Gesetz zur Errichtung der Ämter für Immobilien- und Baumanagement (AIB-ErG) Vom 17. Dezember 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2025, 843
Errichtung
§ 1 ErrichtungMit Wirkung zum 1. Januar 2026 werden im Geschäftsbereich des für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständigen Ministeriums1. das Amt für Immobilien- und Baumanagement Dessau-Roßlau mit Sitz in Dessau-Roßlau,2. das Amt für Immobilien- und Baumanagement Halberstadt mit Sitz in Halberstadt,3. das Amt für Immobilien- und Baumanagement Halle (Saale) mit Sitz in Halle (Saale),4. das Amt für Immobilien- und Baumanagement Magdeburg mit Sitz in Magdeburg,5. das Amt für Immobilien- und Baumanagement Stendal mit Sitz in Stendal,als untere Landesbehörden errichtet.
Auflösung des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt und Übergang ...
§ 2 Auflösung des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt und Übergang der Beschäftigten(1) [1]Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgelöst.(2) Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der im Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt tätigen Beschäftigten werden ab dem 1. Januar 2026 von den jeweils zuständigen Ämtern für Immobilien- und Baumanagement und dem für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständigen Ministerium unter Beibehaltung des bisherigen Dienstortes fortgeführt. Für Auszubildende gilt dies entsprechend. Näheres zur Zuordnung der Beschäftigten ergibt sich aus der Anlage.(3) Für den Übergang der Beamtinnen und Beamten finden § 31 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes und § 31 des Beamtenstatusgesetzes Anwendung. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt und den aufgrund § 26a des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt erlassenen Vorschriften bleiben bestehen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Örtliche Zuständigkeit(1) Örtlich zuständig ist das Amt für Immobilien- und Baumanagement, in dessen Bereich die Liegenschaft oder das Grundstück liegt. Die Bereiche der Ämter für Immobilien- und Baumanagement werden wie folgt festgelegt:1. Der Bereich des Amtes für Immobilien- und Baumanagement Dessau-Roßlau umfasst:a) die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,b) den Landkreis Anhalt-Bitterfeld undc) den Landkreis Wittenberg.2. Der Bereich des Amtes für Immobilien- und Baumanagement Halberstadt umfasst:a) den Landkreis Harz undb) den Landkreis Salzlandkreis.3. Der Bereich des Amtes für Immobilien- und Baumanagement Halle (Saale) umfasst:a) die kreisfreie Stadt Halle (Saale),b) den Landkreis Burgenlandkreis,c) den Landkreis Mansfeld-Südharz undd) den Landkreis Saalekreis.4. Der Bereich des Amtes für Immobilien- und Baumanagement Magdeburg umfasst:a) die kreisfreie Stadt Magdeburg,b) den Landkreis Börde undc) den Landkreis Jerichower Land.5. Der Bereich des Amtes für Immobilien- und Baumanagement Stendal umfasst:a) den Landkreis Altmarkkreis Salzwedel undb) den Landkreis Stendal.(2) Das für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium kann abweichend von Absatz 1 die Zuständigkeit für die Umsetzung einer Hochbau-, Unterhaltungs- oder Verwaltungsmaßnahme im Einzelfall an ein anderes Amt für Immobilien- und Baumanagement übertragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Sachliche Zuständigkeit
§ 4 Sachliche Zuständigkeit(1) Die Ämter für Immobilien- und Baumanagement nehmen Aufgaben des staatlichen Hochbaus sowie der Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung wahr. Sie sind insbesondere zuständig für:1. die Verwaltung von Verwaltungsgrundvermögen und des allgemeinen Grundvermögens des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme dera) nach § 108 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 368) der Hochschule zur Verfügung gestellten Grundstücke,b) von § 7 Abs. 7 Satz 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508) in der nach Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften geltenden Fassung erfassten Grundstücke undc) öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 178); 2. die Planung und Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen für den bedarfsgerechten Betrieb von Grundstücken, für welche die Verwaltungszuständigkeit nach Nummer 1 gegeben ist;3. die Planung und Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen des Bundes im Wege der Organleihe;4. das Unterbringungs- und Flächenmanagement, soweit die Verwaltungszuständigkeit nach Nummer 1 gegeben ist;5. den Abschluss und die Durchführung von Miet- und Nutzungsverträgen mit Dritten, soweit die Verwaltungszuständigkeit nach Nummer 1 gegeben ist;6. den Grundstücksverkehr von Grundstücken, für welche die Verwaltungszuständigkeit nach Nummer 1 gegeben ist;7. die Fiskalerbschaften und8. die Abgabe von Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 des Baugesetzbuches.