HwKBeitrEinzV ST 2010 · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren der Handwerkskammern Vom 29. September 2010

Ausfertigungsdatum:
29.09.2010
Fundstelle:
GVBl. LSA 2010, 507
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HwKBeitrEinzV

Aufgrund des § 113 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), in Verbindung mit Anlage 1 Verzeichnis lfd. Nrn. 3.3.8. und 3.3.9. der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636, 889), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 429), wird verordnet:

§ 1

§ 1Von den Handwerkskammern Halle (Saale) und Magdeburg werden die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung in eigener Zuständigkeit eingezogen.

§ 2

§ 2Die Handwerkskammern Halle (Saale) und Magdeburg können 1. die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung und2. die Gebühren für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten abweichend von § 113 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung auch durch das Finanzamt Dessau-Roßlau, Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beitreiben lassen.

§ 3

§ 3Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Einziehung von Beiträgen zur Handwerkskammer vom 6. April 1992 (GVBl. LSA S. 305) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.