HMGZuschVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Bestimmung der staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin (Zuschussverordnung - HMGZuschVO) Vom 13. April 2010

Ausfertigungsdatum:
13.04.2010
Fundstelle:
GVBl. LSA 2010, 292
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HMGZuschVO

Aufgrund des § 1 Abs. 6des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508) wird verordnet:

§ 1

Zuschüsse für die Medizinischen Fakultäten

§ 1 Zuschüsse für die Medizinischen Fakultäten 1Die Zuschüsse des Landes beschränken sich auf die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin und sollen die für den jeweiligen Studiengang insgesamt voraussichtlich entstehenden durchschnittlichen Aufwendungen einer Medizinischen Fakultät für die Ausstattung Forschung und Lehre je Studienanfänger sicherstellen. 2Die Ausstattung für medizinische Studiengänge setzt sich aus der Grundausstattung und aktivierungspflichtigen Investitionen sowie im Studiengang Humanmedizin zusätzlich aus einer Forschungsergänzungsausstattung zusammen. 3Zur Feststellung des Zuschusses für die Grundausstattung im Studiengang Humanmedizin wird der nach § 3 ermittelte Normwert für den Studiengang Humanmedizin mit der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 4 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu vereinbarenden Studienanfängerzahl für den Studiengang Humanmedizin multipliziert. 4Normwert im Sinne dieser Verordnung ist der Normwert gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. 5Zur Feststellung des Zuschusses für die Grundausstattung im Studiengang Zahnmedizin wird der nach § 3 ermittelte Normwert für den Studiengang Zahnmedizin mit der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 4 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu vereinbarenden Studienanfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin multipliziert. 6Der Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung wird in Abhängigkeit zur Grundausstattung bestimmt und nach den in den jeweiligen Zielvereinbarungen vereinbarten leistungsorientierten Verfahren interfakultär vergeben. 7Die intrafakultäre Vergabe der Mittel erfolgt durch die jeweilige Fakultät und umfasst in Halle (Saale) auch die Zahnmedizin.

§ 2

Zuschuss für Grundausstattung

§ 2 Zuschuss für Grundausstattung(1) 1Die Grundausstattung wird über einen Normwert (Anlage) bestimmt. 2Der Normwert je Studienanfänger für den Studiengang Humanmedizin setzt sich aus Kostenanteilen für Personalaufwendungen, für Sachaufwendungen, für die Einbeziehung von Patienten in die Lehre sowie einem Anteil für Investitionen zusammen. 3Nicht berücksichtigt sind die Investitionen nach den Artikeln 91a und Artikel 143c des Grundgesetzes sowie die weiteren aktivierungspflichtigen Investitionen. 4Der Normwert besteht aus den folgenden Teilkomponenten, welche die erforderlichen Aufwendungen für die Lehre sowie eine Grundausstattung für Forschung abdecken:1. Personalkosten für wissenschaftliches Personal in den Instituten und Kliniken (KWP),2. Personalkosten für nichtwissenschaftliches Personal in den Instituten und Kliniken (KNWP),3. Sach- und Investitionskosten in den Instituten und Kliniken, soweit diese Forschung und Lehre dienen (KSI),4. Personalkosten in den zentralen Einrichtungen der jeweiligen Medizinischen Fakultät, soweit diese Forschung und Lehre dienen (KPzE),5. Sach- und Investitionskosten in den zentralen Einrichtungen der jeweiligen Medizinischen Fakultät, soweit diese Forschung und Lehre dienen (KSIzE),6. Lehr- und forschungsbedingter Zusatzaufwand in der Krankenversorgung der jeweiligen Medizinischen Fakultät und des jeweiligen Universitätsklinikums (KPL),7. Ausbildungskosten für das Praktische Jahr im Sinne der Approbationsordnung für Ärzte (KPJ).(2) Für die Ermittlung des Normwertes werden die Studienanfängerzahlen gemäß den jeweiligen Zielvereinbarungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit den Medizinischen Fakultäten an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg festgesetzt.(3) Der Normwert je Studienanfänger für den Studiengang Zahnmedizin wird dem für den Studiengang Humanmedizin gleichgesetzt.(4) Der jährliche Zuschuss für die Grundausstattung ergibt sich aus dem Produkt von Studienanfängerzahl gemäß § 2 Abs. 2 und dem Normwert gemäß § 3.

