LJagdG-DVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO) Vom 25. Juli 2005

Ausfertigungsdatum:
25.07.2005
Fundstelle:
GVBl. LSA 2005, 462
48 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LJagdG-DVO

Aufgrund des § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und § 36 Satz 4 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch § 70 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454, 475), wird verordnet:

§ 1

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

§ 1 Mustersatzung für JagdgenossenschaftenDie in der Anlage 1 enthaltene Mustersatzung gilt für die Jagdgenossenschaften, die sich innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keine ausreichende Satzung geben.

§ 2

Jagdscheingebühren und Jagdabgabe

§ 2 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe(1) Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung und die Verlängerung von Jagdscheinen sowie die Jagdabgabe richtet sich nach Anlage 2.(2) Die Jagdbehörden führen die Einnahmen aus der Jagdabgabe für die Zeiträume Januar bis April und Mai bis Dezember jeweils bis zum 20. des Monats, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt, an das Land ab.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3(aufgehoben)(aufgehoben)

§ 4

Prüfungskommission

§ 4 Prüfungskommission(1) Für die Abnahme der Jägerprüfung bestellt die Jagdbehörde eine Prüfungskommission. Sie führt die Geschäfte der Prüfungskommission. Sie gibt Zeit und Ort der Prüfung in geeigneter Form bekannt. (1a) Die Jagdbehörde kann die Teilnehmerzahl an der Prüfung beschränken. Die Teilnehmerzahl soll 25 Prüflinge nicht unterschreiten. Die Jagdbehörde kann die Prüfung auch von der Prüfungskommission einer anderen Jagdbehörde abnehmen lassen. (2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreisjägermeister als Vorsitzendem und den Prüfern sowie jeweils einem Stellvertreter. Als Mitglieder der Prüfungskommission werden jagdpachtfähige Jahresjagdscheininhaber jeweils für die Amtsperiode des Kreisjägermeisters berufen. Die Berufung erfolgt nach Anhörung der Kreisorganisation des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. und des Kreisjägermeisters durch die Jagdbehörde. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von der Jagdbehörde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 Euro pro Stunde mindestens jedoch 50 Euro für jeden Prüfungstag sowie Fahrtkostenersatz oder Wegstreckenentschädigung nach den §§ 4 oder 5 des Bundesreisekostengesetzes.

§ 5

Anmeldung, Zulassung und Ladung zur Prüfung

§ 5 Anmeldung, Zulassung und Ladung zur Prüfung(1) Der Anmeldung zur Prüfung sind beizufügen: 1. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühren an die Kasse der Jagdbehörde,2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch. (2) Grundsätzlich ist zuzulassen, wer 1. spätestens sechs Monate vor der Prüfung 15 Jahre alt geworden ist,2. die Prüfungsgebühr bezahlt hat und gegen Haftpflicht versichert ist. (3) Mit der Zulassung erhalten die Bewerber die Ladung zur Prüfung. (4) Bei Nichtzulassung oder Rücktritt von der Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung wird die Prüfungsgebühr zurückgezahlt.

§ 6

Gegenstand und Form der Prüfung

§ 6 Gegenstand und Form der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen: 1. dem jagdlichen Schießen,2. der schriftlichen Prüfung,3. der mündlich-praktischen Prüfung. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; Vertreter der Jagdbehörden können an der Prüfung teilnehmen. Der Vorsitzende kann auch mit der Ausbildung von Prüflingen befassten Personen die Teilnahme gestatten.

§ 7

Jagdliches Schießen

§ 7 Jagdliches Schießen(1) Das jagdliche Schießen besteht aus den Teilprüfungen Büchsenschießen, Flintenschießen und Kurzwaffenschießen nach folgenden Maßgaben: 1. Beim Büchsenschießen werden auf die Rehbockscheibe aus einer Entfernung von 100 Meter in der Anschlagsart stehend angestrichen fünf Schüsse abgegeben. Als Treffer werden der dritte sowie der achte bis zehnte Ring gewertet. Die Mindestleistung beträgt 25 Ringe.2. Beim Flintenschießen werden zehn bewegliche Ziele beschossen, entweder Tontauben vom Trapstand oder Kipphasen. Tontauben werden dazu bei fester Richtungs- und Höheneinstellung 65 bis 70 Meter weit geworfen und von wechselnden Ständen aus beschossen. Kipphasen werden auf einer sechs Meter breiten Schneise von links oder rechts kommend mit einer Durchlaufzeit von zwei bis drei Sekunden bewegt und aus einer Entfernung von 35 Meter beschossen. Die Mindestleistung auf Tontauben beträgt drei, auf Kipphasen fünf Treffer.3. Beim Kurzwaffenschießen werden aus Revolver oder Selbstladepistole auf eine Ringscheibe der Größe 47 mal 78 cm aus einer Entfernung von 25 Meter in der Anschlagsart stehend freihändig fünf Schüsse abgegeben. Dabei kann die Kurzwaffe ein- oder beidhändig gehalten werden. Die Mindestleistung beträgt zwei Scheibentreffer.4. Die Regelungen der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. in der ab 1. März 2011 geltenden Fassung1 zum Büchsen-, Flinten- und Kurzwaffenschießen sind zu beachten. (2) Für den Schuss mit der Kugel sind die für alles Schalenwild zulässigen Kaliber und Laborierungen sowie in der Jagdpraxis übliche Zielvorrichtungen, für den Schrotschuss die Kaliber 20 bis 12 und für das Kurzwaffenschießen die für den Fangschuss auf Schalenwild zulässigen Kaliber zu verwenden. Wenn die Mindestleistung beim Büchsenschießen oder beim Kurzwaffenschießen nicht erfüllt ist, wird das Prüfungsergebnis zusammen mit dem Prüfling festgestellt. Über die Ergebnisse ist eine Schießliste zu führen. (3) Hat der Prüfling die Mindestleistungen nicht erbracht, so kann er die jeweils nicht bestandene Teilprüfung einmal wiederholen.

