ImSchuaZustG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten Vom 8. Mai 1991

Ausfertigungsdatum:
08.05.1991
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 81
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ImSchuaZustG

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

§ 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung, die Zuständigkeiten zu regeln, die sich ergebena) aus der Gewerbeordnung sowie aus den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen,b) aus sonstigen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die Gewerbezulassung oder Gewerbeausübung,c) aus sonstigen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts zum Schutz Beschäftigter oder Beschäftigter und Dritter,d) aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen),e) aus dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren sowie aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,f) aus Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts über das Sprengstoffwesen,g) aus dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik sowie aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,h) aus dem Geldwäschegesetz,i)(aufgehoben)j) aus dem Gefahrgutbeförderungsgesetz.

§ 2

§ 2Die Landesregierung wird ermächtigt, ihre Befugnisse nach § 1 auf das jeweils zuständige Fachministerium zu übertragen.

§ 3

§ 3Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für das Erlaubnisverfahren zur Gewerbeausübung 1. eines Finanzanlagenvermittlers nach § 34f der Gewerbeordnung,2. eines Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h der Gewerbeordnung und3. eines Immobiliardarlehensvermittlers nach § 34i der Gewerbeordnung.

§ 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.