§ 3

Berechnung der Kosten und des Normwertes im Studiengang Humanmedizin

§ 3 Berechnung der Kosten und des Normwertes im Studiengang Humanmedizin(1) Der Normwert (Anlage) ergibt sich aus der Summe der sieben Teilkomponenten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 und bildet die Geldsumme, die notwendig ist, um ausreichende Mittel für ein Studium der Humanmedizin eines Studienanfängers für die Regelstudienzeit bereitzustellen (NW = Normwert).(2) Die sieben Teilkomponenten werden wie folgt ermittelt:1. 1Die Personalkostenkomponente (KWP) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 für das wissenschaftliche Personal (WP) ergibt sich als Summe aus den Kosten für die Lehreinheiten Vorklinik und klinisch-theoretische Medizin( K VK WP ) und den Kosten für die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin ( K KL WP ) aus den folgenden Formeln: 2Der Curricularnormwert Humanmedizin (CNW) sowie die Curricularnormwertanteile für die vorklinische und klinisch-theoretische Lehreinheit sowie die klinisch-praktische Lehreinheit ( CA VK P CA KL P ) sind in der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt enthalten. 3Das Verhältnis unbefristeter Wissenschaftlerstellen pro Professur in der vorklinischen und der klinisch-theoretischen Lehreinheit (MADVK) zu befristeten Wissenschaftlerstellen (MAZVK) wird auf 1 zu 2 festgesetzt. 4In der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin werden ausschließlich befristete Wissenschaftlerstellen pro Professur (MAZKL) angesetzt. 5Das Verhältnis von C4/W3 zu C3/W2 wird auf 60 zu 40 festgelegt. 6Insgesamt kommen in beiden Studienabschnitten auf eine Professur durchschnittlich 3,25 Wissenschaftlerstellen einschließlich Professur (Wissenschaftlerstellen gesamt pro Professur in den Lehreinheiten Vorklinik und klinisch-theoretische Medizin WVK; Wissenschaftlerstellen gesamt pro Professur in den Lehreinheiten klinisch-praktische Medizin WKL). WVK = WKL = 3,25 (einschließlich Professur). 7Die Anzahl Wissenschaftlerstellen pro Studienanfänger (WP_S) wird auf 0,75 festgelegt.2. 1Für die Berechnung der Kostenkomponente nichtwissenschaftliches Personal (KNWP) in den Instituten und Kliniken gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 werden durchschnittlich 1,1 nichtwissenschaftliche Stellen pro Wissenschaftlerstelle (NWP) festgesetzt. 2Die Kostenkomponente bezogen auf eine Wissenschaftlerstelle für das nichtwissenschaftliche Personal ergibt sich aus dem Produkt aus Vergütung (Preis nichtwissenschaftliches Personal Prnwp) und der Anzahl nichtwissenschaftlicher Stellen pro Wissenschaftler (NWP). 3Die Kosten für das nichtwissenschaftliche Personal pro Studienanfänger (KNWP) ergeben sich aus der Multiplikation der Kostenkomponente mit der Anzahl Wissenschaftlerstellen pro Studienanfänger (WP_S), gemäß folgender Gleichung: 3. 1Die Kostenkomponente Sach- und Investitionskosten (KSI) in den Instituten und Kliniken gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird auf der Grundlage empirisch ermittelter Durchschnittskosten durch die Hochschul-Informations-System GmbH und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen und deren Fortschreibung ermittelt. 2Hierin sind alle laufenden Mittel, die zur Durchführung der Forschung und Lehre notwendig sind, enthalten.4. 1Die Kostenkomponente für das Personal in zentralen Einrichtungen (Kpze) des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird auf der Grundlage empirisch ermittelter Durchschnittskosten durch die Hochschul-Informations-System GmbH und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen und deren Fortschreibung ermittelt. 2Dabei wird als Grundlage für die Berechnung ein Verhältnis von 20 zu 80 für wissenschaftliches Personal zu nichtwissenschaftlichem Personal angenommen. 3Hierin sind alle laufenden Mittel, die zur Durchführung der Forschung und Lehre notwendig sind, enthalten.5. 1Die Kostenkomponente Sach- und Investitionskosten in den zentralen Einrichtungen (KSIzE) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 wird auf der Grundlage empirisch ermittelter Durchschnittskosten durch die Hochschul-Informations-System GmbH und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen und deren Fortschreibung ermittelt. 2Hierin sind alle laufenden Mittel, die zur Durchführung der Forschung und Lehre notwendig sind, enthalten.6. 1Für die Kostenkomponente Aufwand für die Einbeziehung von Patienten in die Lehre (KPL) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 werden die dafür anfallenden Kosten im Bereich der Allgemeinmedizin (KAllgmed) zu Grunde gelegt und durch die Anzahl der Studienanfänger dividiert. 2Die Komponente errechnet sich danach wie folgt:7. Die Kostenkomponente für die Ausbildungskosten für das Praktische Jahr (KPJ) nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 wird auf der Grundlage der Begründung des Verwaltungsausschusses zur Einführung des Normwertverfahrens für die Kapazitätsermittlung in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen übernommen und angepasst.(3) Die Fortschreibung des Normwertes erfolgt für die jeweils nächste Haushaltsperiode gemäß Absatz 2.

