HG 2020/2021 · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021) Vom 24. März 2020

Ausfertigungsdatum:
24.03.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 91
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 bis 16 aufgehoben durch § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes iVm. § 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 112, 117)
§ 1

Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 12 344 576 900 Euro für das Haushaltsjahr 2020 und auf 15 133 711 000 Euro für das Haushaltsjahr 2021 festgestellt.(2) Die Summe der im Haushaltsplan ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 4 830 604 800 Euro und für das Haushaltsjahr 2021 auf 3 616 751 200 Euro festgestellt.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

§ 3 Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweiligen Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt. Hiervon darf in den Grenzen des § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abgewichen werden.(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag im vierten Quartal des jeweiligen Haushaltsjahres berichtet.(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13

(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14

(aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15

(aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16

(aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17

Sprachliche Gleichstellung

§ 17 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2022 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2021 verkündet wird.

Erste Anlage - Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 - ...

Erste Anlage

Haushaltsplan
des Landes Sachsen-Anhalt
für die
Haushaltsjahre 2020 und 2021
- Gesamtplan -

a)

Haushaltsübersicht

b)

Finanzierungsübersicht

c)

Kreditfinanzierungsplan

Hinweis:

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.

a)

Haushaltsübersicht 2020

 

 

Einnahmen

Ausgaben

 

 

 

 

0

1

2

3

 

4

5

6

7

8

9

 

 

 

Ein-
zel-
plan

Bezeichnung

Einnahmen
aus Steuern
und steuer-
ähnlichen
Abgaben

Verwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus Schulden-
dienst und
dgl.

Einnahmen
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
Investitionen

Einnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
für Investitio-
nen, besondere
Finanzierungs-
einnahmen

Gesamt-
einnahmen

Personal-
ausgaben

Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben und
Ausgaben
für den
Schuldendienst

Ausgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionen

Bau-
maßnahmen

Sonstige Aus-
gaben für
Investitionen
und Inves-
titions-
fördermaß-
nahmen

Besondere
Finanzierungs-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben

+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -
Gesamtaus-
gaben)

Ver-
pflichtungs-
ermächti-
gungen

 

 

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

01

Landtag

 

68 500

192 300

 

260 800

32 930 900

5 963 800

8 835 600

 

2 478 000

0

50 208 300

-49 947 500

50 000

02

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei -

 

108 300

634 800

 

743 100

22 637 600

6 118 800

891 400

 

467 000

0

30 114 800

-29 371 700

4 923 100

03

Ministerium für Inneres und Sport

 

37 211 600

17 889 400

200 100

55 301 100

714 810 000

129 001 300

101 102 400

1 848 000

56 059 000

105 000

1 002 925 700

-947 624 600

57 291 400

04

Ministerium der Finanzen

 

19 520 200

5 632 700

 

25 152 900

220 212 400

23 747 700

1 914 300

 

593 500

0

246 467 900

-221 315 000

14 442 000

05

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration

 

3 654 300

419 293 600

18 614 500

441 562 400

27 234 700

3 802 600

1 759 829 700

 

59 998 800

0

1 850 865 800

-1 409 303 400

135 661 500

06

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wissenschaft und Forschung -

 

0

155 413 700

42 100

155 455 800

47 227 800

1 882 000

743 378 300

 

63 624 000

0

856 112 100

-700 656 300

2 091 291 700

07

Ministerium für Bildung

 

1 176 200

2 816 600

57 007 000

60 999 800

1 386 543 300

24 020 000

186 889 600

 

59 148 400

53 100

1 656 654 400

-1 595 654 600

242 083 600

08

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wirtschaft -

 

13 172 200

5 239 700

58 507 800

76 919 700

29 565 800

6 129 600

43 496 900

 

145 780 600

-8 737 700

216 235 200

-139 315 500

200 648 200

09

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Landwirtschaft -

650 000

3 004 400

19 116 900

39 092 000

61 863 300

52 033 200

19 441 100

64 228 100

800 000

45 648 900

1 499 000

183 650 300

-121 787 000

74 289 600

11

Ministerium für Justiz und Gleichstellung

 

117 278 700

3 000 000

 

120 278 700

70 250 200

3 831 400

419 459 700

 

2 365 000

189 100

496 095 400

-375 816 700

39 914 000

13

Allgemeine Finanzverwaltung

7 605 420 000

47 599 700

1 772 066 500

1 214 663 600

10 639 749 800

29 413 300

350 772 700

2 407 229 600

27 627 200

845 587 900

311 448 000

3 972 078 700

+6 667 671 100

111 102 000

14

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

 

