Infra-SVG · Sachsen-Anhalt

Gesetz über das Sondervermögen „Infrastruktur“ (Infrastruktur-Sondervermögensgesetz - Infra-SVG) Vom 17. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
17.12.2025
Fundstelle:
GVBl. LSA 2025, 835
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensZur Umsetzung der Bundesmittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität errichtet das Land Sachsen-Anhalt unter der Bezeichnung „Infrastruktur“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen.

§ 2

Finanzierung des Sondervermögens

§ 2 Finanzierung des SondervermögensDem Sondervermögen fließen alle dem Land Sachsen-Anhalt gemäß dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz zustehenden Bundesmittel in Höhe von 2 613 900 000 Euro zu.

§ 3

Verwendung des Sondervermögens, Kommunalarm und Landesarm

§ 3 Verwendung des Sondervermögens, Kommunalarm und Landesarm(1) Mittel aus dem Sondervermögen dürfen nur nach den Maßgaben des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes und der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes verwendet werden.(2) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Einheitsgemeinden und die Verbandsgemeinden (Kommunen) erhalten insgesamt 1 568 340 000 Euro der Mittel nach § 2 (Kommunalarm). Diese Mittel werden ihnen jeweils als pauschales Budget zur freien Verwendung innerhalb der Vorgaben des Absatzes 1 zur Verfügung gestellt.(3) Für Investitionsmaßnahmen des Landes stehen insgesamt 1 045 560 000 Euro der Mittel nach § 2 zur Verfügung (Landesarm). Diese Mittel werden den Ministerien anteilig als Budget zugewiesen und wie folgt verteilt:1. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur 60 470 000 Euro2. Ministerium für Inneres und Sport 157 398 000 Euro3. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 77 600 000 Euro4. Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt 97 900 000 Euro5. Ministerium für Bildung 110 900 000 Euro6. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten 96 000 000 Euro7. Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz 15 000 000 Euro8. Ministerium für Infrastruktur und Digitales 289 732 000 Euro.Der verbleibende Betrag in Höhe von 140 560 000 Euro dient als Reserve für Kostensteigerungen. Diese Mittel werden von dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium verwaltet und den Ministerien auf Antrag zur Verfügung gestellt.

§ 4

Verwaltung des Sondervermögens

§ 4 Verwaltung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen wird durch das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium verwaltet. Es ist befugt, Zuständigkeiten auf andere Ministerien und beauftragte Stellen zu übertragen.(2) Das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Ab dem Haushaltsjahr 2027 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Landeshaushaltsplan als Anlage beigefügt.(3) Das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag von Sachsen-Anhalt jährlich bis 31. März zusammenfassend zum Stichtag 1. Januar über die geplanten, die begonnenen und die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen.

§ 5

Bewirtschaftung des Sondervermögens

§ 5 Bewirtschaftung des Sondervermögens(1) Werden zur Umsetzung von Maßnahmen neben den Bundesmitteln nach § 2 zusätzliche Mittel verwendet, sind diese Ausgaben nicht im Wirtschaftsplan des Sondervermögens zu veranschlagen.(2) Mittelvorgriffe innerhalb des einem Ministerium nach § 3 Abs. 3 Satz 2 zugewiesenen Budgets sind möglich, sofern die veranschlagten Mittel nicht auskömmlich sind. Sie bedürfen der Einwilligung des für den Landeshaushalt zuständigen Ministeriums. In einem Jahr veranschlagte, aber nicht verausgabte Mittel stehen automatisch in den Folgejahren zur Verfügung.

§ 6

Zuwendungen an Dritte

§ 6 Zuwendungen an DritteZu Lasten der Mittel nach § 3 Abs. 3 dürfen auch Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung (Zuwendungen) als Vollfinanzierung gewährt werden. Der Zuwendungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die für den Vollzug des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes notwendig sind; andere Nebenbestimmungen sind nicht zulässig. Dem Zuwendungsempfänger ist aufzugeben, die zweckentsprechende Verwendung durch einen Sachbericht und eine summarische Zusammenstellung der Ausgaben nachzuweisen. Soweit Zuwendungen nicht von dem zuständigen Ministerium selbst gewährt werden, ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als bewilligende Stelle zuständig. § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als selbständige Förderbank findet entsprechende Anwendung.

