Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) Vom 12. August 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 12.08.2005
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2005, 508
Medizinische Fakultäten
§ 1 Medizinische Fakultäten(1) Für die Medizinischen Fakultäten an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg gilt das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen.(2) 1Den Medizinischen Fakultäten obliegt die Pflege und Entwicklung der Forschung und Lehre sowie von Studium, Weiter- und Fortbildung. 2Die Fakultät und das Universitätsklinikum unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.(3) 1Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand. 2Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät. 3Das Nähere über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe regelt die Ordnung der Medizinischen Fakultät. 4Diese ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen.(4) 1Das für Hochschulen zuständige Ministerium schließt eine gemeinsame Zielvereinbarung mit der Medizinischen Fakultät sowie dem Universitätsklinikum ab. 2Darin sind insbesondere die Finanzierung der Hochschulmedizin, die Profilbildung in Lehre und Forschung, die Forschungsschwerpunkte, die Strukturentwicklung von Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu vereinbaren. 3Die Laufzeit der Zielvereinbarung beträgt in der Regel fünf Jahre. 4Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 aufeinander abgestimmten Struktur- und Entwicklungspläne der beiden Medizinischen Fakultäten schaffen den erforderlichen Rahmen für die Zielvereinbarung. 5Die Zielvereinbarung ist mit den Zielvereinbarungen der Universität gemäß § 5 Abs. 4 und 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt abzustimmen, indem das Einvernehmen mit dem Rektorat hergestellt wird. 6Das Rektorat hat zuvor den Senat anzuhören. 7Die Zielvereinbarung bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber.(5) 1Das Land gewährt der jeweiligen Medizinischen Fakultät Zuschüsse zur Gewährleistung von Forschung und Lehre. 2Die Zuschüsse für die Lehre werden zweckgebunden gewährt für die Studiengänge in Human- und Zahnmedizin sowie für weitere Studiengänge, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Höhe der Zuschüsse an der Medizinischen Fakultät im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium eingerichtet sind. 3Die staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin werden über Normwerte bestimmt. 4Das Nähere zu Voraussetzungen, Höhe und Verfahren der Zuschussgewährung regelt das für Hochschulen zuständige Ministerium durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
Fakultätsrat
§ 2 Fakultätsrat(1) 1Die Medizinischen Fachbereiche an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg führen die Bezeichnung „Fakultät“ gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. 2Dem Fakultätsrat gehören die gemäß § 77 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewählten Mitglieder und der Dekan oder die Dekanin als Vorsitzender oder Vorsitzende an. 3Die Amtszeit der Mitglieder nach § 77 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beträgt mindestens vier Jahre und wird in der jeweiligen Grundordnung festgelegt, die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr. 4Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums nimmt an den Fakultätsratssitzungen beratend mit Rede- und Antragsrecht teil.(2) Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für1. die Bildung von Berufungskommissionen,2. die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge,3. die Beschlussfassung über Prüfungs- und Studienordnungen und die hierzu gehörenden Auswahlsatzungen sowie über Promotions- und Habilitationsordnungen,4. die Beschlussfassung über das Lehrangebot sowie die Bestellung von Studien- und Prüfungsausschüssen,5. die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Bestellung von Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen und Gastprofessoren oder Gastprofessorinnen,6. die Beschlussfassung zu Evaluationsergebnissen und deren Umsetzung,7. den Vorschlag für die Wahl des Dekans oder der Dekanin oder8. Habilitationsverfahren.(3) 1Der Zustimmung des Fakultätsrates bedürfen insbesondere1. der Jahresabschluss und der Erläuterungsbericht im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 6 Nr. 8 und2. die Errichtung, Einrichtung, Umbenennung oder Auflösung von Instituten und Kliniken sowie von Zentren oder Departments, deren Schwerpunkt im Bereich von Forschung und Lehre liegt.2Struktur- und Entwicklungspläne der Medizinischen Fakultät bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit dem Fakultätsrat.(4) Die Geschäftsordnung des Fakultätsrates regelt das Nähere, insbesondere Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren und Beschlussfassung des Fakultätsrates nach Absatz 1 und nach Absatz 2.(5) § 77 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet im Übrigen entsprechende Anwendung.
Fakultätsvorstand
§ 3 Fakultätsvorstand(1) Dem Fakultätsvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an1. der Dekan oder die Dekanin als Vorsitzender oder Vorsitzende, 2. die Prodekane und Prodekaninnen, von denen einer oder eine bei Abwesenheit des Dekans oder der Dekanin als Stellvertreter oder Stellvertreterin den Vorsitz führt, wozu in der Geschäftsordnung des Fakultätsvorstandes eine Festlegung zu treffen ist, 3. ein Studiendekan oder eine Studiendekanin, 4. der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bestellte Ärztliche Direktor oder die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bestellte Ärztliche Direktorin.(2) 1Der Fakultätsrat wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten aus dem Kreis der der Medizinischen Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren und Professorinnen auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin einen Prodekan oder eine Prodekanin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin und einen Studiendekan oder eine Studiendekanin. 2Die Anzahl der weiteren zu wählenden Prodekane und Prodekaninnen sowie deren Stimmgewichtung legt die Geschäftsordnung des Fakultätsrates vor der Wahl des Dekans oder der Dekanin fest. 3Die Amtszeit der Prodekane und Prodekaninnen und des Studiendekans oder der Studiendekanin entspricht der Amtszeit des Dekans oder der Dekanin und wird in der Grundordnung festgelegt. 4Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit oder der Abwahl des Dekans oder der Dekanin. 5Im Fall des Rücktritts des Dekans oder der Dekanin innerhalb der Amtszeit führen die Prodekane und Prodekaninnen die Geschäfte der Fakultät befristet kommissarisch fort. 6Näheres hierzu und zur Stellvertretung für den Fall des sofortigen Rücktritts regelt die Geschäftsordnung des Fakultätsvorstandes. 7Wiederwahl ist möglich. 8Der Fakultätsvorstand regelt die Stellvertretung der Prodekane und Prodekaninnen sowie des Studiendekans oder der Studiendekanin.(3) 1Der Fakultätsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere das Abstimmungsverfahren geregelt wird. 2Dabei ist vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Dekans oder der Dekanin den Ausschlag gibt. 3Beschlüsse in Angelegenheiten von Lehre und Studium bedürfen der Zustimmung des Studiendekans oder der Studiendekanin. 4Sofern der Studiendekan oder die Studiendekanin nicht zugestimmt hat, entscheidet der Dekan oder die Dekanin abschließend. 5Die §§ 60 bis 62 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finden für den Fakultätsvorstand keine Anwendung.(4) 1Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. 2Er führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Aufsicht über die der Forschung und Lehre dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind. 3Er entscheidet über den Einsatz der Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes und der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fakultät. 4Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel verantwortlich. 5Der Fakultätsvorstand unterrichtet den Fakultätsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten. 6Der Fakultätsvorstand hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät, 2. die Vorbereitung von Zielvereinbarungen, 3. die Abstimmungen mit dem Klinikumsvorstand, 4. die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Zuschüsse für Forschung und Lehre, 5. die Zuweisung und Verteilung der Zuschüsse, 6. die Vorlage der Berufungsvorschläge an den Fakultätsrat; der Fakultätsvorstand kann Berufungsvorschläge an die Berufungskommission zurückverweisen, wenn er die Vorgeschlagenen nicht für hinreichend qualifiziert oder eine andere Reihenfolge für gerechtfertigt hält, 7. die Erarbeitung von Vorschlägen zur Funktionsbeschreibung von Professoren- und Professorinnenstellen sowie Juniorprofessoren- und Juniorprofessorinnenstellen für den Fakultätsrat, 8. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Erläuterungsberichtes; der Erläuterungsbericht muss über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben. Näheres zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Erläuterungsberichtes wird in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung im Sinne von § 24a Abs. 4 Satz 1 zwischen Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum geregelt.(5) Der Fakultätsvorstand kann Ausschüsse bilden, die Entscheidungen des Fakultätsvorstandes vorbereiten.