(2) Das für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Ämtern für Immobilien- und Baumanagement weitere Aufgaben zu übertragen, die inhaltlich in einem Zusammenhang mit deren Aufgaben nach Absatz 1 stehen. Insbesondere kann die Übertragung von Aufgaben für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Grundstücke geregelt werden.(3) Zu dem Verwaltungsgrundvermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gehören die im Landesgrundstücksverzeichnis aufgeführten landeseigenen Grundstücke, die für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes genutzt werden oder genutzt werden sollen und den Ämtern für Immobilien- und Baumanagement zur Verwaltung übertragen sind. Zum allgemeinen Grundvermögen des Landes Sachsen-Anhalt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gehören alle landeseigenen Grundstücke, die zur Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden.(4) Das für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Grundstücke des Verwaltungsgrundvermögens durch Verordnung andere Zuständigkeiten und weitere Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 festzulegen, wenn die Zuordnung zu dem Nutzer wegen der besonderen Nutzung wesentlich zweckmäßiger ist.(5) Die Ämter für Immobilien- und Baumanagement sind jeweils Baudienststelle gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Zentrale Wahrnehmung von Aufgaben
§ 5 Zentrale Wahrnehmung von AufgabenBei den Ämtern für Immobilien- und Baumanagement sollen zur zentralen Wahrnehmung von Aufgaben durch ein Amt für Immobilien- und Baumanagement gemeinsame Stellen (Zentraleinheiten) eingerichtet werden. Die Funktion des Beauftragten für den Haushalt wird durch eine Zentraleinheit wahrgenommen. Das für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium ordnet in der gemeinsamen Geschäftsordnung nach § 7 die Funktion des Beauftragten für den Haushalt einem Amt für Immobilien- und Baumanagement zu und kann darin darüber hinaus die Einrichtung weiterer Zentraleinheiten und deren Zuweisung zu einem Amt für Immobilien- und Baumanagement regeln.
Dienst- und Fachaufsicht
§ 6 Dienst- und Fachaufsicht(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Ämter für Immobilien- und Baumanagement wird durch das für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium wahrgenommen.(2) Nehmen die Ämter für Immobilien- und Baumanagement Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen des Bundes wahr, bestimmt sich die Fachaufsicht nach den dafür getroffenen Vereinbarungen und Abkommen.
Gemeinsame Geschäftsordnung
§ 7 Gemeinsame GeschäftsordnungDas für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium erstellt eine gemeinsame Geschäftsordnung für die Ämter für Immobilien- und Baumanagement, die insbesondere die Struktur und den Geschäftsablauf der Ämter für Immobilien- und Baumanagement, die Einrichtung von Zentraleinheiten sowie die Durchführung der Aufsicht regelt.
Zuständigkeit des für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständigen Ministeriums
§ 8 Zuständigkeit des für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständigen Ministeriums(1) Das für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium nimmt insbesondere folgende übergeordnete Aufgaben wahr:1. die Steuerung des Liegenschaftsvermögens des Landes einschließlich der Entscheidungen über Beschaffung, Verwertung und Entwicklung von Grundstücken,2. die strategische Planung, die Koordinierung und das Controlling von Baumaßnahmen,3. die strategische Personalplanung und die Personalsteuerung für die Ämter für Immobilien- und Baumanagement.Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sich das für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium der Ämter für Immobilien- und Baumanagement bedienen.(2) Das für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Ämtern für Immobilien- und Baumanagement zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 zu übertragen.(3) Das für staatlichen Hochbau und Liegenschaften zuständige Ministerium ist die höchste fachlich-technische Entscheidungs-, Steuerungs- und Festlegungsstelle des Landes im Bereich des staatlichen Hochbaus für alle Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Oberste Technische Instanz). Die Oberste Technische Instanz1. legt landeseinheitliche technische Standards, Grundsätze, Richtlinien und Verfahren für Planung, Bau, Bauunterhaltung, Betrieb, technische Sicherheit sowie digitale und nachhaltige Bauprozesse für den staatlichen Hochbau fest,2. berät die Ämter für Immobilien- und Baumanagement zu den Festlegungen nach Nummer 1,3. trifft Entscheidungen in technischen und normativen Grundsatzfragen und4. überwacht die Einhaltung der Festlegungen nach Nummer 1.
