HG 2020/2021 · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021) Vom 24. März 2020

Ausfertigungsdatum:
24.03.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 91
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 12 344 576 900 Euro für das Haushaltsjahr 2020 und auf 15 133 711 000 Euro für das Haushaltsjahr 2021 festgestellt.(2) Die Summe der im Haushaltsplan ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 4 830 604 800 Euro und für das Haushaltsjahr 2021 auf 3 616 751 200 Euro festgestellt.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

§ 3 Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweiligen Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt. Hiervon darf in den Grenzen des § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abgewichen werden.(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag im vierten Quartal des jeweiligen Haushaltsjahres berichtet.(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4

(aufgehoben)

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§ 5

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§ 6

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§ 7

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§ 8

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§ 9

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§ 10

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§ 11

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§ 12

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§ 13

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§ 14

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§ 15

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§ 16

(aufgehoben)

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§ 17

Sprachliche Gleichstellung

§ 17 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2022 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2021 verkündet wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.