Dekan oder Dekanin
§ 4 Dekan oder Dekanin(1) 1Der Dekan oder die Dekanin vertritt die Medizinische Fakultät nach außen. 2Er oder sie wird auf Vorschlag, der auch mehrere Personen umfassen kann, des Fakultätsrat nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten des Fakultätsrates nach § 2 Abs. 1 für die Dauer von vier bis sechs Jahren gewählt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Der Dekan oder die Dekanin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fakultätsrates abgewählt werden, sofern im gleichen Wahlgang ein neuer Dekan oder eine neue Dekanin gewählt wird. 5In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung.(2) 1Das Amt des Dekans oder der Dekanin kann hauptberuflich wahrgenommen werden. 2Hierzu wird ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Amtszeit begründet. 3Während der Beschäftigungszeit des hauptberuflichen Dekans oder der hauptberuflichen Dekanin ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professor oder Professorin, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 4Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt davon unberührt.(3) Der Dekan oder die Dekanin kann eine Geschäftsstelle für die Fakultät mit einem hauptamtlichen Geschäftsführer oder einer hauptamtlichen Geschäftsführerin einrichten.(4) 1Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt ist der Dekan oder die Dekanin oder eine von ihm oder ihr bestellte Person, die diese Funktion ständig wahrnimmt. 2Er oder sie nimmt diese Funktion unabhängig wahr und ist an Weisungen des Rektorats der Universität nicht gebunden.(5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 regelt die Ordnung der Medizinischen Fakultät nach § 1 Abs. 3 Satz 3.
Akademische Lehrkrankenhäuser, Akademische Lehrpraxen und Akademische Lehreinrichtungen
§ 5 Akademische Lehrkrankenhäuser, Akademische Lehrpraxen und Akademische Lehreinrichtungen(1) 1In die klinische Ausbildung können die Medizinischen Fakultäten nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte und aufgrund einer Vereinbarung geeignete Krankenhäuser, Krankenhausabteilungen, ärztliche Praxen oder andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen. 2Die Vereinbarung ist im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium zu treffen. 3Sie soll die Verantwortlichkeit der Hochschule für die Ausbildung der Studierenden und die von den Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen zu erbringenden Leistungen regeln und vorsehen, dass die jeweilige Fakultät vor der Besetzung leitender Stellen in den einbezogenen Abteilungen der Krankenhäuser zu hören ist.(2) 1Während der Gültigkeit der Vereinbarung können die beteiligten Vertragspartner und Vertragspartnerinnen die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität", „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität" unter Nennung der jeweiligen Universität führen. 2Der Fakultätsrat erlässt Regelungen über die Zuteilung der Ausbildungsplätze.
Anerkennung von Krankenhäusern als Kooperationspartner Medizinischer Fakultäten und ...
§ 5a Anerkennung von Krankenhäusern als Kooperationspartner Medizinischer Fakultäten und Universitätsklinika; Verordnungsermächtigung(1) 1Ein Krankenhaus im Land Sachsen-Anhalt, das über das in § 5 genannte Maß hinaus aufgrund eines Kooperationsvertrages mit einer Medizinischen Fakultät in der Lehre gemäß der Approbationsordnung für Ärzte oder in der Forschung zusammenarbeitet, kann auf Antrag und mit Zustimmung der jeweiligen Medizinischen Fakultät eine Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium als Kooperationspartner einer Medizinischen Fakultät erhalten. 2Die Anerkennung kann auf medizinische Schwerpunktbereiche beschränkt werden. 3Mit der Anerkennung darf das Krankenhaus die Bezeichnung „Kooperationspartner der Medizinischen Fakultät“ unter Nennung der jeweiligen Medizinischen Fakultät führen; die Verwendung einer vergleichbaren Bezeichnung ist zulässig, wenn die Anerkennung dies vorsieht. 4Im Falle des Satzes 2 sind in der Bezeichnung auch medizinische Schwerpunktbereiche anzugeben. 5Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. 6Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für ein Krankenhaus, an das Teile eines Universitätsklinikums verlagert wurden. 7Mit der Anerkennung als Kooperationspartner eines Universitätsklinikums darf das Krankenhaus die Bezeichnung „Kooperationspartner des Universitätsklinikums“ unter Nennung des jeweiligen Universitätsklinikums führen; Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.(2) Die weiteren Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung, das Nähere zum Verfahren, zu den Rechtsfolgen sowie zum Verlust der Anerkennung regelt das für Hochschulen zuständige Ministerium durch Verordnung.(3) 1Das jeweilige Universitätsklinikum und die jeweilige Medizinische Fakultät, soweit Aufgaben der Medizinischen Fakultät betroffen sind, können in beiderseitigem Einvernehmen mit einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern im Land Sachsen-Anhalt durch vertragliche Vereinbarung insbesondere in Bezug auf eine abgestimmte Krankenversorgung einen Medizincampus bilden. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministerium.(4) 1Die Anerkennung als Kooperationspartner nach Absatz 1 und die Bildung eines Medizincampus nach Absatz 4 begründen keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse oder Nutzung universitärer Ressourcen, insbesondere Personal und Sachmittel. 2Dies gilt insbesondere für den Hochschulbau. 3Für die nach Absatz 1 als Kooperationspartner oder nach Absatz 4 als Medizincampus anerkannten Krankenhäuser gilt § 7 Abs. 5 nicht.(5) 1Ein Krankenhaus im Land Sachsen-Anhalt, das mit einer Medizinischen Fakultät oder einem Universitätsklinikum außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt im Umfang des Absatzes 1 zusammenarbeitet, darf eine nach dem Recht des Sitzlandes dieser Medizinischen Fakultät oder dieses Universitätsklinikums aufgrund einer staatlichen Anerkennung als Hochschulklinik oder Hochschulambulanz vergebene Bezeichnung in Sachsen-Anhalt nur führen, wenn in einem Zusatz auf die Medizinische Fakultät oder das Universitätsklinikum des anderen Landes verwiesen wird. 2Absatz 4 gilt entsprechend. 3Wer die Bezeichnung als Hochschulklinik oder Hochschulambulanz in Sachsen-Anhalt ohne staatliche Anerkennung nach dem Recht des anderen Landes oder ohne den Zusatz nach Satz 1 führt, handelt ordnungswidrig; § 118 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet Anwendung.
