Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019 - HG 2019) Vom 18. Januar 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 18.01.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 3
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 11 703 175 500 Euro festgestellt.(2) Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 4 962 564 000 Euro festgestellt.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme
§ 3 Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2019 in Abweichung von § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages der Schuldenaufnahme am Kreditmarkt aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im Haushaltsjahr 2019 wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag im vierten Quartal 2019 berichtet.(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.
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§ 4 (aufgehoben)
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§ 5 (aufgehoben)
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§ 6 (aufgehoben)
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§ 7 (aufgehoben)
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§ 8 (aufgehoben)
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§ 9 (aufgehoben)
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§ 10 (aufgehoben)
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§ 11 (aufgehoben)
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§ 12 (aufgehoben)
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§ 13 (aufgehoben)
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§ 14 (aufgehoben)
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§ 15 (aufgehoben)
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§ 16 (aufgehoben)
Sprachliche Gleichstellung
§ 17 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.