§ 8

Schriftliche und mündlich-praktische Prüfung

§ 8 Schriftliche und mündlich-praktische Prüfung(1) Prüfungsfächer bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung sind: 1. Jagdbare Tiere: Jagdtierkunde, Wildbiologie, Ansprechen und Klassifizieren des Wildes, Bestandsermittlung und Abschussplanung, Wildbewirtschaftung, Bejagungsgrundsätze;2. Hege und Jagdbetrieb: Hegemöglichkeiten in den Revieren, Verhalten auf der Jagd, jagdliche Einrichtungen und Anlagen, Fallenjagd, jagdliches Brauchtum, Verhinderung von Wild- und Jagdschäden;3. Ökologie, Naturschutz .und Landschaftsschutz: Grundzüge der Ökologie und des Natur- und Landschaftsschutzes, Kenntnis wichtiger Baum- und Straucharten, Kräuter, Äsungspflanzen und Feldfrüchte, Kenntnis geschützter Tier- und Pflanzenarten, Durchführung von Schutzmaßnahmen, Biotopgestaltung;4. Jagdhundewesen: Jagdhunderassen, Führen von Jagdhunden, Hundekrankheiten, Einsatzgebiete für Jagdhunde vor und nach dem Schuss;5. Behandlung erlegten Wildes: Versorgung, Beurteilung und Verwertung von Wild, Wildkrankheiten;6. Jagdwaffen: Grundzüge der Jagdwaffenkunde, Umgang mit Jagd- und Faustfeuerwaffen unter besonderer Berücksichtigung der Gewährleistung der Sicherheit, Handhabung von Jagd- und Faustfeuerwaffen und deren Pflege, Unfallverhütung;7. Jagdrecht: Grundzüge des Bundes- und des Landesjagdrechts, des Waffen-, Naturschutz-, Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene-, Tierseuchen- und des Tierschutzrechts sowie des Rechts der Feld- und Forstordnung. (2) Bei der schriftlichen Prüfung werden in einem von der Prüfungskommission erarbeiteten Fragebogen 20 Fragen für jedes Prüfungsfach gestellt, die die Prüflinge unter Aufsicht zu beantworten haben. (3) Bei der mündlich-praktischen Prüfung werden den Prüflingen Fragen und Aufgaben aus allen Prüfungsfächern gestellt. Die Prüfungsdauer soll für den einzelnen Prüfling fünfzehn Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten. Folgende Mitglieder der Prüfungskommission müssen anwesend sein: 1. der für das jeweilige Fach bestimmte Prüfer,2. ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

§ 9

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Bewertung der Prüfungsleistung bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung erfolgt jeweils durch den für das jeweilige Fach bestimmten Prüfer und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Können diese sich über die Bewertung nicht einigen, so entscheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. (2) Bei der mündlich-praktischen Prüfung gelten für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen folgende Noten: 1=sehr gut=eine hervorragende Leistung;2=gut=eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichenAnforderungen liegt;3=befriedigend=eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungenentspricht;4=ausreichend=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen nochgenügt;5=mangelhaft=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedocherkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und dieMängel in absehbarer Zeit behoben werden können;6=ungenügend=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungennicht genügt.Zwischennoten werden nicht erteilt. (3) Bei der schriftlichen Prüfung gilt für die Bewertung der Antworten und die Benotung der Prüfungsfächer folgender Punkte- und Notenschlüssel: im Wesentlichen richtige Antwort=2 Punkte,teilweise richtige Antwort=1 Punkt,im Wesentlichen unrichtige Antwort=0 Punkte;1=sehr gut=mindestens 38 Punkte,2=gut=mindestens 32 Punkte,3=befriedigend=mindestens 26 Punkte,4=ausreichend=mindestens 20 Punkte,5=mangelhaft=mindestens 14 Punkte,6=ungenügend=weniger als 14 Punkte.(4) Hat sich ein Prüfling unzulässiger Hilfsmittel bedient, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet werden. (5) Aus den Teilnoten der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach eine nach der kaufmännischen Regel auf eine ganze Zahl gerundete Note gebildet. Die Gesamtnote der Jägerprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsfächer. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,49 = sehr gut; von 1,50 bis 2,49 = gut; von 2,50 bis 3,49 = befriedigend; von 3,50 bis 4,49 = ausreichend; von 4,50 und schlechter = nicht bestanden.

