Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur Vom 23. März 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 23.03.2007
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2007, 81
Aufgrund des § 3 Abs. 6 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 1 des Ingenieurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 46) in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 6 und 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSA S. 723), wird nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt verordnet:
§ 1Zuständige Stelle nach § 2 des Ingenieurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
§ 2Aufsichtsbehörde für das Genehmigungsverfahren nach § 1 dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.