HG 2010/2011 · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -) Vom 17. Februar 2010

Ausfertigungsdatum:
17.02.2010
Fundstelle:
GVBl. LSA 2010, 56
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 18 geändert sowie erste Anlage für das Haushaltsjahr 2011 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 861)
§ 1

§ 1(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9 923 633 800 Euro für das Haushaltsjahr 2010 und 10 077 881 200 Euro für das Haushaltsjahr 2011 festgestellt. (2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2010 und 2011 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 2 544 125 900 Euro für das Haushaltsjahr 2010 und 3 862 284 400 Euro für das Haushaltsjahr 2011 festgestellt.

§ 2

§ 2(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3

§ 3(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen bis zur Höhe von: 1. 739 241 700 Euro im Haushaltsjahr 2010 und2. 305 124 600 Euro im Haushaltsjahr 2011. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (Erste Anlage Buchst. b) ergibt. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird. (4) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf, bezogen auf ihr Nominalvolumen, 10 v. H. des Schuldenstandes des Landes nicht übersteigen. Derivative Geschäfte, die ausschließlich Sicherungsgeschäfte zu Grundgeschäften darstellen, und Derivate, die ausschließlich zur Steuerung des Schuldenbestandes dienen, sowie Derivate auf Derivate, die wirtschaftlich einem Sicherungs- oder Bestandssteuerungsgeschäft entsprechen, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten. Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien entweder durch den Abschluss eines neuen Derivates oder die Modifikation des ursprünglichen Derivates auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, sind ebenfalls nicht auf den Umfang des Einsatzes von Derivaten anzurechnen und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das aufgelöste Nominalvolumen. (5) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4

§ 4Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5

§ 5(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6

§ 6Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

§ 7

§ 7(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten „Allgemeine Bestimmungen 2010/2011“ ergänzt. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2009 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 noch nicht enthalten sind. (3) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt werden.

§ 8

§ 8(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie 1. nicht übertragbar sind,2. nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder3. nicht mit Einnahmen korrespondieren. Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1. (2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. (3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zugunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 0802 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht. (5) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt des betreffenden Einzelplans zugerechnet.(6) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432, 434, 435 sowie den Titeln 916 13 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 46101. Die Titel 91613 sowie Kapitel 13 50 Titel 461 01 sind gegenseitig deckungsfähig. (7) Die veranschlagten Ausgaben der Titelgruppen 61 bis 75 im Kapitel 13 30 sind gegenseitig deckungsfähig. Ausgaben der Titelgruppen dürfen insgesamt in Höhe der Ist-Einnahmen bei Titel 331 01 zuzüglich des Kofinanzierungsanteils von bis zu 33,3 v. H. der Ist-Einnahmen geleistet werden. Rückzahlungen sind durch Absetzen von den Ausgaben zu vereinnahmen.

§ 9

§ 9(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß § 17a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen. (2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 10

§ 10(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln 1. der Gruppe 811,2. der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände verbindlich.(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich. (3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11

§ 11Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen: 1. Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;2. Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - a) Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,b) Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -; 4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 12

§ 12(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. (2) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird zugelassen, dass 1. zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und2. Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen. (3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt dürfen mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 v. H. des vollen Wertes veräußert werden. (4) Wird ein Unternehmen in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 13

§ 13Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 14

§ 14Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 15

§ 15(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) sind ebenfalls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien. (3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF und EFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mehrausgaben geleistet werden. Mehrausgaben im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 2 Ausnahmen zulassen.