Personal der Medizinischen Fakultäten
§ 6 Personal der Medizinischen Fakultäten(1) Die Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen an der Medizinischen Fakultät werden als wissenschaftliches Personal im Sinne des § 33a Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg oder der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschäftigt.(2) 1Das an der Medizinischen Fakultät hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist nach Maßgabe der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in der Krankenversorgung, damit im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und in der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens für die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe des Universitätsklinikums Halle (Saale) und des Universitätsklinikums Magdeburg zu erfüllen. 2Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin Weisungsbefugnis.(3) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal und das wissenschaftsunterstützende Personal sowie das sonstige Personal der Medizinischen Fakultäten wird bei den Universitäten beschäftigt und in den Stellenplänen der Medizinischen Fakultäten geführt.(4) 1Soweit zu den Aufgaben des Personals der Medizinischen Fakultäten nach Absatz 3 eine Tätigkeit in der Krankenversorgung, in der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und Ärztinnen, der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens oder auf dem Gebiet der Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe gehört, ist es verpflichtet, seine Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen 2Die Kosten sind zwischen Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Kooperationsvereinbarungen nach § 24a Abs. 4 Satz 1 sachgerecht aufzuteilen und auszugleichen.
Rechtsform, Gemeinnützigkeit, Gewährträgerschaft, Grundstücke
§ 7 Rechtsform, Gemeinnützigkeit, Gewährträgerschaft, Grundstücke(1) 1Im Land Sachsen-Anhalt bestehen das Universitätsklinikum Magdeburg und das Universitätsklinikum Halle (Saale) als Anstalten des öffentlichen Rechts mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit. 2Das Universitätsklinikum Magdeburg ist der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und das Universitätsklinikum Halle (Saale) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zugeordnet.(2) Die Universitätsklinika verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.(3) 1Bei Auflösung der Universitätsklinika oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Land Sachsen-Anhalt. 2Die steuerrechtlichen Vorschriften für gemeinnützige Einrichtungen sind zu beachten.(4) Die Universitätsklinika führen eigene Siegel.(5) Für die Verbindlichkeiten der Universitätsklinika haftet neben diesen das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des jeweiligen Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).(6) 1Die Universitätsklinika stehen unter der Rechtsaufsicht des für Hochschulen zuständigen Ministeriums. 2§ 56 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(7) 1Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte werden ohne Wertausgleich zu Gunsten des Landes den Universitätsklinika unentgeltlich zur Nutzung überlassen. 2Nach Satz 1 überlassene Grundstücke, die nicht mehr für Zwecke des Universitätsklinikums benötigt werden, sind an die vom Land Sachsen-Anhalt zu benennende Stelle zurückzugeben.
Aufgaben
§ 8 Aufgaben(1) 1Die Universitätsklinika dienen den Universitäten, denen sie nach § 7 Abs. 1 zugeordnet sind, zur Erfüllung deren Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre. 2Sie gewährleisten in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Medizinischen Fakultät die Verbindung von Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. 3Wenn eine Zusammenarbeit nach Satz 1 erfolgt, ist die Erfüllung dieser Aufgaben eine gemeinsame hoheitliche Aufgabe. 4Die Universitätsklinika stellen sicher, dass die Mitglieder der Universitäten die durch Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 3 bis S des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können. 5Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte in Forschung und Lehre gelten die Zielsetzungen des § 3 Abs. 3 bis 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.(2) 1Die Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Krankenversorgung im für Forschung und Lehre gebotenen Umfang wahr. 2Darüber hinaus erbringen sie im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel Leistungen nach dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und anderen einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften. 3Die Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Angehörigen nichtärztlicher Berufe des öffentlichen Gesundheitswesens an Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe an den Universitätsklinika wahr und erfüllen in diesem Rahmen weitere ihnen übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. 4Hierzu gehören auch Aufgaben der Rechtsmedizin und Gewaltopferambulanzen.(3) 1Das Universitätsklinikum kann jeweils weitere Aufgaben übernehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen und die Finanzierung gewährleistet ist. 2Weitere Aufgaben können ihm auch von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium durch Verordnung übertragen werden; die Art der Aufsicht und die Finanzierung sind hierbei festzulegen. 3Die weiteren Aufgaben müssen mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 im Zusammenhang stehen.(4) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Universitätsklinika Dritter bedienen, sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates und des für Finanzen zuständigen Ministeriums an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. 2Die Haftung der Universitätsklinika ist in den Fällen von Unternehmensbeteiligungen oder der Gründung von Tochtergesellschaften auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerschaft des Landes nach § 7 Abs. 5 ist dann ausgeschlossen. 3Eine darüberhinausgehende Haftung der Universitätsklinika bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages; die Gewährträgerschaft des Landes ist der Höhe nach auf diese Haftungssumme begrenzt. 4Das jeweilige Universitätsklinikum ist berechtigt, mit Zustimmung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages Erklärungen zur Übernahme selbstschuldnerischer Bürgschaften im Sinne von § 95 Abs. 2 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzugeben. 5Die in der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Prüfungsrechte der Landesregierung und des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.(5) 1§ 103 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden. 2Die Entscheidung über die Zusammenarbeit zwischen den Universitätsklinika wird durch die Aufsichtsräte getroffen. 3§ 24 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 4Die Universitätsklinika schließen danach die entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen ab. 5Näheres regelt die Ordnung nach § 19.(6) 1Die medizinischen und sonstigen Einrichtungen der Universitätsklinika nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Ordnung nach § 19 in eigener Verantwortung wahr. 2Im Bereich von Forschung und Lehre arbeiten sie eng mit den Medizinischen Fakultäten zusammen.(7) 1Den Leitern und Leiterinnen dieser Einrichtungen obliegen insbesondere die Aufgaben in Forschung und Lehre, die Krankenversorgung, die ärztliche Fort- und Weiterbildung, die Beteiligung an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigem anderer Berufe des Gesundheitswesens sowie die Wahrnehmung sonstiger ihnen nach der Ordnung nach § 19 obliegender Aufgaben. 2Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der bei Betrieb der Einrichtung zu beachtenden Vorschriften.
Organe
§ 9 Organe(1) Organe der Universitätsklinika sind jeweils der Aufsichtsrat und der Klinikumsvorstand.(2) Die Organe des Universitätsklinikums haben ihre Tätigkeiten am Beteiligungshandbuch vom 14. Januar 2019 (MBl. LSA S. 66) auszurichten.(3) 1Die Aufsichtsräte und Klinikumsvorstände geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnungen der Klinikumsvorstände bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsräte.