13 402 700

443 224 800

150 483 500

607 111 000

148 610 800

53 696 200

415 952 600

105 400 000

237 615 600

550 000

961 825 200

-354 714 200

642 075 400

15

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Umwelt und Energie -

19 800 000

7 067 800

6 909 800

17 105 400

50 883 000

67 108 700

22 302 800

73 934 500

465 000

64 129 100

240 000

228 180 100

-177 297 100

45 495 600

16

Landesrechnungshof

 

37 400

330 000

0

367 400

14 969 000

1 565 800

5 100

 

162 000

0

16 701 900

-16 334 500

0

17

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur -

 

575 000

0

0

575 000

11 749 700

7 764 600

88 030 200

484 500

32 339 500

-3 917 000

136 451 500

-135 876 500

282 279 400

18

Landesbeauftragter für den Datenschutz

 

16 000

0

 

16 000

2 581 600

421 300

0

 

30 000

0

3 032 900

-3 016 900

3 000 000

19

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

 

2 995 600

3 121 300

42 300

6 159 200

879 600

31 296 700

100 593 000

 

130 380 300

0

263 149 600

-256 990 400

310 111 600

20

Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement

 

21 677 900

0

19 500 000

41 177 900

140 000

49 483 400

0

118 930 900

5 272 800

0

173 827 100

-132 649 200

575 945 700

 

neuer Ansatz 2020

7 625 870 000

288 566 500

2 854 882 100

1 575 258 300

12 344 576 900

2 878 898 600

741 241 800

6 415 771 000

255 555 600

1 751 680 400

301 429 500

12 344 576 900

0

4 830 604 800

 

alter Ansatz 2020

7 625 870 000

288 566 500

2 854 882 100

1 075 258 300

11 844 576 900

2 878 898 600

741 241 800

6 415 771 000

255 555 600

1 751 680 400

-198 570 500

11 844 576 900

0

4 730 604 800

 

mehr(+) / weniger(-)

0

0

0

+500 000 000

+500 000 000

0

0

0

0

0

+500 000 000

+500 000 000

0

+100 000 000

a)

Haushaltsübersicht 2021

 

 

Einnahmen

Ausgaben

 

 

 

 

 

0

1

2

3

 

4

5

6

7

8

9

 

 

 

 

Einzelplan

Bezeichnung

Einnahmen
aus Steuern
und steuerähnlichen
Abgaben

Verwaltungseinnahmen,
Einnahmen
aus Schuldendienst
und dgl.

Einnahmen
aus Zuweisungen
und
Zuschüssen
mit Ausnahme
für
Investitionen

Einnahmen
aus Schuldenaufnahmen,
aus Zuweisungen
und
Zuschüssen
für Investitionen,
besondere
Finanzierungseinnahmen

Gesamteinnahmen

Personalausgaben

Sächliche
Verwaltungsausgaben
und
Ausgaben
für den
Schuldendienst

Ausgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investitionen

Baumaßnahmen

Sonstige Ausgaben
für
Investitionen
und Investitionsfördermaßnahmen

Besondere
Finanzierungsausgaben

Gesamtausgaben

+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamteinnahmen -
Gesamtausgaben)

Verpflichtungsermächtigungen

Einzelplan

 

 

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

- EUR -

 

01

Landtag

 

88 500

234 600

 

323 100

35 731 300

5 965 800

8 477 100

 

2 592 600

527 900

53 294 700

-52 971 600

0

01

02

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Staatskanzlei -

 

116 300

819 500

 

935 800

23 828 000

10 553 900

862 500

 

510 000

1 027 000

36 781 400

-35 845 600

631 000

02

03

Ministerium für Inneres und Sport

 

37 375 600

23 862 100

200 100

61 437 800

740 622 400

132 786 000

153 342 300

1 648 000

36 004 600

55 871 000

1 120 274 300

-1 058 836 500

72 842 700

03

04

Ministerium der Finanzen

 

19 780 800

5 586 200

 

25 367 000

226 504 400

24 377 200

2 008 100

 

576 700

6 538 800

260 005 200

-234 638 200

6 402 000

04

05

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration

 

3 555 700

423 530 400

33 414 500

460 500 600

27 778 100

3 517 400

1 828 486 300

 

67 651 700

1 014 200

1 928 447 700

-1 467 947 100

176 120 200

05

06

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wissenschaft und Forschung -

