JudGemVtrG ST 2006 · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum „Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“ Vom 4. August 2006

Ausfertigungsdatum:
04.08.2006
Fundstelle:
GVBl. LSA 2006, 468
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zum „Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 2, 6, 11, 13 und 18 geändert und Artikel 10 neu gefasst sowie Schlussprotokolle angepasst durch Vertrag vom 12. Dezember 2025 (GVBl. LSA 2026 S. 185, 186)
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 20. März 2006 unterzeichneten Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Vertrag samt Schlussprotokoll tritt am Tag nach seiner Ratifizierung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt in Kraft. (4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 23. März 1994 außer Kraft. (5) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 18 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 794), geändert durch Nummer 240 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 152), außer Kraft.

Schlussprotokoll JudGemVtrG ST 2006

Schlussprotokoll

Zu Artikel 1 Absatz 2 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 1 Absatz 2

Der Landesverband Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt K.d.ö.R. und folgende Kultusgemeinden gehören derzeit zur Jüdischen Gemeinschaft im Sinne dieses Vertrages: die Synagogengemeinde zu Magdeburg K.d.ö.R., die Jüdische Gemeinde zu Halle K.d.ö.R., die Jüdische Gemeinde zu Dessau K.d.ö.R. und die Synagogengemeinde zu Halle e.V. Neu entstehende Jüdische Gemeinden gehören im Sinne dieses Vertrages zur Jüdischen Gemeinschaft, wenn sie

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fünf Jahre bestehen

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über mindestens 50 Mitglieder verfügen

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eine ordnungsgemäße Satzung haben

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auf Grund einer gültigen Wahlordnung ordnungsgemäße Vertreter haben

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ein lebendiges religiöses Gemeindeleben gestalten (Gottesdienste, Feiertage)

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als Verein eingetragen sind (über die Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Land nach den gesetzlichen Vorschriften)

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Mitglied des Landesverbandes sind oder durch die in der Deutschen Rabbinerkonferenz vertretenen Richtungen ORK (Orthodoxie) oder ARK (liberal-progressivkonservativ) anerkannt worden sind.


Zu Artikel 2 Absatz 1 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 2 Absatz 1

(1) Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass mit „regelmäßigen“ Treffen Zusammenkünfte gemeint sind, die möglichst einmal jährlich stattfinden.

(2) Der Landesverband unterrichtet die Landesregierung über Vakanzen und Neubesetzungen der leitenden Ämter (z. B. Vorsitzende des Landesverbandes und der Jüdischen Gemeinden).

Zu Artikel 2 Absatz 2 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 2 Absatz 2

(1) Die „angemessene“ Beteiligung bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung der Landesregierung über die Einbringung des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 3 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 3

Näheres bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

Zu Artikel 4 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 4

Jüdische Feiertage sind:

1.

Rösch Haschana (Neujahrsfest) am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr

2.

Jom Kippur (Versöhnungsfest), beginnend am Vortage um 16.00 Uhr

3.

Sukkoth (Laubhüttenfest) am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr

4.

Schemini Azereth (Schlussfest), beginnend am Vortage um 17.00 Uhr

5.

Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude), beginnend am Vortage um 17.00 Uhr

6.

Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten) am 1., 2., 7. und 8. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr

7.

Schawuoth (Wochenfest) am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr.

Die Daten der Feiertage teilt der Landesverband zwei Jahre im voraus der Landesregierung mit.

Zu Artikel 5 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 5

(1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 5 keinen Anspruch auf Obereignung eines staatlichen oder kommunalen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessenten bewirken soll.

(2) Wird bei Enteignungen jüdischer Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landes- und Kommunalbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.

Zu Artikel 6 Absatz 2 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 6 Absatz 2

(1) Das Land wird sich dafür verwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit erforderlich, Vereinbarungen mit den Trägern jüdischer Friedhöfe über die Errichtung oder Instandsetzung von Friedhofbauten abschließen.

(2) Der Landesverband gewährleistet die Möglichkeit der Bestattung für alle jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger der Jüdischen Gemeinschaft im Land Sachsen-Anhalt auf den zugelassenen und gegenwärtig genutzten jüdischen Begräbnisstätten.

Zu Artikel 11 Absatz 2 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 11 Absatz 2

Die Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die politische und organisatorische Unterstützung; ein Anspruch auf finanzielle Förderung wird dadurch nicht begründet.

Zu Artikel 12 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 12

Dem Anliegen ist für den Mitteldeutschen Rundfunk durch § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991 (Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1991 , GVBl. LSA S. 111) sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch Artikel 3 § 11 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Buchst. f des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Anlage zum Gesetz vom 12. Dezember 1991 , GVBl. LSA S. 478) sowie für das Deutschlandradio durch § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Buchst. e des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ (Anlage 1 zum Gesetz vom 17. Dezember 1993 , GVBl. LSA S. 770) Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung der Interessen der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vorher miteinander in Verbindung treten.

