IfSGMeldpflV ST 2005 · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten Vom 12. April 2005

Ausfertigungsdatum:
12.04.2005
Fundstelle:
GVBl. LSA 2005, 200
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel IfSGMeldpflV

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2982), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts vom 22. Januar 2002 (GVBl. LSA S. 28), wird verordnet:

§ 1

Meldepflicht

§ 1 Meldepflicht(1) Über die in § 6 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheiten hinaus sind dem zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt namentlich zu melden: 1. der Krankheitsverdacht auf und die Erkrankung an Keratoconjunctivitis epidemica,2. die Erkrankung an und der Tod durcha) Mumps,b) Pertussis,c) Röteln,d) Virusmeningitis,e) Varizellen, auch konnatale. (2) Über die in § 7 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger hinaus ist der direkte oder indirekte Nachweis, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen, bei folgenden Krankheitserregern dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden: 1. Bordetella pertussis,2. Borrelia burgdorferi,3. Mumpsvirus,4. Rötelnvirus,5. Streptococcus pneumoniae nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen sterilen Substraten,6. Varizellenvirus auch im Zusammenhang mit konnatalen Infektionen. Die Meldung zu Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 6 hat namentlich zu erfolgen.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten vom 24. April 1997 (GVBl. LSA S. 508) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.