DVO JArbSchG · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (DVO JArbSchG) Vom 26. November 1991

Ausfertigungsdatum:
26.11.1991
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 467
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DVO

Auf Grund des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Kosten für ärztliche Untersuchungen nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden pauschal vergütet. Diese Vergütung deckt sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit den Untersuchungen ab.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.