§ 7

Kommunale Pauschalbudgets

§ 7 Kommunale Pauschalbudgets(1) Empfänger der pauschalen Budgets nach § 3 Abs. 2 sind im kreisfreien Raum die kreisfreien Städte sowie im kreisangehörigen Raum die Landkreise, die Einheitsgemeinden und die Verbandsgemeinden.(2) Die pauschalen Budgets errechnen sich wie folgt:1. Die Aufteilung zwischen dem kreisfreien Raum und dem kreisangehörigen Raum erfolgt zu 75 v. H. nach der durchschnittlichen Einwohnerzahl und zu 25 v. H. nach der Fläche.2. Maßgeblich für die durchschnittliche Einwohnerzahl sind die Einwohnerzahlen der Jahre 2020 bis 2023 jeweils zum Stichtag 31. Dezember und für die Fläche die Zahlen zum Stichtag 31. Dezember 2023.3. Die Aufteilung der Zuweisungsmasse des kreisangehörigen Raums zwischen der Gruppe der Landkreise sowie der Gruppe der Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden richtet sich nach den durchschnittlichen bereinigten Gesamtauszahlungen der Finanzrechnung 2020 bis 2024 der Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden. Maßgeblich für die bereinigten Gesamtauszahlungen der Finanzrechnung sind die kommunalen Jahresrechnungsstatistiken der Jahre 2020 bis 2023 sowie die kommunale Kassenstatistik des Jahres 2024 des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.4. Die Verteilung der für die Gruppe der kreisfreien Städte, die Gruppe der Landkreise sowie die Gruppe der Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden ermittelten Teilmassen auf die jeweiligen einzelnen Kommunen erfolgt jeweils zu 75 v. H. nach der nach Nummer 2 maßgeblichen durchschnittlichen Einwohnerzahl und zu 25 v. H. nach der nach Nummer 2 maßgeblichen Fläche. Bei finanzschwachen Kommunen wird die Summe aus der nach Nummer 2 maßgeblichen durchschnittlichen Einwohnerzahl und einem Zuschlag in Höhe von 50 v. H. dieser Einwohnerzahl zugrunde gelegt.5. Die Finanzschwäche wird wie folgt festgelegt:a) In der Gruppe der kreisfreien Städte gilt eine kreisfreie Stadt als finanzschwach, wenn ihre durchschnittliche Steuerkraft pro Gesamtansatz weniger als 80 v. H. des entsprechenden Durchschnittswertes ihrer kommunalen Gruppe beträgt.b) In der Gruppe der Landkreise gilt ein Landkreis als finanzschwach, wenn seine durchschnittliche Umlagekraft pro Gesamtansatz weniger als 80 v. H. des entsprechenden Durchschnittswertes seiner kommunalen Gruppe beträgt.c) In der Gruppe der Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden gilt eine Einheitsgemeinde oder eine Verbandsgemeinde als finanzschwach, wenn ihre jeweilige durchschnittliche Steuerkraft pro Gesamtansatz weniger als 80 v. H. des entsprechenden Durchschnittswertes ihrer kommunalen Gruppe beträgt. Bei den Verbandsgemeinden werden die Steuerkraftmesszahlen und Gesamtansätze ihrer Mitgliedsgemeinden addiert.d) Maßgeblich für die durchschnittlichen Steuerkraftmesszahlen, Umlagekraftmesszahlen und Gesamtansätze sind die Festsetzungen nach den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen der Jahre 2021 bis 2025.(3) Den in Absatz 1 genannten Empfängern steht jeweils das in der Anlage ausgewiesene pauschale Budget zur Verfügung.(4) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt gewährt für Investitionsmaßnahmen, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 durchgeführt werden, maßnahmenbezogene Erstattungen bis zur Höhe des jeweiligen nach Absatz 2 zugewiesenen pauschalen Budgets.

§ 8

Verwendung der kommunalen Pauschalbudgets

§ 8 Verwendung der kommunalen Pauschalbudgets(1) Die Kommunen stellen sicher, dass die ihnen gemäß § 3 Abs. 2 jeweils gewährten Mittel für Investitionsmaßnahmen verwendet werden, die auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen abzielen.(2) Die Kommunen stellen sicher, dass bei der Durchführung der Maßnahmen, soweit diese staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts eingehalten werden. Im Verhältnis zum Land tragen die Kommunen die Rechtsfolgen etwaiger Verstöße.(3) Die Kommunen haben die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes kenntlich zu machen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.