Anlage (zu § 2 Abs. 2 Satz 3)1. Die bis zum 31. Dezember 2025 in der Durchführungsebene des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt an den jeweiligen Standorten tätigen und dort organisatorisch zugeordneten Beschäftigten gehen zum 1. Januar 2026 über:a) vom Baubüro Dessau-Roßlau auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Dessau-Roßlau;b) vom Baubüro Halberstadt auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Halberstadt;c) vom Technischen Büro Halle auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Halle (Saale);d) vom Technischen Büro Magdeburg auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Magdeburg;e) vom Baubüro Stendal auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Stendal.2. Die bis zum 31. Dezember 2025 in den folgenden Organisationseinheiten der Direktionsebene des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt tätigen und dort organisatorisch zugeordneten Beschäftigten gehen zum 1. Januar 2026 auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Magdeburg über:a) Fachbereich 11 IT/Justiziariat/Vergabe mit den Fachgruppenaa) Informationstechnik/LISA,bb) Justiziariat,cc) Zentrale Vergabestelle;b) Fachbereich 12 Personal/Organisation/Innerer Dienst mit den Fachgruppenaa) Personalverwaltung,bb) Organisation und Personalgewinnung,cc) Innerer Dienst, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Magdeburg ist;c) Fachbereich 13 Finanzmanagement mit den Fachgruppenaa) Direktion,bb) Haushalt Nord, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Magdeburg ist;d) Fachbereich 21 Portfoliomanagement mit den Fachgruppenaa) Grundsatz Portfolio,bb) Unterbringung,cc) Datenmanagement;e) Fachbereich 23 Erbe des Fiskus, Grundstücksverkehr mit den Fachgruppenaa) Fiskalerbschaften,bb) Grundstücksverkehr;f) Team N 22 Objektmanagement Nord, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Magdeburg ist;g) Vorzimmer Geschäftsführung, Stabstelle GF02 Controlling/Öffentlichkeitsarbeit.3. Die bis zum 31. Dezember 2025 in den folgenden Organisationseinheiten der Direktionsebene des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt tätigen und dort organisatorisch zugeordneten Beschäftigten gehen zum 1. Januar 2026 auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Dessau-Roßlau über:a) Fachbereich Facilitymanagement mit den Fachgruppenaa) Grundsatz und Nachhaltigkeit,bb) Objektmanagement und Koordination,cc) Grundsatz infrastrukturelles Facilitymanagement;b) Fachgruppe 123 Innerer Dienst, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Dessau ist;c) Fachgruppe 133 Haushalt Süd, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Dessau ist;d) Team S 22 Objektmanagement Süd, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Dessau ist;e) Stabstelle GF04 Betreiberverantwortung/Asyl. 4. Die bis zum 31. Dezember 2025 in den folgenden Organisationseinheiten der Direktionsebene des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt tätigen und dort organisatorisch zugeordneten Beschäftigten gehen zum 1. Januar 2026 auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Halberstadt über:a) Fachbereich 32 Zuwendungsbau mit den Fachgruppenaa) Antragsverfahren,bb) Fachdienste,cc) Baudurchführung;b) Fachgruppe 123 Innerer Dienst, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Halberstadt ist;c) Fachgruppe 132 Haushalt Nord, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Halberstadt ist;d) Team N 22 Objektmanagement Nord, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Halberstadt ist.5. Die bis zum 31. Dezember 2025 in den folgenden Organisationseinheiten der Direktionsebene des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt tätigen und dort organisatorisch zugeordneten Beschäftigten gehen zum 1. Januar 2026 auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Halle (Saale) über:a) Fachbereich 31 Grundsatz Bau- und Fachkoordination mit den Fachgruppenaa) Grundsatz,bb) Bau und Projektüberwachung;b) Fachgruppe 123 Innerer Dienst, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Halle (Saale) ist;c) Fachgruppe 133 Haushalt Süd, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Halle (Saale) ist;d) Team S 22 Objektmanagement Süd, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Halle (Saale) ist;e) Koordinierungsstelle KSt 3.6. Die bis zum 31. Dezember 2025 in den folgenden Organisationseinheiten der Direktionsebene des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt tätigen und dort organisatorisch zugeordneten Beschäftigten gehen zum 1. Januar 2026 auf das Amt für Immobilien- und Baumanagement Stendal über, soweit der Dienstort am 31. Dezember 2025 Stendal ist:a) Fachgruppe 123 Innerer Dienst;b) Fachgruppe 132 Haushalt Nord;c) Team N 22 Objektmanagement Nord.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.