IVN-VO LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Einführung eines interdisziplinären Versorgungsnachweises im Land Sachsen-Anhalt (IVN-VO LSA) Vom 9. Dezember 2019

Ausfertigungsdatum:
09.12.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 998
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel IVN-VO

Aufgrund des § 5 Nr. 4 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (GVBl. LSA S. 76, 80) und Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:

§ 1

Beschaffung und Bereitstellung eines interdisziplinären Versorgungsnachweises

§ 1 Beschaffung und Bereitstellung eines interdisziplinären Versorgungsnachweises(1) Das Land stellt einen interdisziplinären Versorgungsnachweis für Sachsen-Anhalt mit dem sich aus Absatz 2 ergebenden Inhalt zur Verfügung. Der interdisziplinäre Versorgungsnachweis ist für die Träger des Rettungsdienstes und für alle angeschlossenen Krankenhäuser im Land Sachsen-Anhalt bindend und nach Maßgabe der §§ 2 und 8 anzuwenden.(2) Der interdisziplinäre Versorgungsnachweis ist eine Ressourcenübersicht über verfügbare Behandlungskapazitäten angeschlossener Krankenhäuser. Mittels eines durch einen Indikationsschlüssel ausgelösten Zuweisungsalgorithmus errechnet das System das für diesen Fall optimale Krankenhaus und weist eine entsprechende Empfehlung aus. Welche Krankenhäuser angeschlossen sind, richtet sich nach § 3. Aufbau und Struktur des interdisziplinären Versorgungsnachweises hat sich im Übrigen an bereits vorhandenen Versorgungsstrukturen in benachbarten Ländern zu orientieren, damit auch eine länderübergreifende Koordinierung von Rettungseinsätzen möglich ist.(3) Die Ressourcenübersicht gliedert sich in Fachbereiche und -gebiete. In den Fachbereichen sind die tatsächlich vorhandenen Behandlungskapazitäten und ihre zeitliche Verfügbarkeit durch das jeweilige Krankenhaus auszuweisen. Jede Kapazitätsänderung (Nichtverfügbarkeit) bedarf einer unverzüglich zu veranlassenden Anpassungsmeldung, damit das System in Echtzeit den aktuellen Status darstellen kann. Alle für die Patientenzuweisung wichtigen Informationen müssen in dem Indikationsschlüssel (§ 6) in der Weise enthalten sein, dass sie durch das System ausgelesen und verarbeitet werden können. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten unter Berücksichtigung der medizinischen Indikation, von Entfernungsgesichtspunkten und der Behandlungsdringlichkeit errechnet das System selbständig das nächst erreichbare, geeignete Krankenhaus, unabhängig von bestehenden Rettungsdienstbereichen. Die Begleitung und Fortentwicklung des diesen Zuweisungsalgorithmus auslösenden Indikationsschlüssels sollen Gegenstand der nach § 6 einzurichtenden Arbeitsgruppe sein. Seine Inhalte sind möglichst mit Indikationsschlüsseln anderer Länder, die ebenfalls ein derartiges System nutzen, abzustimmen.(4) Die von dem System für die Patientenzuweisung in ein bestimmtes Krankenhaus abzurufenden Daten sind nicht personenbezogen. Sie beziehen sich auf die Indikation, die Behandlungsdringlichkeit und das Alter des Patienten. Es ist sicherzustellen, dass eine Zuordnung der erfassten Daten gegenüber konkreten Personen nicht möglich ist.(5) Der interdisziplinäre Versorgungsnachweis erfasst sowohl die Notfallrettung als auch die qualifizierte Patientenbeförderung im bodengebundenen Rettungsdienst als auch in der Luftrettung. Hubschrauberlandeplätze sind in dem System auszuweisen.

§ 2

Einführung

§ 2 EinführungDer interdisziplinäre Versorgungsnachweis wird dadurch eingeführt, dass alle Anwender eines Rettungsdienstbereiches gleichzeitig einen Systemzugang erhalten. Mit dem Systemzugang werden die Versorgungsbereiche und ihre Statusübersichten aktiviert. Ab diesem Zeitpunkt werden die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten für die angeschlossenen Krankenhäuser im Land Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des § 4 verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt haben auch die Träger des Rettungsdienstes den interdisziplinären Versorgungsnachweis verbindlich anzuwenden. Einzelheiten zur Einführung des Interdisziplinären Versorgungsnachweises ergeben sich aus § 8.

