EIP-ZustVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung der Förderung von Projekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (Europäische Innovationspartnerschaftszuständigkeitsverordnung - EIP-ZustVO) Vom 26. Juni 2025

Ausfertigungsdatum:
26.06.2025
Fundstelle:
GVBl. LSA 2025, 427
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EIP-ZustVO

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 598) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen

§ 1 Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder FördermaßnahmenGemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank wird die Zuständigkeit zur Durchführung der Förderung der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft nach der Teilintervention EL-0702 des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland, Förderperiode 2023 bis 2027 auf das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd übertragen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.