§ 9

Vorhabenanzeige der Kommunen

§ 9 Vorhabenanzeige der Kommunen(1) Die Kommunen sind verpflichtet, geplante Investitionsmaßnahmen (Vorhaben), die nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 durchgeführt werden, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Durchführung, in elektronischer Form anzuzeigen. Für Investitionsmaßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, ist die Anzeige unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzuholen.(2) Betrifft ein Vorhaben die Aufgabenzuständigkeit oder das Eigentum einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde, so hat die Verbandsgemeinde vor der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedsgemeinden herzustellen. Hierfür ist ein Beschluss des jeweiligen Gemeinderates der betroffenen Mitgliedsgemeinden herbeizuführen. Der jeweilige Beschluss des Gemeinderates ist der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen.(3) Die Vorhabenanzeige muss Angaben zur Art, zum Umfang, zum Förderbereich, zum voraussichtlichen Investitionsvolumen, zu dem geplanten Finanzierungsanteil Dritter und zu dem beantragten Bundesanteil enthalten.(4) Mit der vollständigen Anzeige gilt die Maßnahme als bewilligt.(5) Nach dem 31. Dezember 2036 ist die Anzeige eines Vorhabens oder die Änderung einer bewilligten Investitionsmaßnahme unzulässig.

§ 10

Berichtspflicht der Kommunen

§ 10 Berichtspflicht der Kommunen(1) Die Kommunen unterrichten die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in elektronischen Berichten jeweils zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über den Stand ihrer nach § 9 angezeigten Investitionsmaßnahmen. Dabei sind die Maßnahmen so zu erfassen, dass ersichtlich ist, ob sie geplant, begonnen oder abgeschlossen wurden. Die Berichte sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres vorzulegen. Der Bericht umfasst aufgeschlüsselt nach Infrastrukturbereichen die Anzahl der Maßnahmen, das Investitionsvolumen, die förderfähigen Ausgaben, den Finanzierungsanteil Dritter und den Bundesanteil.(2) Die Kommunen teilen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt die Höhe der im kommenden Jahr und im Finanzplanzeitraum voraussichtlich jährlich benötigten Haushaltsmittel bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mit.

§ 11

Auszahlung der kommunalen Pauschalbudgets

§ 11 Auszahlung der kommunalen Pauschalbudgets(1) Die nach § 7 Abs. 4 zu gewährenden Erstattungen werden durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt auf Nachweis gewährt. Die Auszahlung ist zulässig für Ausgaben, die bereits fällig sind oder deren Fälligkeit innerhalb von drei Monaten bevorsteht. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine Bewilligung nach § 9 Abs. 4.(2) Für Investitionsmaßnahmen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 reichen die Kommunen als Nachweise ausgestellte Rechnungen oder andere geeignete Belege über Zahlungsverpflichtungen bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ein.(3) Kommunen, die von der Möglichkeit der Auszahlung für Ausgaben mit Fälligkeit innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht haben, müssen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Nachgang einen Nachweis darüber vorlegen, dass die Zahlung innerhalb dieser Frist geleistet wurde.(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind elektronisch einzureichen.

§ 12

Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung

§ 12 Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung(1) Die Kommunen legen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine elektronische Übersicht über die abgeschlossenen Maßnahmen vor. Diese Übersicht umfasst:1. eine Angabe zum Träger,2. eine Angabe über den Ort der Durchführung der Maßnahme,3. eine Angabe über den Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns gemäß der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes,4. eine Kurzbeschreibung über den Inhalt der Maßnahme,5. eine Zuordnung zu einem Infrastrukturbereich gemäß § 3 Abs. 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes oder zu einem Auffangförderbereich,6. eine Erläuterung des Beitrags zu Klima-, Umwelt- oder Naturschutzzielen und7. jeweils gesonderte Angaben zum Investitionsvolumen, zu den Finanzierungsbeiträgen Dritter, zu den förderfähigen Ausgaben und zur Höhe der verwendeten Bundesmittel nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes sowie sonstiger Bundesmittel.(2) Zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung prüft die Investitionsbank Sachsen-Anhalt mindestens 5 v. H. der abgeschlossenen Maßnahmen im Rahmen von Stichproben. Für die Durchführung dieser Prüfung kann die Investitionsbank Sachsen-Anhalt von den Kommunen für die ausgewählten Maßnahmen zusätzlich zur Übersicht nach Absatz 1 einen Sachbericht sowie eine summarische Zusammenstellung der Ausgaben abfordern.