§ 10

Ausschluss, Ergebnis der Prüfung

§ 10 Ausschluss, Ergebnis der Prüfung(1) Ein Prüfling ist von der weiteren Prüfung auszuschließen, sobald er 1. beim jagdlichen Schießen die geforderten Mindestleistungen auch bei der Wiederholung nicht erfüllt oder während der Prüfung oder Wiederholungsprüfung erhebliche Fehler beim Umgang mit der Waffe begeht, die geeignet sind, ihn selbst oder andere zu gefährden, oder2. bei der mündlich-praktischen Prüfung im Fach „Jagdwaffen" eine schlechtere Note als „ausreichend" oder in einem anderen Fach die Note „ungenügend" erhält. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Prüfling unverzüglich zu eröffnen. Die Gründe dafür sollen von den anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission in einer Niederschrift festgehalten werden. (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. der Prüfling beim jagdlichen Schießen oder bei der mündlich-praktischen Prüfung von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde oder2. die Note im Prüfungsfach „Jagdwaffen" nicht mindestens „ausreichend" oder in einem anderen Prüfungsfach „ungenügend" ist oder3. die Gesamtnote der Jägerprüfung nicht mindestens „ausreichend" ist. (3) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. Sie wird mit den sonstigen Prüfungsunterlagen einschließlich der Schießliste und einer etwaigen Niederschrift nach Absatz 1 Satz 3 verbunden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung bekannt. Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Wurde der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen oder hat er die Prüfung aus einem anderen Grund nicht bestanden, so hat ihm die Jagdbehörde auf Verlangen einen Bescheid zu erteilen.

§ 11

Wiederholung der Prüfung

§ 11 Wiederholung der PrüfungHat ein Prüfling die Jägerprüfung nicht bestanden, so kann er sie nur vollständig wiederholen.

§ 12

Jägerprüfung für Falkner

§ 12 Jägerprüfung für Falkner(1) Die §§ 3 bis 11 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auch für die Jägerprüfung der Personen, die die Falknerprüfung nach Abschnitt 4 dieser Verordnung ablegen wollen. (2) Die Bewerber haben der Anmeldung nach § 5 Abs. 1 eine Erklärung beizufügen, dass sie an der Jägerprüfung für Falkner teilnehmen wollen. (3) Bei der Prüfung entfällt der Prüfungsteil „Jagdliches Schießen" (§ 7). Außerdem entfallen bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung: 1. im Prüfungsfach „Hege und Jagdbetrieb" (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) Fragen zur Fallenjagd,2. das Prüfungsfach „Jagdwaffen" (§ 8 Abs. 1 Nr. 5),3. im Prüfungsfach „Jagdrecht" (§ 8 Abs. 1 Nr. 6) Fragen zum Waffenrecht. (4) Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass das Zeugnis nicht zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt.

§ 13

Durchführung

§ 13 Durchführung(1) Der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. nimmt einmal jährlich die Falknerprüfung ab. Er bestellt eine Prüfungskommission und führt die Geschäfte. (2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und den Prüfern sowie jeweils einem Stellvertreter. Ihre Mitglieder werden für vier Jahre berufen. Die Falknerorganisationen schlagen zwei Drittel der Mitglieder der Prüfungskommission vor. Mitglied der Prüfungskommission darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein oder einen Falknerjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre besessen hat. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die obere Jagdbehörde. (3) Der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. gibt die Prüfungszeit und die Anmeldefrist in geeigneter Form bekannt. Liegen nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mindestens fünf Bewerbungen vor, braucht die Falknerprüfung nicht abgehalten zu werden. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten vom Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 Euro pro Stunde mindestens jedoch 50 Euro für jeden Prüfungstag sowie Fahrtkostenersatz oder Wegstreckenentschädigung nach § 4 Abs. 3.(5) Die obere Jagdbehörde übt die Fachaufsicht über die Prüfungskommission aus.