§ 16

§ 16(1) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 13 21 Titel 121 41 eingehen. (2) Durch Flächenreduzierung erzielte Einsparungen bei dem Titel 518 30 dürfen zu 50 v. H. der Einsparungen im jeweiligen Haushaltsjahr innerhalb des Einzelplans für Mehrausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 5 bis 8 verwendet werden (Bonus). § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Flächenreduzierung, die auf einer Änderung der Behördenstruktur beruht oder aus anderen Gründen zwangsläufig erfolgt, ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso ist die Flächenreduzierung bei aus dem Titel 518 30 zu finanzierenden Liegenschaften nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie einen Aufwuchs des Flächenbedarfes bei Liegenschaften, für die Mietzahlungen an Dritte zu entrichten sind, zur Folge haben. In begründeten Einzelfällen kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zu den Sätzen 3 und 4 zulassen. Der Bonus ist in das Folgejahr übertragbar.

§ 17

§ 17Das Land stellt den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreisen als Finanzausgleichsmasse nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684) 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern bereit. Abweichend hiervon beträgt die Finanzausgleichsmasse 1 595 491 102 Euro für das Ausgleichsjahr 2010 und 1 590 623 669 Euro für das Ausgleichsjahr 2011.

§ 18

§ 18(1) Übersteigt die Summe der Einnahmen eines Haushaltsjahres die der Ausgaben desselben Haushaltsjahres, so dürfen Mehrausgaben bei Kapitel 13 50 Titel 916 11 in Höhe der Differenz, maximal jedoch bis zur Höhe des sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Pensionsfondsgesetzes ergebenden Betrages geleistet werden.(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Pensionsfondsgesetzes erfolgen im Haushaltsjahr 2010 keine Zuführungen an das Sondervermögen. Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Pensionsfondsgesetzes sind Minderausgaben im Kapitel 13 50 Titel 631 11 und 631 12 nicht dem Sondervermögen zuzuführen.

§ 19

§ 19Die im Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten globalen Minderausgaben können in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 auch durch Mehreinnahmen erwirtschaftet werden.

§ 20

§ 20Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Erste Anlage HG 2010/2011

Erste Anlage

a)

Haushaltsübersicht 2010

 

 

E i n n a h m e n

A u s g a b e n

 

 

 

 

 

0

1

2

3

 

4

 5

6

7

8

9

 

 

 

 

Einzel-plan

Bezeichnung

Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.

Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen

Einnahmen aus Schuldenaufnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen

Gesamteinnahmen

Personalausgaben

Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst

Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investitionen

Baumaßnahmen

Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Besondere Finanzierungsausgaben

Gesamtausgaben

+ Überschuss -Zuschuss (Gesamteinnahmen -Gesamtausgaben)

Verpflichtungsermächtigungen

Einzelplan

 

 

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

 

01

Landtag

 

43 500

110 000

0

153 500

21 966 500

2 796 300

5 870 400

 

618 500

53 800

31 305 500

- 31  152 000

0

01

02

Staatskanzlei

 

81 400

631500

0

712 900

13 988 800

4 923   800

1 179 900

 

45 000

- 46 300

20 091 200

- 19 378 300

165 000

02

03

Ministerium des Innern

 

43  504 900

10 899 500

923 500

55 327 900

541 169 500

96 324 100

21 417 800

4 253 000

22 203 900

4 194 300

689 562 600

- 634 234 700

6 851 200

03

04

Ministerium der Finanzen

 

17 972 600

7097100

0

25 069 700

165 945 100

19 117 700

553 400

 

688 600

- 323 000

185  981 800

-  160 912 100

2  500 000

04

05

Ministerium für Gesundheit und Soziales

 

8 361 800

109 001 200

21 508 900

138 871 900

27 014 800

2 889 100

858 479 300

 

103 851 500

190 900

992 425 600

- 853  553  700

71 906 200

05

06

Kultusministerium
- Wissenschaft und Forschung -

 

480 900

95 643 100

6 000 000

102 124 000

17 528 900

3 580 400

613916000

 

47 820 000

3 889 000

686 734 300

-  584 610 300

1 280 786 500

06

07

Kultusministerium
- Bildung und Kultur -

 

2 269 000

1 911 800

0

4180 800

1222 714100

21798 500

162218600

0

13 884 800

4 899 800

1 425 515 800

- 1 421 335 000

36 354 000

07

08

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

16 478 300

83 15 500

79 547 000

104 340 800

22 322 600

8 365 800

54 857 800

 

