HG 2015/2016 · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -) Vom 15. Januar 2015

Ausfertigungsdatum:
15.01.2015
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 2
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 11 065 075 600 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 10 925 517 900 Euro für das Haushaltsjahr 2016 festgestellt. (2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 ausgebrachten Ermächtigungen, über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1 525 117 500 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 1 604 234 500 Euro für das Haushaltsjahr 2016 festgestellt.

§ 2

Zuwendungen

§ 2 Zuwendungen(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3

Kreditaufnahme

§ 3 Kreditaufnahme(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt. (2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird. (3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden. (4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird jährlich dem Landtag berichtet. (5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt. (6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4

Kassenverstärkungskredite

§ 4 KassenverstärkungskrediteDas Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.

§ 5

Garantien und Bürgschaften

§ 5 Garantien und Bürgschaften(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen. (3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben an die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, für die gemäß § 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt das Kultusministerium Stiftungsbehörde ist, sowie an das Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege (Landesmuseum für Vorgeschichte) 1. bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro für bestehende Dauerleihgaben von Kunstwerken und Kulturgütern und2. bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro für weitere Leihgaben und wechselnde Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

§ 6

Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben

§ 6 Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige AusgabenDer gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

§ 7

Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen

§ 7 Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist. (2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen. (3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.

§ 8

Stellen- und Personalwirtschaft

§ 8 Stellen- und Personalwirtschaft(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2015/2016“ ergänzt. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2014 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 noch nicht enthalten sind. (3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt werden.

§ 9

Deckungsfähigkeit

§ 9 Deckungsfähigkeit(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie 1. nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder2. nicht mit Einnahmen korrespondieren. Die Einzelpläne 06 und 08 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1. (2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. Sofern innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Hochwasserschutz die Kofinanzierungsverhältnisse zugunsten der Länder geändert werden, darf diesbezüglich entsprechend von den ausgebrachten Haushaltsvermerken abgewichen werden. Werden vonseiten des Bundes Mittel für den Hochwasserschutz im Rahmen eines Sonderrahmenplanes bereitgestellt, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, unter Einhaltung der vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnisse zusätzliche Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. (3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. (4) Gemäß § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt des betreffenden Einzelplans zugerechnet.(5) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 424 01 und 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sowie die Titel 916 13 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01 und Kapitel 13 02 Titel 916 12. Die Titel der Gruppen 682 und 685 sowie die Titel 424 01 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 02 Titel 461 01. Die veranschlagten Ausgaben im Kapitel 13 96 sind gegenseitig deckungsfähig mit den Ausgaben im Kapitel 13 02 Titel 461 01.

§ 10

Mehreinnahmen und Mehrausgaben

§ 10 Mehreinnahmen und Mehrausgaben(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind. (2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen.(3) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.

§ 11

Verbindlichkeit von Erläuterungen

§ 11 Verbindlichkeit von Erläuterungen(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln 1. der Gruppe 811,2. der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände verbindlich.(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich. (3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 12

Abweichung vom Bruttoprinzip

§ 12 Abweichung vom BruttoprinzipAbweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen: 1. Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;2. Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - a) Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,b) Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -; 4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 13

Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

§ 13 Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt(1) Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen können unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. In Bezug auf die Studentenwohnheime sind zuvor die Restitutionsansprüche zu klären. (2) Es wird zugelassen, dass 1. zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und2. Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen. (3) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden. (4) Wird einem Unternehmen in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26. 10. 2012, S. 47) gewährt, ist diese Maßnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die in Sachsen-Anhalt dafür zuständige Stelle zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie nicht freigestellt oder in sonstiger Weise von der Notifizierungspflicht befreit ist.

§ 14

Flächenverkäufe

§ 14 FlächenverkäufeDas Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 15

Vorfinanzierung durch Dritte

§ 15 Vorfinanzierung durch DritteDas zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 16

Operationelle Programme

§ 16 Operationelle Programme(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF), des Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum (ELER) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind ebenfalls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten EU-Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien. (3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF, EFF und EMFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 17

Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz im Jahr 2015

§ 17Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz im Jahr 2015(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird im Haushaltsjahr 2015 zur Abgeltung der Kosten für die Aufnahme der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes zugewiesenen Personen eine Pauschale in Höhe von 2 150 Euro je zugewiesener Person und Quartal erstattet. Personen nach Satz 1 sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes und geduldete Ausländer nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes. Zugrunde gelegt werden hierbei für jedes Quartal das Mittel aus dem Quartalsanfangsund Quartalsendwert der Zahl der im Ausländerzentralregister erfassten Ausländer im Sinne von Satz 2. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach den §§ 4 und 4a des Finanzausgleichgesetzes sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel werden angerechnet. (2) Das Land erstattet dem Landkreis Harz im Haushaltsjahr 2015 für in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber untergebrachte Personen gesondert die zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährten Geldbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und sonstige Leistungen nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie die Kosten für Krankenhilfe und Bekleidungshilfe. Die dem Landkreis Harz für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach § 4 des Finanzausgleichgesetzes sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel in Höhe von insgesamt 3 147 898 Euro werden angerechnet.

§ 18

Mehrausgaben in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen

§ 18Mehrausgaben in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von FlüchtlingenMit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen des Landes und der Kommunen Mehrausgaben geleistet und zusätzliche Verpflichtungen eingegangen werden. § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. Einwilligungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen Anhalt.

§ 19

Sonderregelung

§ 19 Sonderregelung(1) Die Entnahme aus dem Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3. Im Haushaltsjahr 2015 werden Erlöse aus der Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfang von 13 500 000 Euro entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt. Im Haushaltsjahr 2016 werden 8 400 000 Euro, davon 4 300 000 Euro an Erlösen aus der Veräußerung von Flächen im Landeseigentum und 4 100 000 Euro aus der Mehrerlösabführung der Landgesellschaft, entnommen und in den Einzelplänen 09 und 15 vereinnahmt. (2) In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 werden keine Zuführungen nach § 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 2a des Pensionsfondsgesetzes in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung geleistet.

§ 20

Sprachliche Gleichstellung

§ 20 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 21

Inkrafttreten

§ 21 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.