§ 3

Angeschlossene Krankenhäuser

§ 3 Angeschlossene KrankenhäuserAlle Krankenhäuser des Landes Sachsen-Anhalt, welche die Fachbereiche in Teilen oder in seiner Gesamtheit anbieten, wie sie sich aus der Anlage ergeben, werden in das System eingebunden und haben die sich aus § 4 ergebenden Pflichten zu erfüllen.

§ 4

Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

§ 4 Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser(1) Alle angeschlossenen Krankenhäuser des Landes Sachsen-Anhalt stellen sicher, dass in den Datenfeldern zu den verfügbaren Behandlungskapazitäten die jeweiligen Ressourcen sowohl in technischer als auch in personeller Hinsicht, einschließlich bestehender verbindlicher Planungen, eingepflegt werden. Jede Veränderung ist unverzüglich im System auszuweisen. Das Nähere hierzu regeln die internen Dienstanweisungen der Krankenhäuser.(2) Jedes Krankenhaus in Sachsen-Anhalt hat die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verfügbarkeit der angebotenen Fachbereiche und Fachgebiete zu schaffen und dauerhaft vorzuhalten, auf welche das System zurückgreift. Maßgeblich ist insofern der Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 5

Aufgaben und Funktion der Rettungsdienstleitstellen

§ 5 Aufgaben und Funktion der Rettungsdienstleitstellen(1) Einsätze in der Notfallrettung und in der qualifizierten Patientenbeförderung werden in der Rettungsdienstleitstelle koordiniert. Grundlage der Entscheidung sind nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles die seitens des Systems für diesen Behandlungsfall empfohlenen Krankenhäuser. Die Träger des Rettungsdienstes haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Rettungsdienstleitstellen die technischen Voraussetzungen, die für einen Systemzugang notwendig sind, bereitgestellt werden und dass das für die Systemanwendung erforderliche Personal vorhanden ist.(2) Mit Schaffung der Zugangsvoraussetzungen (§ 2) sind die bis zu diesem Zeitpunkt zwischen Krankenhäusern und Rettungsdienstleitstellen genutzten diesbezüglichen Kommunikationsstrukturen (Meldewege), vorbehaltlich eines Systemausfalles, nicht mehr anzuwenden.

§ 6

Indikationsschlüssel

§ 6 IndikationsschlüsselGrundlage für die Wirkungsweise des interdisziplinären Versorgungsnachweises ist der Indikationsschlüssel, wie er von dem System vorgegeben ist. Ihn zu begleiten, fortzuschreiben und an sich verändernde Versorgungsmodalitäten anzupassen ist Aufgabe einer hierfür einzurichtenden Arbeitsgruppe, die insbesondere aus Vertretern der Rettungsdienstleitstellen, den Krankenhäusern und ihrer Verbände, der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, der Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte e.V. und der zuständigen Ministerien bestehen soll.

§ 7

Kosten

§ 7 KostenDas Land trägt die Kosten für die Bereitstellung des Systems. Die Kosten für Wartung und Pflege der Anwendung sowie die Kosten für die erforderliche Infrastruktur (Hosting) sind Kosten des Rettungsdienstes gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 2 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und somit von den Kostenträgern zu übernehmen.

§ 8

Einzelheiten zur Einführung des interdisziplinären Versorgungsnachweises

§ 8 Einzelheiten zur Einführung des interdisziplinären VersorgungsnachweisesDer interdisziplinäre Versorgungsnachweis wird flächendeckend in Sachsen-Anhalt eingeführt. Der Einführungsprozess erfolgt schrittweise und ist spätestens zum 31. Dezember 2020 abzuschließen. Einzelheiten hierzu regelt das für Rettungsdienst zuständige Ministerium im Benehmen mit den am Rettungsdienst beteiligten Institutionen.