212 493 300

139 400

298 178 900

- 193 838 100

224 626 600

08

09

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -

327 800

13 179 800

62 525  000

86 984 700

163 017 300

51 310 400

16 870 800

92 782 400

0

92 232 600

2 946 600

256 142 800

- 93 125 500

51 747 100

09

11

Ministerium der Justiz

 

93 584 400

2 542100

0

96 126  500

202 759 000

114 377 200

67 720 400

 

2 314 900

1 827 600

388 999 100

- 292 872 600

3 987 500

11

13

Allgemeine Finanzverwaltung

4 517 004 800

161 511 600

2 665  086 800

1 267  504 500

8 611 107 700

38 722 200

838 387 800

2 273 721 500

97 637 000

593 481 900

- 127 429 800

3 714 520 600

+ 4 896 587 100

195 608 400

13

14

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

 

1 060 200

385 505 100

177 141 900

563 707 200

16 411 800

5 154 800

510 137 200

59 850 000

248 415 400

199 300

840 168 500

- 276 461 300

512 645 300

14

15

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -

7 000 000

6 468 000

5 933 600

7 523 000

26 924 600

54 427 100

12 439 300

65 826 500

100 000

43 475 000

619 600

176 887 500

- 149 962 900

19 402 200

15

16

Landesrechnungshof

 

38 400

330  000

0

368 400

10 412 000

1 031 900

3 700

 

0

0

11 447 600

- 11 079 200

0

16

19

Informationstechnologie und Kommunikationstechnik (ITK)

 

1 600 600

0

0

1 600 600

99 200

20 562 500

35 964 800

 

22 595 500

 

79 222 000

- 77 621 400

6 000 000

19

20

Hochbau

 

0

0

30 000 000

30 000 000

 

34 719 500

 

68 984 100

22 746 400

0

126 450 000

- 96 450 000

131 545 900

20

 

Summe 2010

4 524 332 600

366 635 400

3 355  532 300

1 677 133 500

9 923 633 800

2 406 792 000

1 203 339 500

4 764 649 700

230 824 100

1 426 867 300

- 108 838 800

9 923 633 800

0

2 544 125 900

 

 

Summe 2009

5 107  832 600

344 987 500

3 460 132 400

1 240 105 000

10 153 057 500

2 336 899 200

1 320 056 200

4 686 660 000

225 746 100

1 676 091 300

- 92 395 300

10 153 057 500

0

1 379 424 500

 

 

2010 mehr (+)/weniger (-)

- 583  500 000

+  21 647 900

- 104 600 100

+ 437 028 500

- 229 423 700

+ 69 892 800

- 116 716 700

+  77 989 700

+ 5  078 000

- 249 224 000

- 16 443  500

- 229 423 700

0

+ 1 164 701 400

 

 


Erste Anlage HG 2010/2011

Erste Anlage

a) Haushaltsübersicht 2001 HG 2010/2011

a) Haushaltsübersicht 2001

 

 

Einnahmen

Ausgaben

 

 

 

 

 

0

1

2

3

 

4

5

6

7

8

9

 

 

 

 

Ein-
zel-
plan

Bezeichnung

Einnahmen
aus Steuern
und steuer-
ähnlichen
Abgaben

Verwaltungs-

einnahmen,
Einnahmen
aus Schulden-
dienst und
dgl.