 

0

165 388 000

47 100

165 435 100

49 855 200

1 897 000

771 548 400

 

64 294 600

15 090 700

902 685 900

-737 250 800

16 390 000

06

07

Ministerium für Bildung

 

1 176 300

2 830 500

70 295 800

74 302 600

1 417 954 300

27 039 000

221 117 400

 

74 036 200

84 170 200

1 824 317 100

-1 750 014 500

164 238 200

07

08

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wirtschaft -

 

9 919 600

6 249 000

54 132 700

70 301 300

30 610 500

7 713 400

40 590 700

 

144 453 500

-7 052 500

216 315 600

-146 014 300

183 738 200

08

09

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Landwirtschaft -

650 000

2 049 700

18 622 000

38 289 100

59 610 800

53 061 000

20 037 000

67 872 100

800 000

47 758 000

1 945 700

191 473 800

-131 863 000

101 744 500

09

11

Ministerium für Justiz und Gleichstellung

 

118 685 000

3 000 000

 

121 685 000

75 831 100

3 885 100

451 615 100

 

3 705 700

889 500

535 926 500

-414 241 500

8 526 400

11

13

Allgemeine Finanzverwaltung

7 883 420 000

47 524 700

1 706 275 200

3 749 946 600

13 387 166 500

79 277 900

356 936 100

2 498 439 200

30 234 600

727 041 200

2 508 474 800

6 200 403 800

+7 186 762 700

15 214 200

13

14

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

 

12 608 200

446 537 000

148 424 900

607 570 100

153 247 100

56 035 700

435 337 800

101 647 400

243 487 700

2 436 200

992 191 900

-384 621 800

2 123 234 400

14

15

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie - Bereich Umwelt und Energie -

19 800 000

6 972 500

6 886 600

17 397 200

51 056 300

70 211 000

19 867 100

76 221 000

565 000

62 474 000

1 632 400

230 970 500

-179 914 200

45 163 300

15

16

Landesrechnungshof

 

37 900

330 000

0

367 900

15 657 000

1 535 300

5 100

 

0

659 300

17 856 700

-17 488 800

0

16

17

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur - Kultur -

 

662 000

7 500 000

0

8 162 000

12 009 600

8 037 800

90 530 900

140 000

20 113 500

83 000

130 914 800

-122 752 800

271 021 900

17

18

Landesbeauftragter für den Datenschutz

 

16 000

0

 

16 000

2 998 300

558 300

0

 

15 000

379 000

3 950 600

-3 934 600

0

18

19

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

 

2 620 700

1 514 700

42 300

4 177 700

803 400

28 823 100

125 482 600

 

129 798 600

43 700

284 951 400

-280 773 700

185 423 500

19

20

Staatlicher Hochbau und Liegenschaftsmanagement

 

24 676 400

0

10 619 000

35 295 400

405 000

42 974 600

0

154 230 900

5 338 600

0

202 949 100

-167 653 700

246 060 700

20

 

neuer Ansatz 2021

7 903 870 000

287 865 900

2 819 165 800

4 122 809 300

15 133 711 000

3 016 385 600

752 539 800

6 771 936 600

289 265 900

1 629 852 200

2 673 730 900

15 133 711 000

0

3 616 751 200

 

 

alter Ansatz 2021

7 903 870 000

287 865 900

2 819 165 800

1 409 535 900

12 420 437 600

2 981 979 100

753 539 800

6 591 601 600

289 265 900

1 628 852 200

175 199 000

12 420 437 600

0

2 362 201 200

 

 

mehr(+) / weniger(-)

0

0

0

+2 713 273 400

+2 713 273 400

+34 406 500

-1 000 000

+180 335 000

0

+1 000 000

+2 498 531 900

+2 713 273 400

0

+1 254 550 000

 

 

b)

Finanzierungsübersicht 2020

 

Betrag
für 2020
EUR

1

2

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

1.

Ausgaben

12 344 576 900

abzüglich

 

1.1

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

 

1.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

20 180 100

1.3

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

0

1.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

10 245 000

Ausgaben im Finanzierungssaldo

12 314 142 800

2.

Einnahmen

12 344 576 900

abzüglich

 

2.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

258 767 300

2.2

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

176 604 000

2.3

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

 

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

10 245 000

Einnahmen im Finanzierungssaldo

11 898 951 600

3.

Finanzierungssaldo

-415 191 200

b)

Finanzierungsübersicht 2021

 

Betrag
für 2021
EUR

1

2

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

1.