§ 13

Rückforderung von gewährten Erstattungen

§ 13 Rückforderung von gewährten Erstattungen(1) Die Kommunen sind zur Rückzahlung der ihnen nach § 7 Abs. 4 gewährten Erstattungen verpflichtet, soweit eine geförderte Maßnahme1. nicht zweckentsprechend gemäß § 3 Abs. 1 bis 5 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes verwendet wird oder2. nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes durchgeführt und abgerechnet wird.(2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden dem Land oder dem Bund erst nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen. In den Fällen, in denen der Bund gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze von 1 000 Euro auf eine Rückforderung gegenüber dem Land verzichtet, ist auch gegenüber den Kommunen auf eine Rückforderung zu verzichten.(3) Zurückzuzahlende Mittel sind vom Zeitpunkt der Entstehung des Rückforderungsanspruchs an bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 v. H. jährlich.

§ 14

Sonderregelung zur vorläufigen Haushaltsführung der Kommunen

§ 14 Sonderregelung zur vorläufigen Haushaltsführung der KommunenAbweichend von § 104 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes dürfen Kommunen Investitionsmaßnahmen nach diesem Gesetz auch während der vorläufigen Haushaltsführung durchführen, sofern deren Vertretung dies beschließt. Dies gilt ausschließlich für Investitionsmaßnahmen, für die bis zur Höhe des zugewiesenen pauschalen Budgets maßnahmenbezogene Erstattungen gemäß § 7 Abs. 4 gewährt werden.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anlage Infra-SVG