Aufsichtsrat
§ 10 Aufsichtsrat(1) 1An jedem Universitätsklinikum wird ein Aufsichtsrat gebildet. 2Dem Aufsichtsrat gehören an:1. der für Hochschulen zuständige Minister oder die für Hochschulen zuständige Ministerin,2. der für Finanzen zuständige Minister oder die für Finanzen zuständige Ministerin,3. der für Gesundheit zuständige Minister oder die für Gesundheit zuständige Ministerin,4. ein externes Mitglied mit ausgewiesenen Erfahrungen in der medizinischen Forschung und Lehre,5. ein externes Mitglied mit Expertise im kaufmännischen Krankenhausmanagement,6. ein externes Mitglied mit abgeschlossenem Medizinstudium und Erfahrungen in der Leitungsebene eines Universitätsklinikums,7. der Rektor oder die Rektorin der jeweiligen Universität und8. ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte des jeweiligen Universitätsklinikums oder der jeweiligen Medizinischen Fakultät.(2) Die Mitgliedschaft der Minister und Ministerinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 3 und des Rektors oder der Rektorin der Universität nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 endet mit der jeweiligen Amtszeit.(3) 1Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, der oder die im Verhinderungsfall die Rechte und Pflichten des oder der Vorsitzenden wahrnimmt. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrates auf sich vereint. 3Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 können sich im Verhinderungsfall durch einen Staatssekretär oder eine Staatssekretärin des jeweiligen Ministeriums vertreten lassen. 4Umlaufverfahren sind zulässig. 5Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nach § 9 Abs. 3 Satz 1.(4) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Stimmrecht im Verhinderungsfall auch dadurch ausüben, dass sie für einzelne Sitzungen ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates übertragen oder durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates schriftliche Stimmbotschaften überreichen lassen, wenn der Stellvertreter oder die Stellvertreterin ebenfalls verhindert ist. 2Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 ist. 3In allen anderen Fällen wird die Angelegenheit einmalig auf die nächste Sitzung des Aufsichtsrates vertagt. 4Beschlüsse und Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 4 bis 8 können nicht gegen die jeweilige Stimme der Mitglieder des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin gefasst werden; Beschlüsse und Entscheidungen mit Bezug zur Krankenhausplanung können nicht gegen die Stimme des Mitgliedes des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin gefasst werden. 5Näheres wird in der jeweiligen Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nach § 9 Abs. 3 Satz 1 geregelt.(5) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 und 8 werden von dem für Hochschulen zuständigen Minister oder von der für Hochschulen zuständigen Ministerin für vier Jahre bestellt. 2Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 liegt beim Klinikumsvorstand. 3Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. 4Das Vorschlagsrecht für den Beschäftigten oder die Beschäftigte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 hat der jeweilige Personalrat im Benehmen mit dem oder der Gleichstellungsbeauftragten des Universitätsklinikums. 5Den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 ist vom Universitätsklinikum eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.(6) 1Zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen ihres Aufsichtsrates wird durch die Universitätsklinika jeweils eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle unterliegt den Weisungen des oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates. 3Die Universitätsklinika finanzieren jeweils die Geschäftsstelle ihres Aufsichtsrates.
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates(1) 1Der Aufsichtsrat entscheidet auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes über dessen Struktur- und Entwicklungsplanung und kontrolliert und berät den Klinikumsvorstand. 2Der Aufsichtsrat trägt insbesondere dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum die ihm gemäß § 8 Abs. 1 obliegenden Aufgaben erfüllt. 3Er hat umfassende Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte hinsichtlich der Unterlagen und Vorgänge des Universitätsklinikums; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige auf Kosten des jeweiligen Universitätsklinikums beauftragen. 4Aufgaben des Aufsichtsrates sind insbesondere:1. Bestellung und Abberufung des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums und des stellvertretenden Ärztlichen Direktors oder der stellvertretenden Ärztlichen Direktorin sowie die Festlegung der Vergütung; 2. Bestellung und Abberufung des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums und des stellvertretenden Kaufmännischen Direktors oder der stellvertretenden Kaufmännischen Direktorin sowie die Festlegung der Vergütung; 3. Bestellung und Abberufung des Direktors oder der Direktorin des Pflegedienstes des jeweiligen Universitätsklinikums und des stellvertretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin des Pflegedienstes sowie die Festlegung der Vergütung; 4. Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne, Vergabe der Jahresabschlussprüfung, Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung des Klinikumsvorstandes, Entscheidung über Gewinnverwendung und Rücklagen sowie Zustimmung zum Abschluss von Tarifvereinbarungen; 5. Zustimmung zur baulichen Entwicklungsplanung und zu großen Baumaßnahmen nach Maßgabe der Geschäftsordnung; 6. Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Grundstücke des Universitätsklinikums; 7. Zustimmung zu allen wesentlichen Angelegenheiten der den Universitätsklinika zur Nutzung zugewiesenen Grundstücke;8. Zustimmung zur Kreditaufnahme im Sinne des § 23 Abs. 6;9. Zustimmung zur Beteiligung der Universitätsklinika an Unternehmen oder zur Gründung von Unternehmen sowie zu einer über den Wert des Gesellschaftsanteils des Universitätsklinikums hinausgehenden Haftung bei Unternehmensbeteiligungen;10. Zustimmung zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum nach § 24a Abs. 4 Satz 1 sowie Kooperationsverträgen zwischen dem Universitätsklinikum und Dritten und zu den zu Grunde liegenden Medizinkonzepten; 11. Zustimmung vor Beantragung der Genehmigung der Ordnung nach § 19 und ihrer Änderung.12. Zustimmung zu außertariflichen Vergütungen bei leitenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; dabei kann der Aufsichtsrat seine Zustimmung für bestimmte außertarifliche Vergütungen allgemein erteilen. 5Einer Kreditaufnahme und einer über den Wert des Gesellschaftsanteils des Universitätsklinikums hinausgehenden Haftung bei Unternehmensbeteiligungen muss der Aufsichtsrat mehrheitlich zustimmen. 6Diese Mehrheit muss die Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 3 umfassen.(2) Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.(3) Der Aufsichtsrat stellt bei Entscheidungen gemäß Absatz 1 das Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand her, sofern Belange von Forschung und Lehre betroffen sind.
Klinikumsvorstand
§ 12 Klinikumsvorstand(1) 1Dem Klinikumsvorstand gehören mit Stimmrecht an:1. der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,2. der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin,3. der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät und4. der Direktor oder die Direktorin des Pflegedienstes. 2In der Ordnung nach § 19 kann die Bestellung weiterer Mitglieder mit beratender Stimme geregelt werden. 3Der Aufsichtsrat schreibt die Position nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 öffentlich aus und kann parallel einen privaten Personalvermittlungsservice mit der Suche entsprechend geeigneter Bewerber und Bewerberinnen beauftragen. 4Der Dekan oder die Dekanin ist Mitglied in der Auswahlkommission für die Positionen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2.(2) 1Der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende des Klinikumsvorstandes wird vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern des Klinikumsvorstandes nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 gewählt und bestellt. 2Bis zur Bestellung eines stellvertretenden Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden durch den Aufsichtsrat kann die Stellvertretung kommissarisch durch den Dekan oder die Dekanin wahrgenommen werden. 3Die Vertretung des Dekans oder der Dekanin erfolgt entsprechend den für die Medizinische Fakultät geltenden Regelungen.
