Sachsen-Anhalt

Verordnung über Kostenpauschale und Beitragserstattung für in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Personen Vom 12. Juli 1996

Ausfertigungsdatum:
12.07.1996
Fundstelle:
GVBl. LSA 1996, 231
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JArbKostV

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Gesetzes zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen vom 23. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 50) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), geändert durch Beschluß vom 11. Juni 1996 (MBl. LSA S. 1410), wird verordnet:

§ 1

Kostenpauschale

§ 1 KostenpauschaleDie Gewährung der Kostenpauschale nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen ist schriftlich oder elektronisch auf einem vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit bestimmten Formblatt innerhalb von acht Wochen nach dem Ende des Freistellungszeitraumes durch die ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Person zu beantragen.

§ 2

Erstattung der Beitragsleistungen

§ 2 Erstattung der Beitragsleistungen(1) Die Erstattung der Beitragsleistungen nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen ist schriftlich oder elektronisch auf einem vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit bestimmten Formblatt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ende des Freistellungszeitraumes durch den Arbeitgeber der ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Personen zu beantragen.(2) Die Höhe der gezahlten Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber für den Freistellungszeitraum der ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Personen ist durch den Beitragsempfänger in schriftlicher oder elektronischer Form zu bescheinigen.

§ 2a

Zuständige Stelle

§ 2a Zuständige StelleDie Beantragung der Kostenpauschale gemäß § 1 und der Erstattung der Beitragsleistungen gemäß § 2 erfolgt bei dem für den Wohnort der ehrenamtlich tätigen Person zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Liegt der Wohnsitz der Person außerhalb Sachsen-Anhalts, ist derjenige Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ehrenamtlich tätig war.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.