Zu Artikel 13 Absatz 1 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 13 Absatz 1

(1) Der Landeszuschuss ist ausschließlich für die Jüdische Gemeinschaft im Land Sachsen-Anhalt bestimmt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Landeszuschuss Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden mit umfasst und dass die Mittel anteilmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen. Freiwillige Zuschüsse des Landes, etwa für die Errichtung oder den Erhalt von Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus-, Seelsorge- und Sozialaufgaben dienen, sind durch den Artikel 13 nicht ausgeschlossen.

(2) Empfänger des Landeszuschusses ist ausschließlich der Landesverband. Unmittelbare Ansprüche von Jüdischen Gemeinden gegen das Land werden durch diesen Vertrag nicht begründet. Ansprüche auf Beteiligung am Landeszuschuss durch einzelne Jüdische Gemeinden richten sich nur gegen den Landesverband Jüdischer Gemeinden, der Landesverband Jüdischer Gemeinden stellt das Land insofern frei.

(3) Anspruchsberechtigt sind die im Schlussprotokoll zu Artikel 1 Abs. 2 aufgezählten Gemeinden und der Landesverband Jüdischer Gemeinden sowie neu entstehende Gemeinden, die gem. der im Schlussprotokoll genannten Kriterien zur Gemeinschaft gehören.

(4) Der Landeszuschuss wird wie folgt aufgeteilt:

Der Landesverband erhält einen Sockelbetrag von 10 v. H. des jährlichen Landeszuschusses. Der verbleibende Betrag wird auf die der Jüdischen Gemeinschaft im Sinne dieses Vertrages angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Sie erhalten einen Sockelbetrag von jeweils 5 v. H. des Landeszuschusses zur Abdeckung ihrer fixen Kosten. Für die weitere Verteilung ist die Gesamtzahl der Gemeindemitglieder maßgebend, soweit sie ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Stand der Mitgliederzahlen: 31. 12. des vorigen Jahres.

Der Landesverband Jüdischer Gemeinden ist zur Bekanntgabe der durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland schriftlich bestätigten Mitgliederzahlen an das Land verpflichtet.

Zu Artikel 13 Absatz 2 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 13 Absatz 2

(1) Der Landesverband und die am Landeszuschuss partizipierenden Gemeinden legen jährlich spätestens mit Ablauf des 1. Halbjahres des neuen Geschäftsjahres dem Kultusministerium und der Prüfeinrichtung einen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr und einen Plan für das laufende Jahr vor, die detailliert die Verwendung des Landeszuschusses auch durch aussagefähige Haushalts- und Stellenpläne ausweisen.

(2) Der Landesverband und die Gemeinden gewährleisten ordnungsgemäße Mittelverwendung entsprechend den Vorschriften der LHO, insbesondere mit Blick auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und das Besserstellungsverbot von Gemeindemitarbeiterinnen und -mitarbeitern gegenüber den Landesbediensteten. Mittel aus den Landeszuschüssen dürfen nur im Ausnahmefall zur Führung gerichtlicher Auseinandersetzungen verwendet werde.

(3) Die jährliche Prüfung der Mittelverwendung wird durch eine vom Kultusministerium festzulegende unabhängige Prüfeinrichtung durchgeführt, nach vorheriger Anhörung des Landesverbandes und der zu prüfenden Gemeinde. Diese Prüfeinrichtung kann auch der Landesrechnungshof oder die Rechnungsprüfungskommission des Zentralrats der Juden in Deutschland sein. Der Landesrechnungshof erhält das Recht zur Prüfung des Landesverbandes und der partizipierenden Jüdischen Gemeinden, soweit dies die Prüfung der Verwendung der Staatsleistung umfasst. Entstehende Kosten gehen jeweils zu Lasten von Landesverband und den partizipierenden Gemeinden. Werden durch die Prüfeinrichtung Mängel bei der Verwendung des Landeszuschusses festgestellt, so sind diese zeitnah zu beseitigen. Darüber ist dem Kultusministerium ein entsprechender Bericht vorzulegen. Im Fall andauernder durch die Prüfeinrichtung festgestellter schwerer Verstöße gegen die Zweckbestimmung des Landeszuschusses sowie die Festlegungen zu Art. 13. Abs. 1 und 2 ist das Land berechtigt, den Landeszuschuss teilweise oder ganz einzubehalten bzw. Teile des Landeszuschusses zurückzufordern.

Zu Artikel 18 JudGemVtrG ST 2006

Zu Artikel 18

Es besteht Einigkeit darin, dass die vertragsschließenden Seiten ein Jahr vor Ablauffrist des Vertrages Evaluierungsgespräche führen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.