§ 9

Sprachliche Gleichstellung

§ 9 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anlage IVN-VO

Anlage (zu § 3)Fachgebiets-Fachbereichs-Struktur (IVENA ST) Fachgebiet Fachbereich Augenheilkunde Allgemeine Augenheilkunde Allgemeine Augenheilkunde - Isolation Chirurgie Alterstraumatologie Chirurgische Intensiv mit Beatmung Chirurgische Intensiv - Isolation Gefäßchirurgie Handchirurgie Herzchirurgie Intermediate Care (IMC) Intermediate Care (IMC) - Isolation Kinderchirurgie Orthopädie Plastische Chirurgie Replantationschirurgie Thoraxchirurgie Traumatologische Intensiv mit Beatmung Traumatologische Intensiv - Isolation Unfallchirurgie Verbrennungschirurgie Viszeralchirurgie Viszeralchirurgie - Isolation Wirbelsäulenchirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Frauenheilkunde Frauenheilkunde - Isolation Geburtshilfe Geburtshilfe - Isolation Geburtshilfe 22+0 bis 18+6 SSW Geburtshilfe 29+0 bis 31+6 SSW Geburtshilfe 32+0 bis 25+6 SSW Geburtshilfe ab 36+0 SSW Kreißsaal Geriatrie Allgemeine Geriatrie Allgemeine Geriatrie - Isolationsbereich Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Allgemeine Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Allgemeine Hals-Nasen-Ohrenheilkunde - Isolationsbereich Haut- und Geschlechts-Krankheiten Haut- und Geschlechtskrankheiten Haut- und Geschlechtskrankheiten - Isolationsbereich Hyperbare MedizinInnere Medizin Hyperbare Medizin Allgemeine Innere Medizin Innere Medizin - Isolationsbereich Chest Pain Unit Endokrino-/Diabetologie GastroenterologieHochkontagiöse Sonderisolierung Infektiologie Infektiologie - Isolationsbereich Intermediate Care (IMC) Intermediate Care (IMC) - Isolation Internistische Intensiv mit Beatmung Internistische Intensiv mit Beatmung - Isolation Kardiologie Kardiologische Intensiv mit Beatmung Kardiologische Intensiv mit Beatmung - Isolation Pneumologie Cardiac Arrest Center Kinderheilkunde Allgemeine Kinderheilkunde Allgemeine Kinderheilkunde - Isolationsbereich Kinder-Chirurgie Neonatologische Intensiv Neonatologische Intensiv - Isolation Pädiatrische Intensiv mit Beatmung Pädiatrische Intensiv mit Beatmung - Isolation Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie - Isolationsbereich Neurochirurgie Neurochirurgische Intensiv mit Beatmung Neurochirurgische Intensiv mit Beatmung - Isolation Operative Neurochirurgie Operative Neurochirurgie - Isolationsbereich Neurologie Allgemeine Neurologie Allgemeine Neurologie - Isolationsbereich Neurologische Intensiv mit Beatmung Neurologische Intensiv mit Beatmung - Isolation Stroke Unit Thrombektomie Nuklearmedizin- Hämatologie Palliativ Nuklearmedizin-Hämatologie Spezialisierte Ambulante Palliativ-Versorgung Stationäre Palliativ-Versorgung Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Kinder- und Jugendpsychiatrie - Isolationsbereich Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrie und Psychotherapie - Isolationsbereich Psychotherapeutische Medizin Psychotherapeutische Medizin Psychotherapeutische Medizin - Isolationsbereich Urologie Allgemeine Urologie Allgemeine Urologie - Isolationsbereich Diagnostik/Geräte Anästhesie Angiografie CT Gastroenterologische Endoskopie Hypothermie Kreißsaal Labor/Blutbank Linksherzkatheter MRT Neuroradiologie Notfalldialyse Notfallhämodiafiltration OP-Kapazitäten Röntgen SchockraumHinweise:Zu jeder Intensiv- und IMC-Ressource gehört jeweils die Unterscheidung „mit Beatmung“ und „ohne Beatmung“. Die Isolationsbereiche wurden zur Erhöhung der Übersichtlichkeit ausgeblendet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.