§ 14

Anmeldung, Zulassung und Ladung zur Prüfung

§ 14 Anmeldung, Zulassung und Ladung zur PrüfungMit der Anmeldung beim Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. ist der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen. Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Zugelassen werden können nur Personen, die nachweisen, dass sie die Jägerprüfung oder die Jägerprüfung für Falkner bestanden haben. Mit der Zulassung erhalten die Bewerber die Ladung zur Prüfung. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 15

Gegenstand und Form der Prüfung

§ 15 Gegenstand und Form der Prüfung(1) Die Falknerprüfung besteht aus: 1. dem schriftlichen Teil, bei dem die Prüflinge einen Fragebogen mit sechs Fragen für jedes Prüfungsfach erhalten, den sie unter Aufsicht auszufüllen haben, und2. dem mündlich-praktischen Teil, für den § 8 Abs. 3 gilt. (2) Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung sind: 1. Haltung und Pflege von Beizvögeln: Erwerb, Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Mauser, Gesunderhaltung, Beizvogelkrankheiten;2. Umgang mit Beizvögeln: Lockemachen, Appell, Einjagen, Flugtraining;3. Greifvogelschutz: Greifvogelkunde, praktische Schutzmaßnahmen, Naturschutz-, Jagd-, Tierschutz- und Artenschutzrecht;4. Beizjagd: Beizwildkunde, Hege und Bejagung von Beizwild, Falknerhunde, Versorgung des gebeizten Wildes, Brauchtum. (3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) § 9 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend:(2) Bei der schriftlichen Prüfung gilt für die Bewertung der Antworten und die Benotung der Prüfungsfächer folgender Punkte- und Notenschlüssel: im Wesentlichen richtige Antwort=2 Punkte,teilweise richtige Antwort =1 Punkt,im Wesentlichen unrichtige Antwort=0 Punkte; 1=sehr gut=12 Punkte,2=gut=mindestens 10 Punkte, 3=befriedigend=mindestens 8 Punkte, 4=ausreichend=mindestens 6 Punkte, 5=mangelhaft=mindestens 4 Punkte, 6=ungenügend=weniger als 4 Punkte. (3) Aus den Teilnoten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung ist für jedes Prüfungsfach eine Note (Hälfte der Summe der beiden Teilnoten) zu bilden. Die Gesamtnote der Falknerprüfung errechnet sich aus - dem arithmetischen Mittel der Nöten der Prüfungsfächer; § 9 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17

Ergebnis und Wiederholung der Prüfung

§ 17 Ergebnis und Wiederholung der Prüfung(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die Note in den Prüfungsfächern „Haltung und Pflege von Greifvögeln", „Umgang mit Beizvögeln" und „Greifvogelschutz" nicht mindestens „ausreichend" ist oder2. die Gesamtnote der Falknerprüfung nicht mindestens „ausreichend" ist. (2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Wurde der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen oder hat er die Prüfung aus einem anderen Grund nicht bestanden, so hat ihm das Landesverwaltungsamt auf Verlangen einen Bescheid zu erteilen. (3) § 11 gilt entsprechend.

§ 18

Abschussplan und Abschusskontrolle

§ 18 Abschussplan und Abschusskontrolle(1) [1]Für den Abschussplan (§ 26 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt) ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. Er ist der Jagdbehörde jährlich bis zum 15. März vorzulegen. (2) Für die Streckenliste (§ 26 Abs. 10 Satz 1 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt) ist das Formblatt der Anlage 4 zu verwenden. Sie ist der Jagdbehörde jährlich bis zum 15. April vorzulegen.

§ 19

Jagdzeiten

§ 19 Jagdzeiten(1) Für die nach Landesrecht jagdbaren Tierarten gelten die folgenden Jagdzeiten: 1. Waschbär ganzjährig, 2. Marderhund ganzjährig, 3. Mink ganzjährig, 4. Nutria ganzjährig, 5. Aaskrähe 16. Juli bis 28. Februar, 6. Elster 16. Juli bis 28. Februar, 7. Nilgänse a) adulte Nilgänse 16. Juli bis 28. Februar, b) juvenile Nilgänse ganzjährig; zu den Junggänsen werden alle Nilgänse gezählt, die noch nicht die vergleichsweise bunte Färbung der erwachsenen Tiere und deren voll entwickelten Augen- und Brustfleck aufweisen. Junge Nilgänse sind dunkler und haben noch keinen Gesichts- und Brustfleck, aber einen dunklen Nacken und Oberkopf.Bei den Jagdzeiten nach den Nummern 1 bis 3 bleibt § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unberührt.(2) Für die nach Bundesrecht jagdbaren Tierarten gelten abweichend von der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226), die folgenden Jagdzeiten: 1. Rotwild a) Kälber 1. August bis 31. Januar, b) Schmaltiere 1. Mai bis 30. Juni und 1. August bis 31. Januar, c) Schmalspießer 1. Mai bis 31. Januar, 2. Damwild a) Kälber 1. September bis 31. Januar, b) Schmaltiere 1. Mai bis 30. Juni und 1. September bis 31. Januar, c) Schmalspießer 1. Mai bis 31. Januar, 3. Rehwild Kitze 1. September bis 31. Januar, 4. Schwarzwild ganzjährig, § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (führende Bachen) bleibt unberührt, 5. Iltisse 16. Oktober bis 28. Februar, 6. Hermeline 16. Oktober bis 28. Februar, 7. Dachse 1. August bis 31. Januar, 8. Füchse a) adulte Füchse 1. August bis 28. Februar, b) Jungfüchse ganzjährig, 9. Ringeltauben a) Alttauben 20. August bis 31. März mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 20. August bis 31. Oktober und vom 21. Februar bis 31. März nur zur Schadensabwehr und nur auf Alttauben ausgeübt werden darf, die in Trupps von drei und mehr Tieren in Acker-, Grünland- oder Baumschulkulturen einfallen, b) Jungtauben ganzjährig mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 21. Februar bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr und nur auf Jungtauben ausgeübt werden darf, die in Acker-, Grünland- oder Baumschulkulturen einfallen, 10. Graugänse vom 1. August bis 15. Januar mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 1. September bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr und nur auf Graugänse ausgeübt werden darf, die in Trupps von mindestens 50 Tieren in landwirtschaftlichen Kulturen, die mit Raps, Wintergetreide oder Gartenbaupflanzen neu bestellt wurden, einfallen, 11. Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse vom 1. September bis 15. Januar mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 1. September bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr und nur auf Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse ausgeübt werden darf, die in Trupps von mindestens 50 Tieren in landwirtschaftlichen Kulturen, die mit Raps, Wintergetreide oder Gartenbaupflanzen neu bestellt wurden, einfallen. (3) Die Jagdzeit für das Mauswiesel und die Türkentaube wird aufgehoben.(4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen nach Absatz 2 sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt.