Aufgaben des Klinikumsvorstandes
§ 13 Aufgaben des Klinikumsvorstandes(1) 1Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum, ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat übertragen sind, und bereitet die Beschlüsse sowie Entscheidungen des Aufsichtsrates vor und setzt sie um. 2Das Nähere über Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren bestimmt die Ordnung nach § 19. 3Den Vorstandsmitgliedern steht der Zugang zu allen Informationen und Daten des Universitätsklinikums frei, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.(2) 1Der Klinikumsvorstand ist für die Einhaltung der für das Universitätsklinikum geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien verantwortlich. 2Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Geschäftsorganisation so einzurichten, dass die Einhaltung der vom Universitätsklinikum einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien gewährleistet ist. 3Dies umfasst auch ein angemessenes Risiko- und Compliancemanagement.(3) 1Beschlüsse und Entscheidungen des Klinikumsvorstandes zu medizinischen Leistungen und Strukturen, die von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Universitätsklinikums sind, können nicht gegen die Stimme des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin getroffen werden. 2Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin kann Beschlüssen und Entscheidungen des Klinikumsvorstandes widersprechen, wenn er oder sie diese nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für vereinbar hält. 3Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 4Hilft der Klinikumsvorstand dem Widerspruch des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin nicht ab, entscheidet auf Antrag des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin der Aufsichtsrat. 5Näheres zum Widerspruchsverfahren nach Satz 2 wird in der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstandes nach § 9 Abs. 3 Satz 1 geregelt.(4) 1Führt eine Entscheidung des Klinikumsvorstandes zu einer Verminderung der Ausstattung mit Stellen, Räumen, Sachmitteln oder Betten und wird von dem betroffenen Leiter oder der betroffenen Leiterin der Klinik oder des klinisch-theoretischen Instituts angezweifelt, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, kann er oder sie den Klinikumsvorstand zur erneuten Befassung anrufen. 2Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.(5) 1Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes, die den Kernbereich von Forschung und Lehre betreffen, sind mehrheitlich, aber nicht gegen die Stimme des Dekans oder der Dekanin zu fassen und erfolgen im Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand. 2Der Fakultätsvorstand kann gegen Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen, wenn er den Kernbereich von Forschung und Lehre für beeinträchtigt hält. 3Der Klinikumsvorstand kann in Ausnahmefällen die sofortige Vollziehung einer Maßnahme anordnen, wenn bei Nichtvollzug irreversible Nachteile für das Universitätsklinikum oder die Patienten und Patientinnen drohen würden. 4Hilft der Klinikumsvorstand dem Einspruch nicht ab, kann der Dekan oder die Dekanin auf Antrag des Fakultätsvorstandes einen Schlichter oder eine Schlichterin einsetzen oder das für Hochschulen zuständige Ministerium anrufen. 5Dies gilt entsprechend für den Klinikumsvorstand, wenn der Klinikumsvorstand sich durch Beschlüsse der Fakultät in Belangen der Krankenversorgung beeinträchtigt sieht oder eine Entscheidung des Fakultätsvorstandes nicht herbeigeführt wird. 6Kann kein Einvernehmen herbeigeführt werden, entscheidet nach Anhörung das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Ärztlicher Direktor oder Ärztliche Direktorin
§ 14 Ärztlicher Direktor oder Ärztliche Direktorin(1) 1Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin vertritt das Universitätsklinikum nach außen. 2Ihm oder ihr obliegt insbesondere die Verantwortung für die übergreifenden medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums. 3Das Nähere zu Aufgaben und Zuständigkeiten des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin regelt die Ordnung nach § 19.(2) 1Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin wird in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 2Der Aufsichtsrat kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Bestellung für einen kürzeren Zeitraum beschließen. 3Dies ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen. 4Die Bestellung soll in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten. 5Wiederbestellung ist zulässig. 6Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin kann durch den Aufsichtsrat vorzeitig abberufen werden.(3) 1Der stellvertretende Ärztliche Direktor oder die stellvertretende Ärztliche Direktorin wird in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 2Er oder sie muss approbierter Arzt oder approbierte Ärztin sein. 3Die Vertretung des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung der Funktion des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 4Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Kaufmännischer Direktor oder Kaufmännische Direktorin
§ 15 Kaufmännischer Direktor oder Kaufmännische Direktorin(1) 1Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs. 2Zu den Aufgaben des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin gehört insbesondere die kaufmännische und verwaltungstechnische Führung des Universitätsklinikums. 3Das Nähere zu Aufgaben und Zuständigkeiten des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin regelt die Ordnung nach § 19. 4§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Für die Bestellung und Abberufung des stellvertretenden Kaufmännischen Direktors oder der stellvertretenden Kaufmännischen Direktorin gilt § 14 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 entsprechend.
Direktor oder Direktorin des Pflegedienstes
§ 16 Direktor oder Direktorin des Pflegedienstes(1) 1Dem Direktor oder der Direktorin des Pflegedienstes obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. 2Das Nähere zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Direktors oder der Direktorin des Pflegedienstes regelt die Ordnung nach § 19. 3§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Für die Bestellung und Abberufung des stellvertretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin des Pflegedienstes gilt § 14 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 entsprechend.
Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht
§ 17 Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht(1) Die Mitglieder der Organe nach § 9 haben sich, unbeschadet der übergreifenden Interessen des Landes, für das Wohl des Universitätsklinikums einzusetzen und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte.(2) 1Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Universitätsklinika Verschwiegenheit zu bewahren. 2Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.(3) Im Übrigen finden die entsprechenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes, des Landesbeamtengesetzes und des geltenden Tarifrechts Anwendung.
Dienstherrnfähigkeit
§ 18 DienstherrnfähigkeitDie Universitätsklinika besitzen das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben.
Ordnung
§ 19 Ordnung(1) 1Die Universitätsklinika geben sich jeweils eine Ordnung. 2In der Ordnung sind die Gliederung der Universitätsklinika in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederungen gemäß den Belangen der Krankenversorgung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. 3Darüber hinaus bestimmt die Ordnung insbesondere Näheres über1. die Aufgaben und Zuständigkeiten des Klinikumsvorstandes; 2. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen, 3. Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskonferenz, soweit diese Konferenz gebildet wird, 4. Errichtung sowie Ausstattung von Geschäftsstellen für den Aufsichtsrat und den Klinikumsvorstand, 5. Einrichtung und Organisation des Universitätsklinikums.(2) 1Die vom Klinikumsvorstand zu erarbeitende Ordnung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Genehmigung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums. 2Bei Regelungen der Ordnung, die Belange der Medizinischen Fakultät betreffen, muss Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand hergestellt werden.(3) Die Universitätsklinika können weitere Ordnungen erlassen.
