Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt (AGIHKG) Vom 10. Juni 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 10.06.1991
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1991, 103
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Sitz und Bezirk der Kammern
§ 1 Sitz und Bezirk der Kammern(1) Die in Halle und Magdeburg bereits errichteten Industrie- und Handelskammern bestehen als Industrie- und Handelskammern im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341), fort.(2) Die Kammerbezirke können durch Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr neu geregelt werden, wenn dies zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften oder sonst auf Grund eines kammerbezogenen Belangs geboten ist. Zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern soll eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden; im Streitfall entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr.
Rechtsaufsicht
§ 2 Rechtsaufsicht(1) Die Rechtsaufsicht über die Industrie- und Handelskammern führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums fort und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.
Abgabenerhebung
§ 3 Abgabenerhebung(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben die Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst.(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer auf Anforderung die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen.(3) Die für die Beitreibung der Kommunalabgaben zuständigen Stellen sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Im übrigen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Rechnungslegung
§ 4 Rechnungslegung(1) Auf die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind sinngemäß die Grundsätze anzuwenden, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten. Die Industrie- und Handelskammern geben sich eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern unterliegt nicht der allgemeinen Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Ausschluß des Konkursverfahrens
§ 5 Ausschluß des Konkursverfahrens(aufgehoben)
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
§ 6 Bestellung und Vereidigung von SachverständigenDie Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
Dienstsiegel
§ 7 DienstsiegelDie Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.
Höchstbeiträge
§ 8 Höchstbeiträge(aufgehoben)
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.