Einnahmen
aus Zuweisungen und
Zuschüssen
mit Aus-
nahme für
Investitionen

Einnahmen
aus Schulden-
aufnahmen,
aus Zuwei-
sungen und
Zuschüssen
für Investitio-
nen, besondere
Finanzierungs-
einnahmen

Gesamtein-
nahmen

Personal
ausgaben

Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben und
Ausgaben
für den
Schuldendienst

Ausgaben für
Zuweisungen
und Zuschüsse
mit Ausnahme
von Investi-
tionen

Bau-
maßnahmen

Sonstige Aus-
gaben für In-
vestitionen und
Investitions-
fürdermaß-
nahmen

Besondere
Finanzierungs-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben

+ Überschuss
- Zuschuss
(Gesamtein-
nahmen -Gesamtaus-
gaben)

Ver-
pflichtungs-
ermüchti-
gungen

Ein-
zel-
plan

 

 

- EUR -

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

- EUR -

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

-EUR-

 

01

Landtag

 

63 500

110 000

0

173 500

24 137 500

2 913 800

6 264 800

 

1 358 600

54 400

34 729 100

- 34 555 600

0

01

02

Staatskanzlei

 

67 900

695 500

0

763 400

13 846 700

4 708 500

1 213 400

 

20 000

- 46 300

19 742 300

- 18 978 900

165 000

02

03

Ministerium des Innern

 

43 510 300

15 346 600

928 500

59 785 400

533 997 100

102 093 700

22 138 400

2 734 000

26 099 200

5 948 200

693 010 600

- 633 225 200

6 830 000

03

04

Ministerium der Finanzen

 

17 961 600

7 105 200

0

25 066 800

165 653 100

18 843 100

660 300

 

430 800

592 700

186 180 000

- 161 113 200

0

04

05

Ministerium für Gesundheit und Soziales

 

8 361 700

114 246 700

21 332 900

143 941 300

27 024 500

2 889 700

888 961 200

 

106 108 700

209 100

1 025 193 200

- 881 251 900

25 516 400

05

06

Kultusministerium
- Wissenschaft und Forschung -

 

0

106 143 500

6 000 000

112 143 500

21 230 900

3 212 000

626 511 300

 

54 163 600

3 820 600

708 938 400

- 596 794 900

25 547 700

06

07

Kultusministerium
- Bildung und Kultur -

 

2 283 200

1 861 800

0

4 145 000

1 214 603 100

23 064 000

160 573 700

0

21 547 100

4 939 300

1 424 727 200

-1 420 582 200

13 870 600

07

08

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

14 975 900

5 430 500

78 661 100

99 067 500

22 167 300

8 036 700

50 844 200

 

201 800 900

170 500

283 019 600

- 183 952 100

216 074 600

08

09

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Landwirtschaft -

327 800

8 815 000

75 938 400

135 949 600

221 030 800

50 184 200

17 466 600

107 661 300

0

103 989 400

3 358 100

282 659 600

- 61 628 800

32 103 400

09

11

Ministerium der Justiz

 

93 700 900

2 580 400

0

96 281 300

206 920 300

115 131 300

68 727 000

 

2 527 000

2 332 300

395 637 900

- 299 356 600

454 900

11

13

Allgemeine Finanzverwaltung

5 140 304 800

165 502 400

2 660 508 000

719 057 100

8 685 372 300

75 330 600

823 186 700

2 357 026 800

47 755 900

406 012 300

65 475 600

3 774 787 900

+ 4 910 584 400

108 202 100

13

14

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

 

1 315 200

395 518 200

171 255 000

568 088 400

16 585 400

4 028 000

519 649 000

57 800 000

236 703 600

199 300

834 965 300

- 266 876 900

3 132 054 200

14

15

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
- Bereich Umwelt -

7 000 000

4 154 200

5 849 300

10 055 000

27 058 500

54 151 200

11 840 500

65 652 500

100 000

73 438 100

625 700

205 808 000

- 178 749 500

20 737 100

15

16

Landesrechnungshof

 

32 900

330 000

0

362 900

10 652 300

1 021 900

3 700

 

0

0

11 677 900

- 11 315 000

0

16

19

Informationstechnologie und Kommunikationstechnik UTK)

 

1 600 600

0

0

1 600 600

78 000

20 353 900

36 585 400

 

13 794 900

 

70 812 200

- 69 211 600

261 166 000

19

20

Hochbau

 