Personal der Universitätsklinika
§ 20 Personal der Universitätsklinika(1) 1Ärztliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können beim Universitätsklinikum oder bei der Medizinischen Fakultät beschäftigt sein. 2Einzelheiten hierzu werden in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung nach § 24a Abs. 4 Satz 1 zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum geregelt. 3Die Zuordnung zur Medizinischen Fakultät muss in Abhängigkeit vom Budget der Medizinischen Fakultät erfolgen. 4Soweit die ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen überwiegend Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen, müssen sie der Medizinischen Fakultät zugeordnet sein.(2) 1Die beim Land oder einem Universitätsklinikum des Landes in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den mittelbaren oder unmittelbaren Landesdienst oder den Dienst des Universitätsklinikums als Beschäftigungszeit gegenseitig angerechnet. 2Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt und des Landesbeamtengesetzes Anwendung.(3) 1Beschäftigte der Universitätsklinika sind nach Maßgabe der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in der Lehre und Forschung zu erfüllen. 2Dabei sind die beim Universitätsklinikum beschäftigten ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbesondere verpflichtet, Lehrveranstaltungen zu übernehmen und an Prüfungen mitzuwirken. 3Bei der Wahrnehmung von Lehr- oder Forschungsaufgaben der Medizinischen Fakultät durch Beschäftigte des Universitätsklinikums ist der Dekan oder die Dekanin insoweit weisungsbefugt.(4) 1Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Universitätsklinikums dürfen Einrichtungen und Angebote der Universität und des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie bei der Universität beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Landes. 2Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten des Universitätsklinikums durch bei der Universität beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Landes gilt Satz 1 entsprechend.(5) Bei der Gestaltung von Arbeitsaufbau und der Organisation des Arbeitsablaufs sowie bei Weiterbildungen wird die Lebenssituation von Personen mit Aufgaben der Kinderbetreuung und -erziehung oder der Pflege von Angehörigen besonders berücksichtigt.
Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte
§ 20a Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte(1) 1Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Universitätsklinikums wirkt auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in den jeweiligen Einrichtungen, die Beseitigung von bestehenden und die Vermeidung von zukünftigen Nachteilen von weiblichen Beschäftigten und Erhöhung des Anteils von Männern und Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, hin. 2Zu seinen oder ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Ziels, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien des Universitätsklinikums vertreten sind. 3Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte wirkt mit, berät und unterstützt den Vorstand des Universitätsklinikums und die übrigen Organe in allen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter betreffenden Angelegenheiten. 4Er oder sie ist bei allen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen. 5Er oder sie hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Sitzungen der Gremien des Universitätsklinikums.(2) 1Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte, sein oder ihr Stellvertreter, seine oder ihre Stellvertreterin oder seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden nach den Vorschriften des § 17 des Frauenfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), in der jeweils geltenden Fassung gewählt. 2Er oder sie nimmt auch die Aufgaben und Rechte der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 des Frauenfördergesetzes wahr.(3) 1Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Universitätsklinikums ist ehrenamtlich tätig. 2Er oder sie ist auf Antrag teilweise, bei Universitätsklinika mit mehr als 1 500 Beschäftigten ganz von seinen oder ihren Dienstaufgaben freizustellen; die Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind im Umfang einer halben Vollzeitstelle von ihren Dienstaufgaben freizustellen.(4) 1Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte und sein oder ihr Stellvertreter, seine oder ihre Stellvertreterin oder seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind bei der Aufgabenwahrnehmung nicht an fachliche Weisungen gebunden. 2Sie dürfen in der Ausübung des Amtes nicht behindert, nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.(5) Das Universitätsklinikum stattet den Gleichstellungsbeauftragten oder die Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben personell und sächlich in angemessenem Umfang aus.(6) Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Gleichstellungsarbeit des Universitätsklinikums.(7) 1Ist die Entscheidung eines Gremiums oder eines Organs des Universitätsklinikums über eine die Gleichstellung betreffende Maßnahme gegen die Stellungnahme des jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten oder der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann dieser oder diese innerhalb von zwei Wochen widersprechen. 2Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs erfolgen. 3Hält das Organ oder Gremium trotz gegenteiliger Stellungnahme des Gleichstellungsbeauftragten oder der Gleichstellungsbeauftragten an dem Beschluss fest, ist unverzüglich der Vorstand einzubeziehen. 4Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.
Arbeitgeberfunktion, personalrechtliche Befugnisse
§ 21 Arbeitgeberfunktion, personalrechtliche Befugnisse(1) 1Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen der Universitätsklinika und Vorgesetzter der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika ist der jeweilige Klinikumsvorstand. 2Diese Funktionen können delegiert werden. 3Das Nähere hierzu regelt die Ordnung nach § 19.(2) Für die Mitglieder des jeweiligen Klinikumsvorstandes, mit Ausnahme des Dekans oder der Dekanin, nimmt die Arbeitgeberfunktion oder die Dienstaufsicht sowie die personalrechtlichen Befugnisse der für Hochschulen zuständige Minister oder die für Hochschulen zuständige Ministerin wahr.
Chefarztverträge und finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 22 Chefarztverträge und finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 1Für Professoren und Professorinnen, die zum Leiter oder zur Leiterin einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts des Universitätsklinikums bestellt sind oder bestellt werden sollen, ist die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage zu übertragen. 2Dabei ist eine leistungsbezogene Vergütung zu vereinbaren. 3Die Behandlung von Wahlleistungspatienten und -Patientinnen gehört in diesem Falle zu den Dienstaufgaben des Professors oder der Professorin. 4Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt durch den jeweiligen Klinikumsvorstand und bedarf der Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrates, der seine Zustimmung auch generell erteilen kann. 5Näheres regelt die Geschäftsordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1. 6In besonderen Fällen können auch mit habilitierten Ärzten und Ärztinnen oder Ärzten und Ärztinnen mit einer der Habilitation äquivalenten Qualifikation Chefarztverträge abgeschlossen werden, um sie in die Führungs- und Wirtschaftsverantwortung der jeweiligen klinischen Einrichtung einzubeziehen. 7Die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den Erlösen aus wahlärztlichen Leistungen ist sicherzustellen. 8Hinsichtlich einer kostendeckenden Beteiligung der Universitätsklinika an wahlärztlichen Leistungen gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 12 und 13 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 4. September 2021 (GVBl. LSA S. 478, 506) in der jeweils geltenden Fassung. 9Das Nähere regelt eine durch das Universitätsklinikum zu erlassende Ordnung.