§ 19a

Einschränkung von sachlichen Verboten

§ 19aEinschränkung von sachlichen VerbotenDas Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes, künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, gilt nicht für die Jagd auf Schwarzwild mit Langwaffen. Waffenrechtliche Verbote oder Beschränkungen bleiben unberührt.

§ 20

Zuständigkeit

§ 20 ZuständigkeitFür die Durchführung des Feststellungsverfahrens (§ 35 des Bundesjagdgesetzes, § 36 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt) ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Gebiet das Grundstück liegt, an dem der Schaden entstanden ist.

§ 21

Mitwirkungsverbot

§ 21 MitwirkungsverbotIm Feststellungsverfahren können als Beauftragter der Gemeinde, als Wildschadensschätzer oder Forstsachverständiger nicht mitwirken: 1. die nach § 22 Satz 2 zu dem Termin zu ladenden Personen;2. die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, und wer mit diesen Personen in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.

§ 22

Ortstermin

§ 22 OrtsterminIst Wild- oder Jagdschaden angemeldet, bestimmt der zuständige Beauftragte der Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort. Zu diesem Termin sind der Anmelder, der Ersatzpflichtige und, wenn dieser nicht gleichzeitig der Jagdpächter ist, auch der Jagdpächter, außerdem in den Fällen des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes der Jagdvorstand, in denen des § 29 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes der Eigentümer oder Nutznießer des Jagdbezirks zu laden. Von der Ladung des Jagdpächters kann abgesehen werden, wenn er den Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag nicht übernommen hat.

§ 23

Antragsprüfung

§ 23 Antragsprüfung(1) Im Termin ist zunächst zu prüfen, ob der Antrag innerhalb der im § 34 des Bundesjagdgesetzes vorgesehenen Frist eingegangen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag durch Vorbescheid als unzulässig zu verwerfen. (2) Ist offenkundig, dass der Antrag verspätet eingegangen ist, kann der Beauftragte der Gemeinde auch ohne Anberaumung eines Termins den Antrag durch Vorbescheid als unzulässig verwerfen.

§ 24

Gütliche Einigung

§ 24 Gütliche Einigung(1) Ist der Antrag zulässig, soll der Beauftragte der Gemeinde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. (2) Kommt die Einigung zustande, ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält: 1. Ort und Zeit der Verhandlung,2. die Namen und Anschriften des Anmelders, des Ersatzpflichtigen und weiteren Erschienenen (§ 22),3. die Vereinbarungen der Beteiligten einschließlich der Regelung zu den Kosten. Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und zu genehmigen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen ist. Die Niederschrift ist von dem Anmelder, dem Ersatzpflichtigen und dem Beauftragten der Gemeinde zu unterschreiben.

§ 25

Schadensermittlung

§ 25 Schadensermittlung(1) Kommt eine Einigung nach § 24 nicht zustande, ist unverzüglich ein neuer Termin anzusetzen, zu dem auch ein Wildschadensschätzer, bei Schäden an Forstpflanzen ein Forstsachverständiger, zu laden ist. Ist wahrscheinlich, dass sich die beschädigten Saaten oder Gewächse bis zur Ernte wesentlich erholen werden, soll der Termin für die Feststellung des Schadens auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor der Ernte angesetzt werden. (2) In dem neuen Termin ist der Schaden unter Zuziehung des Schätzers oder Forstsachverständigen zu ermitteln. (3) Über die Verhandlung hat der Beauftragte der Gemeinde eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wiedergibt. Die Niederschrift ist von ihm zu unterzeichnen.