§ 4

Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung

§ 4 Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung(1) 1Der Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung stellt als fester Bestandteil der Finanzierung der Medizinischen Fakultäten eine ständige Anpassung an die wissenschaftliche Entwicklung und die Infrastruktur für die Realisierung von Drittmittelprojekten sicher. 2Mit dem Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Personal- und Sachkosten zu finanzieren. 3Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Einrichtungen der Hochschulmedizin wird der Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung leistungsabhängig gemäß den abgeschlossenen Zielvereinbarungen nach § 1 Abs. 4 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zwischen und innerhalb der beiden Medizinischen Fakultäten gewährt.(2) Der jährliche Gesamtansatz der Zuschüsse für Grund- und Forschungsergänzungsausstattung für den Studiengang Humanmedizin wird im Verhältnis 70 : 30 der für die Grundausstattung für Humanmedizin bestimmten Zuschüsse gemäß § 2 unter Zugrundelegung der dort festgelegten Normwerte festgesetzt.(3) Eine Neuberechnung der Zuschüsse für die Forschungsergänzungsausstattung ist bei Änderung der Zuschüsse für Grundausstattung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 durchzuführen.

§ 5

Zuschüsse für Investitionen

§ 5 Zuschüsse für InvestitionenDie Zuschüsse für Investitionen beruhen auf der Ermittlung der durchschnittlich bilanzierten Abschreibungen der letzten Jahre sowie auf von der Landesregierung von Sachsen-Anhalt anerkannten Sondertatbeständen und werden gemäß den jeweils gültigen Zielvereinbarungen als Zuschuss 1. für Investitionen Grundausstattung2. für Investitionen Forschungsergänzungsausstattung gewährt.

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

§ 6 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage HMGZuschVO

Anlage (zu §§ 2, 3) Bezeichnung Abkürzung Wert Erläuterung Kostenkomponente Wissenschaftliches Personal kwp Kostenkomponente Nichtwissenschaftliches Personal kNWp Kostenkomponente Sach- und Investitionskosten in den Instituten und Kliniken KSI Kostenkomponente Personalkosten in den zentralen Einrichtungen kpzE Kostenkomponente Sach- und Investitionskosten in den zentralen Einrichtungen KSIzE Kostenkomponente Aufwand für die Einbeziehung von Patienten in die Lehre kpl Kostenkomponente Ausbildungskosten für das Praktische Jahr Kpj W2/C3-Professoren pro Professur VK w2 0,4 Stellen W3/C4-Professoren pro Professur VK w3 0,6 Stellen W2/C3-Professoren pro Professur Klinik w2 0,1 Stellen W3/C4-Professoren pro Professur Klinik w3 0,9 Stellen Studienanfänger (gesamt) Sgesamt Wert gemäß Zielvereinbarung Curricularnormwert Medizin cnw 8,2 SWS Curricularnormwert KL (Curricularanteil in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin) 4,69 SWS Pro Aufnahmekapazität oder Studienanfänger Curricularnormwert VK (Curricularanteil Lehreinheiten Vorklinik und Klinisch-theoretische Medizin) 3,51 SWS Pro Aufnahmekapazität oder Studienanfänger Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin kl Lehreinheiten Vorklinik und Klinisch-theoretische Medizin vk Nichtwissenschaftliche Stellen pro Wissenschaftlerstelle nwp 1,1 Vergütung einer W3/C4-Stelle prW3 durchschnittliche Vergütung Vergütung einer W2/C3-Stelle prW2 Vergütung einer Stelle eines wiss. Mitarbeiters auf Dauer (MAD) prMAD durchschnittliche Vergütung Vergütung eines wiss. Mitarbeiters auf Zeit (MAZ) prMAZ durchschnittliche Vergütung Vergütung eines nichtwissenschaftlichen Mitarbeiters PrNWP durchschnittliche Vergütung Wissenschaftlerstellen gesamt pro Professur in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (KL) wkl 3,25 0,9 W3 + 0,1 W2 + 2,25 Mitarbeiter auf Zeit Wissenschaftlerstellen gesamt pro Professur in den Lehreinheiten Vorklinik und Klinisch-theoretische Medizin (VK) wvk 3,25 0,6 W3 + 0,4 W2 + 0,75 Mitarbeiter auf Dauer + 1,5 Mitarbeiter auf Zeit Wissenschaftlerstellen pro Studienanfänger wp_s 0,75 Wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer pro Professur mad 0,75 Stellen Pro Professur (W3 und W2) Wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit pro Professur (KL) mazkl 2,25 Stellen Pro Professur (W3 und W2) Wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit pro Professur (VK) mazvk 1,5 Stellen Pro Professur (W3 und W2) Kosten, die zur Ausbildung im Bereich der Allgemeinmedizin (Krankenversorgung) anfallen KAllgmed

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.