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title: "HopfenG-DVO — Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenG-DVO) Vom 7. Februar 2008"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
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updated: "2026-05-13T16:38:38+00:00"
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# HopfenG-DVO — Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenG-DVO) Vom 7. Februar 2008

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 07.02.2008
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2008, 61


### Eingangsformel HopfenG-DVO

Aufgrund von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), zuletzt geändert durch Artikel 191 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2430), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSA S. 176) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSA S. 723), wird verordnet:

### § 1 — Hopfenanbaugebiet

§ 1 HopfenanbaugebietZu dem Hopfenanbaugebiet in Sachsen-Anhalt gehören die in Anlage 1 genannten Hopfenstandorte, die ein Teil des Hopfenanbaugebietes Elbe-Saale sind.

### § 2 — Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitDas Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd ist zuständige Zertifizierungsbehörde für Hopfen im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15. 12. 2006, S. 72), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 173/2011 (ABl. L 49 vom 24. 2. 2011, S. 16) und ist für deren Vollzug und die amtliche Aufsicht zuständig.

### § 3 — Beleihung

§ 3 Beleihung(1) Die Durchführung der Zertifizierung von Hopfen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 kann von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts; rechtsfähige Personengesellschaften oder andere geeignete Stellen übertragen werden. Der oder die Beliehene kann sich zur Durchführung der übertragenen Aufgaben Beauftragter bedienen. (2) Der oder die Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. (3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann dem oder der Beliehenen die Befugnis übertragen, für seine Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben. (4) Es besteht ein uneingeschränktes Weisungsrecht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. (5) Die Aufsicht über den Beliehenen oder die Beliehene führt das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd. (6) Die Beleihung ist öffentlich zu machen.

### § 4 — Durchführung der Zertifizierung

§ 4 Durchführung der Zertifizierung(1) Die Zertifizierung wird beim Erzeuger durchgeführt. (2) Die Zertifizierung des Hopfens umfasst gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 die Ausstellung der Bescheinigungen, die Kennzeichnung und die Versiegelung der Packstücke. (3) Auf der geschlossenen Naht des Packstückes ist ein Klebesiegel anzubringen, das folgende Angaben aufweist: 1. die Bezeichnung „Deutscher Siegelhopfen“ durch die Abkürzung „D. S. H.“,2. die Aufbereitungsstufe „nicht aufbereitet“ durch die Abkürzung „N. A.“,3. die Angabe „ohne Samen“ durch die Abkürzung „O. S.“,4. die Nummer des Packstückes,5. das Erntejahr des Packstückinhaltes,6. das Hopfenanbaugebiet Elbe-Saale (Abkürzung „E“),7. die Hopfensorte durch Abkürzung des Sortennamens gemäß der Welthopfensortenliste des Internationalen Hopfenbaubüros*,8. die Bezugsnummer der Bescheinigung nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006. (4) Zusätzlich zu den auf dem Klebesiegel des Packstücks geforderten Angaben sind auf der Bescheinigung die Zahl der Packstücke, die Partie, das Bruttogewicht, der Ort der Erzeugung sowie der Vermerk „Zertifiziertes Erzeugnis - Verordnung (EG) Nr. 1850/2006“ anzugeben. (5) Zur Siegelung der Bescheinigung wird das Dienstsiegel (Hopfensiegel) nach Anlage 2 verwendet.(6) Ausdrucke aus einer Anlage der elektronischen Datenverarbeitung, die dieselben Angaben sowie Siegel und Unterschriften enthalten, werden anerkannt. (7) Über die Ausgabe der Bescheinigung ist nach Art, Anzahl, Ausgabetag und Erzeuger ein Verzeichnis durch den mit der Zertifizierung Beauftragten zu führen und auf Verlangen der amtlichen Aufsicht vorzulegen.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

### Anlage 1 — Hopfenstandorte in Sachsen-Anhalt

Anlage 1 (zu § 1)Hopfenstandorte in Sachsen-Anhalt 1. Weddegast2. Baasdorf3. Maasdorf4. Prosigk5. Obhausen/Nehmsdorf6. Beesenstedt7. Klein Badegast8. Ölsen9. Aue10. Querfurt11. Gleina/Rehmsdorf12. Salsitz

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 5)

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— Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenG-DVO) Vom 7. Februar 2008
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-HopfGDVST2008rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