§ 26

Vorbescheid

§ 26 Vorbescheid(1) Der Beauftragte der Gemeinde entscheidet durch schriftlichen Vorbescheid. In ihm sind der Ersatzpflichtige und die Höhe des zu erstattenden Schadens anzugeben. Soweit der Anspruch nicht gerechtfertigt ist, ist er abzuweisen. (2) Der Vorbescheid soll eine Begründung enthalten und eine Woche nach dem Termin vorliegen. Er ist mit der Verhandlungsniederschrift dem Anmelder und dem Ersatzpflichtigen zuzustellen. Andere Beteiligte erhalten auf Verlangen gegen Kostenerstattung beglaubigte Abschriften.

§ 27

Kosten des Verfahrens

§ 27 Kosten des Verfahrens(1) Sind Verfahrenskosten entstanden, so soll in dem Vorbescheid auch ihre Höhe festgestellt und nach billigem Ermessen bestimmt werden, wer sie zu tragen hat. (2) Als Kosten des Verfahrens sind nur die notwendigen Auslagen der Gemeinde, insbesondere Reisekosten, Gebühren des Schätzers, Botenlöhne und Postgebühren anzusetzen. Die Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (3) Die den Beteiligten erwachsenen Kosten werden nicht erstattet. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich die Parteien im Falle einer Einigung (§ 24) über die Kostentragung ganz oder teilweise nicht einigen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt.

§ 28

Zwangsvollstreckung

§ 28 Zwangsvollstreckung(1) Aus der Niederschrift über die Einigung oder dem unanfechtbar gewordenen Vorbescheid findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Art geschlossen sind.(2) Die Vollstreckungsklausel wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat.

§ 29

Klage

§ 29 Klage(1) Gegen den Vorbescheid steht den Beteiligten das Recht der Klage zu. Erachtet das Gericht die Klage ganz oder teilweise für begründet, so ändert es den Vorbescheid entsprechend ab. Erachtet das Gericht den Vorbescheid für zutreffend, so weist es die Klage ab. (2) Das Gericht entscheidet zugleich nach billigem Ermessen darüber, wer die der Gemeinde entstandenen Kosten des Verfahrens (§ 27 Abs. 2) zu erstatten hat. (3) Das Gericht hat der Gemeinde eine Ausfertigung des Urteils zu übersenden.

§ 30

Wildschadensschätzer; Forstsachverständige

§ 30 Wildschadensschätzer; Forstsachverständige(1) Die Wildschadensschätzer werden von der Jagdbehörde für die Dauer von drei Jahren ernannt. Für jede Gemeinde soll ein Schätzer und ein Stellvertreter für diesen bestellt werden. Die Schätzer und ihre Stellvertreter sollen nicht in der Gemeinde wohnhaft sein, für die sie bestellt werden. (2) Die Schätzer sind durch Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. (3) Forstsachverständige sind im Einzelfall durch die Forstbehörde auf Antrag der Gemeinde zu bestellen. Für sie gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.

§ 31

Gleichstellung

§ 31 GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 32

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 32 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten1. die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 10. September 1991 (GVBl. LSA S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 552),2. die Verordnung über Sonderbestimmungen für die Jagdzeiten vom 10. September 1991 (GVBl. LSA S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 333),3. die Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 16. September 1991 (GVBl. LSA S.338),4. die Verordnung über die Aufhebung der Schonzeit beim Schwarzwild vom 6. März 1992 (GVBl. LSA S. 147),5. die Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung vom 9. September 1999 (GVBl. LSA S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2004 (GVBl. LSA S. 713),außer Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 18 Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft und abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 tritt § 3 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 10. September 1991 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Anlage 1

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

Anlage 1 (zu § 1)Mustersatzung für JagdgenossenschaftenSatzung der Jagdgenossenschaften des gemeinschaftlichen Jagdbezirks

§ 1

§ 1(1) Aufgabe der Jagdgenossenschaft ist die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung des Jagdausübungsrechts am gemeinschaftlichen Jagdbezirk. (2) Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht der für sie zuständigen unteren Jagdbehörde. (3) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März).

§ 2

§ 2(1) Jagdgenossen sind die Grundeigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke einschließlich angegliederter Flächen, mit Ausnahme der Grundstücke, die nach § 7 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186) befriedet sind, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören oder auf denen ein dauerhaftes vollständiges Jagdausübungsverbot besteht. (2) Auf einer deutschen Grundkarte 1:5000 ist das Gebiet des gemeinschaftlichen Jagdbezirks mit Flurstücksbezeichnungen einzutragen; befriedete Bezirke (§ 7 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt) sind kenntlich zu machen. Die Karte ist auf dem neuesten Stand zu halten und jedem Jagdpachtvertrag beizufügen.

§ 3

§ 3Die Jagdgenossenschaft hat folgende Organe: 1. den Jagdvorstand,2. die Versammlung der Jagdgenossen.