Anlage (zu § 7 Abs. 3)Kommunale Pauschalbudgets Kommune pauschales Förderbudget kreisfreie Städte Dessau-Roßlau, Stadt 65 514 505 € Halle (Saale), Stadt 116 566 182 € Magdeburg, Landeshauptstadt 128 028 365 € Landkreise Altmarkkreis Salzwedel 36 805 426 € Landkreis Anhalt-Bitterfeld 49 852 046 € Landkreis Börde 59 805 237 € Burgenlandkreis 54 882 697 € Landkreis Harz 68 063 102 € Landkreis Jerichower Land 33 762 417 € Landkreis Mansfeld-Südharz 43 797 068 € Saalekreis 56 752 675 € Landkreis Salzlandkreis 57 195 986 € Landkreis Stendal 44 607 208 € Landkreis Wittenberg 44 926 029 € Altmarkkreis Salzwedel Arendsee (Altmark), Stadt 4 234 289 € Gardelegen, Hansestadt 11 780 653 € Kalbe (Milde), Stadt 4 461 063 € Klötze, Stadt 5 200 971 € Salzwedel, Hansestadt 9 170 271 € Beetzendorf-Diesdorf 8 336 813 € Landkreis Anhalt-Bitterfeld Aken (Elbe), Stadt 3 583 061 € Bitterfeld-Wolfen, Stadt 11 102 578 € Köthen (Anhalt), Stadt 10 955 831 € Muldestausee 6 073 459 € Osternienburger Land 4 680 474 € Raguhn-Jeßnitz, Stadt 3 330 541 € Sandersdorf-Brehna, Stadt 4 700 912 € Südliches Anhalt, Stadt 5 361 371 € Zerbst/Anhalt, Stadt 13 070 116 € Zörbig, Stadt 3 539 685 € Landkreis Börde Barleben 2 813 172 € Haldensleben, Stadt 6 728 309 € Hohe Börde 6 761 162 € Niedere Börde 2 629 021 € Oebisfelde-Weferlingen, Stadt 5 918 469 € Oschersleben (Bode), Stadt 9 644 505 € Sülzetal 3 368 526 € Wanzleben-Börde, Stadt 5 519 588 € Wolmirstedt, Stadt 3 765 560 € Elbe-Heide 7 014 119 € Flechtingen 7 019 257 € Obere Aller 5 782 545 € Westliche Börde 5 182 789 € Burgenlandkreis Elsteraue 2 921 193 € Hohenmölsen, Stadt 3 279 966 € Lützen, Stadt 3 185 824 € Naumburg (Saale), Stadt 14 553 123 € Teuchern, Stadt 4 039 363 € Weißenfels, Stadt 11 876 073 € Zeitz, Stadt 12 370 598 € An der Finne 5 447 560 € Droyßiger-Zeitzer Forst 3 683 396 € Unstruttal 5 946 778 € Wethautal 3 777 112 € Landkreis Harz Ballenstedt, Stadt 3 188 675 € Blankenburg (Harz), Stadt 9 407 904 € Falkenstein/Harz, Stadt 2 347 294 € Halberstadt, Stadt 17 346 256 € Harzgerode, Stadt 3 571 516 € Huy 4 378 134 € Ilsenburg (Harz), Stadt 3 208 490 € Nordharz 4 221 939 € Oberharz am Brocken, Stadt 5 161 877 € Osterwieck, Stadt 4 980 753 € Quedlinburg, Welterbestadt 10 839 886 € Thale, Stadt 5 976 646 € Wernigerode, Stadt 10 503 115 € Vorharz 5 147 894 € Landkreis Jerichower Land Biederitz 2 742 192 € Burg, Stadt 7 685 762 € Elbe-Parey 3 645 422 € Genthin, Stadt 5 835 241 € Gommern, Stadt 4 306 704 € Jerichow, Stadt 5 213 860 € Möckern, Stadt 8 236 021 € Möser 3 059 663 € Landkreis Mansfeld-Südharz Allstedt, Stadt 4 515 292 € Arnstein, Stadt 3 729 293 € Eisleben, Lutherstadt 10 726 748 € Gerbstedt, Stadt 2 816 148 € Hettstedt, Stadt 5 909 225 € Mansfeld, Stadt 4 789 142 € Sangerhausen, Stadt 12 563 761 € Seegebiet Mansfelder Land 3 388 588 € Südharz 4 623 828 € Goldene Aue 3 720 435 € Mansfelder Grund-Helbra 6 499 829 € Saalekreis Bad Dürrenberg, Solestadt 5 120 375 € Bad Lauchstädt, Goethestadt 3 223 578 € Braunsbedra, Stadt 3 558 846 € Kabelsketal 2 932 002 € Landsberg, Stadt 5 263 470 € Leuna, Stadt 4 671 909 € Wettin-Löbejün, Stadt 3 847 150 € Merseburg, Stadt 14 610 048 € Mücheln (Geiseltal), Stadt 4 381 688 € Petersberg 3 533 458 € Querfurt, Stadt 4 231 733 € Salzatal 4 138 285 € Schkopau 3 932 329 € Teutschenthal 4 413 738 € Weida-Land 3 327 434 € Landkreis Salzlandkreis Aschersleben, Stadt 12 355 778 € Barby, Stadt 4 742 244 € Bernburg (Saale), Stadt 9 842 897 € Bördeland 2 913 957 € Calbe (Saale), Stadt 2 808 560 € Hecklingen, Stadt 3 655 374 € Könnern, Stadt 3 366 074 € Nienburg (Saale), Stadt 2 350 612 € Schönebeck (Elbe), Stadt 13 462 048 € Seeland, Stadt 2 845 995 € Staßfurt, Stadt 8 000 075 € Egelner Mulde 4 024 967 € Saale-Wipper 3 759 927 € Landkreis Stendal Bismark (Altmark), Stadt 4 779 653 € Havelberg, Hansestadt 3 967 408 € Osterburg (Altmark), Hansestadt 4 695 046 € Stendal, Hansestadt 18 336 789 € Tangerhütte, Stadt 5 539 761 € Tangermünde, Stadt 3 659 338 € Arneburg-Goldbeck 5 073 609 € Elbe-Havel-Land 6 566 574 € Seehausen 7 876 372 € Landkreis Wittenberg Annaburg, Stadt 4 729 144 € Bad Schmiedeberg, Stadt 4 800 774 € Coswig (Anhalt), Stadt 5 804 086 € Gräfenhainichen, Stadt 4 591 083 € Jessen (Elster), Stadt 7 022 053 € Kemberg, Stadt 6 052 641 € Oranienbaum-Wörlitz, Stadt 3 285 960 € Wittenberg, Lutherstadt 14 722 775 € Zahna-Elster, Stadt 3 865 745 €

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.