Ausgaben

15 133 711 000

abzüglich

 

1.1

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

 

1.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

2 390 951 500

1.3

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

0

1.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

10 249 000

Ausgaben im Finanzierungssaldo

12 732 510 500

2.

Einnahmen

15 133 711 000

abzüglich

 

2.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

2 712 273 400

2.2

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

621 122 900

2.3

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

 

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

10 249 000

Einnahmen im Finanzierungssaldo

11 790 065 700

3.

Finanzierungssaldo

-942 444 800

c)

Kreditfinanzierungsplan 2020

 

Betrag
für 2020
EUR

1

2

1.

Einnahmen aus Krediten (brutto)

 

1.1

aus Kreditmarktmitteln

3 500 767 300

1.2

aus anderen Krediten

 

Summe

3 500 767 300

2.

Tilgungsausgaben für Kredite

 

2.1

für Kreditmarktmittel

3 242 000 000

2.2

für andere Kredite

 

Summe

3 242 000 000

3.

Einnahmen aus Krediten (netto)

 

3.1

aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)

258 767 300

3.2

aus anderen Krediten (1.2./.2.2)

 

Summe

258 767 300

c)

Kreditfinanzierungsplan 2021

 

Betrag
für 2021
EUR

1

2

1.

Einnahmen aus Krediten (brutto)

 

1.1

aus Kreditmarktmitteln

5 954 273 400

1.2

aus anderen Krediten

 

Summe

5 954 273 400

2.

Tilgungsausgaben für Kredite

 

2.1

für Kreditmarktmittel

3 242 000 000

2.2

für andere Kredite

 

Summe

3 242 000 000

3.

Einnahmen aus Krediten (netto)

 

3.1

aus Kreditmarktmitteln (1.1./.2.1)

2 712 273 400

3.2

aus anderen Krediten (1.2./.2.2)

 

Summe

2 712 273 400

Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen ...

Zweite Anlage

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen,
Stellenübersichten,

Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalentzielen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
(Allgemeine Bestimmungen 2020/2021)

1.

Schaffung neuer Planstellen für Beamte und Richter

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Planstellen für Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe B3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Planstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 auszuweisen.

2.

Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.

(2) Die im Einzelplan 06 und im Kapitel 13 96 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.

(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

Beamte

Arbeitnehmer

Besoldungs-
gruppe

Entgeltgruppe -
Übergeleiteter
Bestand

Entgeltgruppe -
Stellenneu-
besetzung

A 16

E 15 Ü

A 16 AT

A 15

E 15

E 15

A 14

E 14

E 14

A 13 L 2.2

E 13, E 13 Ü

E 13

A 13 L 2.1

E 12

E 12

A 12

E 11

E 11

A 11

E 10

E 10

A 10

-

E 9, E 9a, E 9b

A 9 L 2.1

E 9, E 9a, E 9b

-

A 9 L 1.2

-

-

A 8

E 8

E 8

A 7

E 7, E 6

E 7, E 6

A 6

E 5

E 5

A 5 L 1.2

E 4

E 4

A 5 L 1.1

E 3

E 3

A 4

E 2 Ü

E 2 Ü

(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.

(5) Arbeitnehmer, deren Eingruppierung sich aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ändert, dürfen auf ihrer bisherigen Stelle geführt werden.

3

Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.

(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.

(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 auszuweisen.

(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4.

Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.

5.

Umwandlung von Stellen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

6.

Verbindlichkeiten der Stellenübersichten

Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.

7.

Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele

Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.

8.

Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes

Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.

9.

Ausnahmen von den Vollzeitäquivalentzielen

(1) Arbeitnehmer, die zur Erledigung einer Aufgabe, für die im Haushaltsplan Ausgaben zur Inanspruchnahme Dritter geplant sind, befristet eingestellt werden, sind nicht auf das entsprechende Vollzeitäquivalentziel anzurechnen, soweit diese Mittel im Haushaltsvollzug nach § 9 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 zur Deckung herangezogen werden.

(2) Auf die Vollzeitäquivalentziele werden

1.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruht, und

2.

Beamte, die sich im Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes befinden,

nicht angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt für andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.

(3) Das unmittelbar zur Pandemiebekämpfung eingesetzte Personal wird nicht auf die Vollzeitäquivalentziele zum 31. Dezember 2021 angerechnet.

10.

Änderung der Vollzeitäquivalentziele

Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Vollzeitäquivalentziele entsprechend angepasst werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.