Finanzwesen, Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung sowie Jahresabschluss
§ 23 Finanzwesen, Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung sowie Jahresabschluss(1) 1Das jeweilige Universitätsklinikum deckt seine Kosten in der Krankenversorgung mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen. 2Die Kosten für Forschung und Lehre werden durch die entsprechenden Zuschüsse des Landes an die Medizinischen Fakultäten gedeckt.(2) 1Das Land gewährt dem jeweiligen Universitätsklinikum jährlich nach Maßgabe des Landeshaushalts eine Zuweisung für Investitionen sowie darüber hinaus eine Zuweisung für Investitionen für die Umsetzung des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Höhe der Investitionsmittel soll in der Regel die für das Haushaltsjahr 2022 veranschlagten Beträge nicht unterschreiten. 3Investitionen für Kleine oder Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind in dieser Zuweisung nicht enthalten. 4Die gemäß Absatz 9 Satz 5 durchzuführende erweiterte Jahresabschlussprüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung umfasst die ordnungsgemäße Verwendung der Investitionsmittel. 5Der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der zugewiesenen Investitionsmittel wird durch den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin geprüften Jahresabschluss erbracht.(3) 1Die Bildung von Rücklagen kann in Höhe von bis zu 20 v. H. der zugewiesenen Investitionsmittel erfolgen. 2Für eine Rücklagenbildung ist ein Beschluss des Aufsichtsrates erforderlich.(4) 1Die Universitätsklinika dürfen überjährige Verpflichtungen zu Lasten der Investitionszuweisungen für künftige Jahre eingehen, sofern der Haushaltsplan des Landes für das jeweilige Haushaltsjahr Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen der Universitätsklinika vorsieht und das für Finanzen zuständige Ministerium in die Inanspruchnahme eingewilligt hat. 2Dabei darf die Summe der in künftigen Jahren zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen insgesamt 20 v. H. der Investitionszuweisung des laufenden Jahres nicht überschreiten.(5) 1Für jedes Geschäftsjahr erstellt der Klinikumsvorstand für das Universitätsklinikum rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan, der sich in einen Erfolgs- und Finanzplan gliedert, und eine Vorausschau, die die Mittelfristplanung über fünf Jahre enthält. 2Darüber hinaus sind ein Liquiditätsplan und dazu erläuternde und ergänzende Angaben vorzulegen.(6) 1Der Wirtschaftsplan ist ohne Einnahmen aus Nettokrediten auszugleichen. 2Ausnahmen hiervon kann der für Finanzen zuständige Ausschuss des Landtages zulassen. 3Vor Aufnahme eines Investitionskredits ist die Wirtschaftlichkeit der Investitionen auf geeignete Weise nachzuweisen.(7) 1Das Universitätsklinikum trennt im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung bei der Wirtschaftsführung für die Medizinische Fakultät nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung die an der Medizinischen Fakultät entstehenden Erlöse, Zuschüsse, Zuweisungen und Aufwendungen für Forschung und Lehre von den Erlösen und Aufwendungen für Krankenversorgung. 2Durch eine geeignete Buchungssystematik für die Medizinische Fakultät und Kontenführung sind der Fakultäts- und der Klinikumshaushalt grundsätzlich zu trennen. 3Näheres regelt die öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung nach § 24a Abs. 4 Satz 1.(8) 1Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. 2Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, die die Befugnisse des Landesrechnungshofs regeln. 3Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden keine Anwendung.(9) 1Das Universitätsklinikum erstellt einen gemeinsamen Jahresabschluss einschließlich Lagebericht und einen zusätzlichen Jahresabschluss für die Medizinische Fakultät in deren Auftrag, soweit es von der jeweiligen Medizinischen Fakultät mit der Wirtschaftsführung beauftragt wurde. 2Näheres zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Erläuterungsberichtes wird in der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung nach § 24a Abs. 4 Satz 1 geregelt. 3Der Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss sowie der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im BGBl. III Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369, S. 23), in der jeweils geltenden Fassung für große Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgestellt und geprüft. 4Der Aufsichtsrat des jeweiligen Universitätsklinikums kann unabhängig davon im Hinblick auf den Inhalt des Lageberichts eine Nachhaltigkeitsberichterstattung beschließen. 5Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist eine Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes durchzuführen. 6Die Auswahl des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin und die Formulierung des Prüfungsauftrages obliegen dem Aufsichtsrat. 7Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuches nicht besteht, ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Verwaltung des Universitätsklinikums zur Einsicht bereitzuhalten.(10) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie dem Landesrechnungshof bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.(11) 1Für alle Baumaßnahmen der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika ist das jeweilige Universitätsklinikum Bauherr. 2§ 114 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt für die Universitätsklinika entsprechend.
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultäten mit den Universitätsklinika
§ 24 Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultäten mit den Universitätsklinika(1) 1Die Medizinischen Fakultäten und die Universitätsklinika sind verpflichtet, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit zu erfüllen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Universitätsklinikums, der Medizinischen Fakultät oder beider erforderlich ist. 2Die Universitätsklinika dürfen Entscheidungen, die sich auf Forschung und Lehre auswirken, nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Medizinischen Fakultät treffen. 3Die Entscheidung der Universitätsklinika über die Errichtung, Einrichtung, Umbenennung oder Auflösung von Kliniken sowie über die Besetzung neuer Chefarztpositionen erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Medizinischen Fakultät. 4Das Einvernehmen mit Entscheidungen des jeweiligen Universitätsklinikums kann verweigert werden, wenn Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind. 5Bei Entscheidungen der Medizinischen Fakultät, die sich auf die Aufgaben des jeweiligen Universitätsklinikums auswirken, ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen Universitätsklinikum herzustellen.(2) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
Personal- und Sachmittelgestellungen; Kooperationsvereinbarungen
§ 24a Personal- und Sachmittelgestellungen; Kooperationsvereinbarungen(1) 1Die Medizinische Fakultät ist verpflichtet, dem Universitätsklinikum nach dessen Bedarf und im beiderseitigen Einvernehmen1. die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und weiteres wissenschaftliches Personal der Medizinischen Fakultät sowie2. Sachmittel und Räumlichkeiten der Medizinischen Fakultätim für Forschung und Lehre notwendigen Umfang zum Zweck der Krankenversorgung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. 2Das jeweilige Universitätsklinikum hat zur Deckung seines nicht mit eigenem Personal gedeckten Bedarfs in der Krankenversorgung ärztliches Personal sowie nicht ärztliches Personal bei der jeweiligen Medizinischen Fakultät nachzufragen. 3Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, nach dessen Bedarf und im gemeinsamen Einvernehmen die Medizinische Fakultät bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre durch die Bereitstellung von Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten zu unterstützen.(2) 1Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung unmittelbar dienende zentrale Einrichtungen und Betriebseinheiten des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der jeweiligen Medizinischen Fakultät zur Mitnutzung zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht über eigene Strukturen und Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. 2Entsprechend sind zentrale Einrichtungen und Betriebseinheiten der Medizinischen Fakultät von dieser dem jeweiligen Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen, soweit dieses nicht über eigene Strukturen und Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. 3Zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten zentralen Einrichtungen zählen insbesondere Einrichtungen der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Personalmanagements, des Hygienemanagements, des Gebäudemanagements, des betriebsärztlichen Dienstes, der biologischen Sicherheit, der Tierhaltung sowie die Medizinische Zentralbibliothek; zu den Betriebseinheiten zählen insbesondere Dateninformationszentren, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter- und sonstige Wirtschaftsbetriebe. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Aufgaben und Tätigkeiten der zentralen Einrichtungen, die von dem jeweils anderen Kooperationspartner wahrgenommen werden.(3) Allein dem Universitätsklinikum obliegt die Mitwirkung bei der Wirtschaftsführung der jeweiligen Medizinischen Fakultät.(4) 1Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 bis 3 durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung. 2Diese wird ausschließlich zwischen der jeweiligen Medizinischen Fakultät und dem ihr zugeordneten Universitätsklinikum im Benehmen mit dem Rektor oder der Rektorin der jeweiligen Universität geschlossen. 3In der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung sind insbesondere die Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen, insbesondere die Aufteilung der Kosten auf Selbstkostenbasis, zu regeln. 4Die jeweilige öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung bedarf der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums. 5Jedes Universitätsklinikum darf die nach den Absätzen 1 und 2 und der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung von der jeweiligen Medizinischen Fakultät zu erbringenden Personal- und Sachleistungen nur bei dieser nachfragen; die Medizinische Fakultät darf die nach den Absätzen 1 bis 3 und der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung von dem jeweiligen Universitätsklinikum zu erbringenden Personal- und Sachleistungen nur bei diesem nachfragen.(5) 1Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum können jeweils mit weiteren Kooperationspartnern öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge oder -vereinbarungen abschließen. 2Die von den Absätzen 1 bis 3 umfassten Leistungen sind hiervon ausgenommen.
