende Schulen in jüdischer Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben. (2) Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Genehmigung und Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.

### Artikel

Artikel 9 Eigene Bildungs- und SozialeinrichtungenDie Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen zu unterhalten.

### Artikel

Artikel 10 Synagoge GröbzigDie Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dem einzigen in Deutschland erhalten gebliebenen Synagogenbau dieser Art in Gröbzig eine dauerhafte Grundlage zu verschaffen und ihn der Öffentlichkeit auf Dauer zugänglich zu machen.

### Artikel

Artikel 11 Kulturförderung(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Abstand von möglichst drei Jahren Jüdische Kulturtage, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen *und Organisationen, durchzuführen. (2) Das Land unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt bei der Erforschung der jüdischen Geschichte und bei der Aufarbeitung des deutsch-jüdischen Erbes. (Schlussprotokoll)

### Artikel

Artikel 12 RundfunkDas Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare Gremien) soll die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vertreten sein. (Schlussprotokoll)

### Artikel

Artikel 13 Landeszuschuss(1) Das Land beteiligt sich mit einem Gesamtzuschuss (Landeszuschuss) an den Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft, die ihr für in Sachsen-Anhalt lebende jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen entstehen. Über diesen Landeszuschuss hinaus werden weitere Leistungen an die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind. (Schlussprotokoll)(2) Der Landeszuschuss beträgt im Haushaltsjahr 2005 1.045.592,83 €. (Schlussprotokoll)(3) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 2005 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe, 2 Kinder. (4) Der Landeszuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im Voraus an den Landesverband gezahlt.

### Artikel

Artikel 14 GebührenDas Land wird die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen für das Land auf die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen, Vereine und Verbände erstrecken.

### Artikel

Artikel 15 ParitätSollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

### Artikel

Artikel 16 FreundschaftsklauselDie Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

### Artikel

Artikel 17 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### Artikel

Artikel 18 Inkrafttreten, Laufzeit und KündigungDer Vertrag samt Schlussprotokoll tritt am Tag nach der Ratifizierung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt in Kraft.*) Er hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Er verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt wird. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 23. März 1994 außer Kraft.(Schlussprotokoll)

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— Gesetz zum „Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“ Vom 4. August 2006
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-JudGemVtrGST2006rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