§ 4

§ 4(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Mitglied des Jagdvorstandes kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Die Vorstandsmitglieder sollen Jagdgenossen sein. (2) Die Versammlung der Jagdgenossen wählt den Jagdvorstand und dessen Vertreter auf die Dauer von vier Jahren. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt sein gewählter Stellvertreter ersatzweise als ordentliches Vorstandsmitglied in den Vorstand nach. Der Jagdvorstand ist vor Ablauf der laufenden Amtszeit neu zu wählen. Der Jagdvorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu der für die Wahl des neuen Vorstandes angesetzten Versammlung der Jagdgenossen zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berechtigt. Kommt in der Versammlung ein Beschluss über die Wahl nicht zustande, so gilt § 6 Abs. 3.(3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung ihrer Tätigkeit nicht zu.

§ 5

§ 5(1) Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinsam befugt.

§ 6

§ 6(1) Einem Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen sind vorbehalten: 1. Entscheidungen, die die Gestalt des Jagdbezirks betreffen (Angliederung, Abtrennung, Teilung, Zusammenlegung, § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes, §§ 11, 12 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt),2. die Entscheidung über eine Nutzung der gemeinschaftlichen Jagd durch angestellte Jäger oder das Ruhen lassen der Jagd (§ 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes),3. die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe des § 9 sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung, sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Jagdvorstand delegiert wird,4. die Entscheidung über die Verwendung des Jagdertrags (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes),5. die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Jagdvorstands,6. die jährliche Neuwahl von zwei Kassenprüfern, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen,7. Änderungen der Satzung,8. Umlagen nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes. (2) Ein Beschluss der Versammlung kommt zustande, wenn 1. die Mehrzahl der in der Versammlung persönlich anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen dem Beschluss zustimmt und2. die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücke der Jagdgenossen, die dem Beschluss zugestimmt haben, gegenüber den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücken der sonst anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen eine Mehrheit der Fläche ergeben. Grundstücke von Jagdgenossen, die weder anwesend noch vertreten sind, sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. (3) Kommt ein Beschluss über die Wahl des Jagdvorstandes nicht zustande, so werden die Geschäfte des Jagdvorstands durch den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen. (4) Satzungsänderungen (Absatz 1 Nr. 7) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 7

§ 7(1) Der Jagdvorstand soll die Versammlung der Jagdgenossen bis zum Ende des laufenden Jagdjahres jährlich mindestens einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe dafür vor, ist eine außerordentliche Versammlung anzusetzen. Unterlässt der Jagdvorstand die Einberufung der jährlichen oder trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, so kann jeder Jagdgenosse bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass diese die Versammlung einberuft. (2) Zu allen Versammlungen sind die Jagdgenossen schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden.

§ 8

§ 8(1) Zur Teilnahme an der Versammlung der Jagdgenossen sind diese selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist nur gültig, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nach § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt amtlich beglaubigt ist. Ein Jagdgenosse darf andere nur vertreten, soweit er einschließlich seines eigenen Stimmrechts nicht mehr als jeweils 30 v. H. der in § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Stimmen vereint. Gleiches gilt für Dritte, wenn diese mehr als einen Jagdgenossen vertreten. (2) Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes - in Ausnahmefällen durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde - geleitet. Der Jagdvorstand hat über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie soll enthalten: 1. die Namen aller anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen,2. soweit Jagdgenossen durch andere Personen vertreten sind, die Namen der Vertreter und gegebenenfalls eine Feststellung über die Nachprüfung ihrer Vollmacht,3. die Fläche der Grundstücke jedes anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen, die bei der Beschlussfassung zugrunde gelegt wurde,4. den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach der Kopfzahl und der Fläche, mit der sie gefasst wurden,5. bei Beschlüssen über die Verwendung des Ertrags der Jagdnutzung auch die Namen der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben.

§ 9

§ 9Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt, ob das Jagdausübungsrecht am gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch öffentliche Ausbietung oder freihändig zu verpachten ist, oder ob statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden soll. Die Versammlung kann beschließen, dass als Bieter oder Pächter nur Jagdgenossen zuzulassen sind; sie kann sich die Genehmigung des Pachtvertrages vorbehalten. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages vertritt der Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft.

§ 10

§ 10(1) Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd jährlich an die Jagdgenossen nach Maßgabe des Flächenverhältnisses der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören. Jagdgenossen, die nicht die Überweisung ihres Anteils auf ihr Konto beantragt haben, haben diesen an den vom Jagdvorstand festgesetzten und bekannt gemachten Zahltagen abzuholen. (2) Die Versammlung der Jagdgenossen kann beschließen, dass der Reinertrag der Jagd nicht verteilt, sondern für andere Zwecke verwandt wird. Der Beschluss ist allen Jagdgenossen schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung mitzuteilen. Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes die Auszahlung ihres Anteils verlangen. (3) Der Jagdvorstand hat über die Verteilung oder die Verwendung des Ertrages in der jährlichen Versammlung der Jagdgenossen Rechnung zu legen.