Koordinierungsausschuss
§ 25 Koordinierungsausschuss(1) Die Medizinischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg sowie das Universitätsklinikum Halle (Saale) und das Universitätsklinikum Magdeburg bilden einen gemeinsamen Koordinierungsausschuss.(2) 1Dem Koordinierungsausschuss gehören der für Hochschulen zuständige Minister oder die für Hochschulen zuständige Ministerin als Vorsitzender oder Vorsitzende, die Dekane und Dekaninnen der beiden Medizinischen Fakultäten und die für Forschung und Lehre zuständigen Prodekane und Prodekaninnen, die Ärztlichen Direktoren und Ärztlichen Direktorinnen, die Kaufmännischen Direktoren und Kaufmännischen Direktorinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen des Pflegedienstes der Universitätsklinika an. 2Der für Hochschulen zuständige Minister oder die für Hochschulen zuständige Ministerin kann sein oder ihr Stimmrecht einschließlich des Vorsitzes dem für Hochschulen zuständigen Staatssekretär oder der für Hochschulen zuständigen Staatssekretärin oder einem leitenden Angehörigen oder einer leitenden Angehörigen des für Hochschulen zuständigen Ministeriums übertragen. 3Eine Vertretung des oder der Vorsitzenden ist jeweils zulässig.(3) 1Aufgaben des Koordinierungsausschusses sind insbesondere,1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Medizinischen Fakultäten und der ihnen zugeordneten Universitätsklinika aufeinander abzustimmen,2. alle Fragen zu Kooperationen, das heißt die Fragen der Planungsprozesse bis zur konkreten Umsetzung auf den Gebieten von Forschung, Lehre und Krankenversorgung, gegenseitig abzustimmen und3. den Entwurf der Zielvereinbarung für den jeweiligen hochschulmedizinischen Standort zu erstellen.2Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums bedarf. 3In der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Fakultätsvorstände der Medizinischen Fakultäten im Koordinierungsausschuss jeweils über paritätische Stimmrechte verfügen.
Zentren und Departments
§ 25a Zentren und Departments1Institute und Kliniken der Medizinischen Fakultät und des jeweiligen Universitätsklinikums können zur Bündelung und Optimierung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu Departments oder Zentren zusammengefasst werden. 2Sofern der Schwerpunkt im Bereich von Forschung und Lehre liegt, entscheidet hierüber der Fakultätsvorstand im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand und im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat. 3Sofern überwiegend Belange der Krankenversorgung betroffen sind, entscheidet hierüber der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand. 4Das Zentrum oder Department wird von einem Direktorium geleitet, das im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnisse das ihm zugewiesene Budget sowie die sächliche Ausstattung eigenverantwortlich und unbeschadet der Verantwortung von Fakultäts- und Klinikumsvorstand verwaltet. 5Näheres regelt eine Ordnung des Departments oder Zentrums im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand und dem Fakultätsvorstand. 6Die Wissenschaftsfreiheit der zu einem Zentrum oder Department gehörenden Professoren und Professorinnen sowie des übrigen wissenschaftlichen Personals ist zu gewährleisten.
Einrichtung von Ethikkommissionen
§ 25b Einrichtung von Ethikkommissionen 1An den Medizinischen Fakultäten der Universitäten werden fächerübergreifend besetzte und unabhängige Ethikkommissionen eingerichtet, die für Bewertungen insbesondere nach dem Transfusionsgesetz, Embryonenschutzgesetz sowie Strahlenschutzrecht im Bereich der Universitäten und Universitätsklinika sowie kooperierender außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, soweit Gegenstand der Kooperation die Medizinische Forschung am Menschen ist, zuständig sind. 2Das Nähere regeln Ordnungen der Medizinischen Fakultäten, insbesondere Bildung, Zusammensetzung, Verfahrensweise, befristete Berufung der Mitglieder und Finanzierung der Ethikkommissionen, soweit im Bundesrecht Bestimmungen nicht getroffen worden sind. 3Die Ordnungen sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen.
Übergangsvorschriften
§ 26 Übergangsvorschriften(1) 1Für die zum Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften gewählten oder bestellten Mitglieder des jeweiligen Organs endet die Amtszeit mit dem nach den Regelungen des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 16 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118), vorgesehenen Ende. 2Für die Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 gilt die Möglichkeit der Vertretung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 mit dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften.(2) 1Bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften stellt die Landesregierung durch eine Überprüfung in geeigneter Form fest, ob die Zielvorgaben dieses Gesetzes erreicht werden können, und berichtet dem Landtag darüber. 2Gegenstand der Evaluierung sind Erfahrungen in der Anwendung, Wirksamkeit und Akzeptanz dieses Gesetzes. 3Insbesondere soll geprüft werden, welche Regelungen die Aufgabenerfüllung der Medizinischen Fakultäten und Universitätsklinika behindern und welche Änderungen gesetzlicher Regelungen Abhilfe schaffen könnten.(3) Die Entbindung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 23 Abs. 9 Satz 3 gilt unabhängig von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften für das gesamte Geschäftsjahr 2026.
(Änderungsanweisungen)
§ 27 (Änderungsanweisungen)
In-Kraft-Treten
§ 28 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.(2) 1Abweichend von Absatz 1 treten der Abschnitt 1 sowie die §§ 10, 11, 20 Abs. 1 Satz 4, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 sind das Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und das Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.