Anlage 2

Verzeichnis der Gebühren und Abgaben nach § 22 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für ...

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Verzeichnis der Gebühren und Abgaben nach § 22 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro Jagdabgabe Euro 1 Tagesjagdschein für Inländer und Ausländer Der fünfte und alle weiteren Tagesjagdscheine sind abgabenfrei. 10 10 2 Jahresjagdschein für In- und Ausländer (soweit nicht nach lfd. Nrn. 5.1 bis 5.10) 2.1 für ein Jagdjahr 40 25 2.2 für zwei Jagdjahre 50 50 2.3 für drei Jagdjahre 60 75 3 Falknerjagdschein Die Jagdabgabe entfällt, sofern gleichzeitig ein sonstiger Jagdschein ausgestellt wird. 20 20 4 Jugendjagdschein (soweit nicht Ermäßigung nach lfd. Nr. 5.6 in Frage kommt) 4.1 für ein Jagdjahr 20 20 4.2 für zwei Jagdjahre 40 20 5 Jahresjagdschein für 5.1 Forstbeamte im öffentlichen Dienst, - 10 5.2 Angestellte im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamten, - 10 5.3 Angestellte im privaten Forstdienst, denen die obere Forstbehörde eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat, - 10 5.4 Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung - einschließlich des vorgeschalteten fachbezogenen Hochschulstudiums - zur Erlangung der beamtenrechtlichen Befähigung für eine Forstlaufbahn befinden, 5 5 5.5 Revierjäger mit vorgeschriebener Prüfung, die als solche tätig sind, 10 10 5.6 Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zum Revierjäger befinden, 5 5 5.7 Mitglieder des Jagdbeirates, 10 10 5.8 den besonderen Vertreter des Kreisjägermeisters, 10 10 5.9 hauptberufliche bestätigte Jagdaufseher, 10 10 5.10 die für Jagdfragen zuständigen Bediensteten der Jagdbehörden nach § 38 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt - 10 Wird ein Jagdschein nach den laufenden Nummern 2, 3 und 5 für zwei oder drei Jagdjahre ausgestellt, verdoppelt oder verdreifacht sich die Höhe der Jagdabgabe entsprechend.

Anlage 3

Anlage 3(zu § 18 Abs. 1 Satz 1)

Anlage 4

Anlage 4(zu § 18 Abs. 2 Satz 1)Streckenliste für das Jagdjahr 20.... bestätigter/ festgesetzter Abschussplan IST-Abschuss Fallwild Strecke Verkehr sonst. Fallwild Rotwild ............ ..../.... ..../.... ..../.... ..../.... AK 0 Kälber (m/w) ............ ......... ......... ......... ......... AK 1 Schmaltiere ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 Alttiere ............ ......... ......... ......... ......... AK 1 Schmalspießer ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 junge Hirsche ............ ......... ......... ......... ......... AK 3 mittelalte Hirsche ............ ......... ......... ......... ......... AK 4 alte Hirsche ............ ......... ......... ......... ......... gesamt ............ ......... ......... ......... ......... je 100 ha ............ ......... ......... ......... ......... Damwild AK 0 Kälber (m/w) ............ ..../.... ..../.... ..../.... ..../.... AK 1 Schmaltiere ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 Alttiere ............ ......... ......... ......... ......... AK 1 Schmalspießer ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 junge Hirsche ............ ......... ......... ......... ......... AK 3 mittelalte Hirsche ............ ......... ......... ......... ......... AK 4 alte Hirsche ............ ......... ......... ......... ......... gesamt ............ ......... ......... ......... ......... je 100 ha ............ ......... ......... ......... ......... Muffelwild AK 0 Lämmer (m/w) ............ ..../.... ..../.... ..../.... ..../.... AK 1 Schmalschafe ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 Schafe ............ ......... ......... ......... ......... AK 1 Jährlinge ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 mittelalte Widder ............ ......... ......... ......... ......... AK 3 alte Widder ............ ......... ......... ......... ......... gesamt ............ ......... ......... ......... ......... je 100 ha ............ ......... ......... ......... ......... Rehwild ............ ..../.... ..../.... ..../.... ..../.... AK 0 Kitze (m/w) ............ ......... ......... ......... ......... AK 1 Schmalrehe ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 Ricken ............ ......... ......... ......... ......... AK 1 Jährlinge ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 Rehböcke ............ ......... ......... ......... ......... gesamt ............ ......... ......... ......... ......... je 100 ha ............ ......... ......... ......... ......... Schwarzwild ............ ..../.... ..../.... ..../.... ..../.... AK 0 Frischlinge (m/w) ............ ......... ......... ......... ......... AK 1 Überläufer ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 Bachen ............ ......... ......... ......... ......... AK 2 Keiler ............ ......... ......... ......... ......... gesamt ............ ......... ......... ......... ......... je 100 ha ............ ......... ......... ......... .........

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.