0

0

33 000 000

33 000 000

 

36 567 500

 

67 380 400

22 044 100

0

125 992 000

- 92 992 000

19 562 400

20

 

neuer Ansatz 2011

5 147 632 600

362 345 300

3 391 664 100

1 176 239 200

10 077 881 200

2 436 562 200

1 195 357 900

4 912 473 000

175 770 300

1 270 038 300

87 679 500

10 077 881 200

0

3 862 284 400

 

 

alter Ansatz 2011

4 624 532 600

360 578 300

3 400 959 300

1 411 663 900

9 797 734 100

2 434 935 200

1 243 649 100

4 818 220 800

175 770 300

1 233 634 800

- 108 476 100

9 797 734 100

0

2 339 759 800

 

 

mehr (+)/weniger (-)

+ 523 100 000

+ 1 767 000

- 9 295 200

- 235 424 700

+ 280 147 100

+ 1 627 000

- 48 291 200

+ 94 252 200

0

+ 36 403 500

+ 196 155 600

+ 280 147 100

0

+ 1 522 524 600

 

 

b) Finanzierungsübersicht 2011 HG 2010/2011

b) Finanzierungsübersicht 2011

 

Betrag
für
2011
EUR

1

2

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

1.

Ausgaben

10 077 881 200

abzüglich

 

1.1

Tilgungsausgaben an Kreditmarkt

 

1.2

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

48 675 200

1.3

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

40 000 000

1.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

7 338 000

Ausgaben im Finanzierungssaldo

9 981 868 000

2.

Einnahmen

10 077 881 200

abzüglich

 

2.1

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

305 124 600

2.2

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

13 840 000

2.3

Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre

0

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen

7 850 500

Einnahmen im Finanzierungssaldo

9 751 066 100

3.

Finanzierungssaldo

- 230 801 900

c) Kreditfinanzierungsplan 2011 HG 2010/2011

c) Kreditfinanzierungsplan 2011

 

Betrag
für
2011

EUR

1

2

1.

Einnahmen aus Krediten (brutto)

 

1.1

aus Kreditmarktmitteln

3 547 124 600

1.2

aus anderen Krediten

 

Summe

3 547 124 600

2.

Tilgungsausgaben für Kredite

 

2.1

für Kreditmarktmittel

3 242 000 000

2.2

für andere Kredite

 

Summe

3 242 000 000

3.

Einnahmen aus Krediten (netto)

 

3.1

aus Kreditmarktmitteln (1.1 ./. 2.1)

305 124 600

3.2

aus anderen Krediten (1.2 . /. 2.2)

 

Summe

305 124 600

Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und ...

Zweite Anlage

(zu § 7 Abs. 1)

Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011
(Allgemeine Bestimmungen 2010/2011)

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte HG 2010/2011

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen“ zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit“ zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(4) Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt HG 2010/2011

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

1.

zeitweilig nicht besetzte Stellen

a)

der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

b)

der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

2.

Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und keine Bezüge aus dem Landeshaushalt erhalten,

a)

soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

b)

soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

3.

sonstige Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte,

4.

Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der nichtbeamteten Kräfte für Teilzeitkräfte in folgender Weise: Es dürfen mehrere Teilzeitkräfte auf einer Stelle geführt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen sollen zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit und das regelmäßige Gesamtausgabevolumen einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigen.

(2) Die Besetzung der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltverordnung nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

Beamtinnen und Beamte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Besoldungsgruppe

Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand

Entgeltgruppe -Neueinstellungen ab 11/2006

a)

höherer Dienst

 

 

 

A 16

E 15 Ü

-

 

A 15

E 15

E 15

 

A 14

E 14

E 14

 

A 13

E 13, E 13 Ü

E 13

b)

gehobener Dienst

 

 

 

A 13

E 12

E 12

 

A 12

E 11

E 11

 

A 11

E 10

E 10

 

A 10

-

E 9

 

A 9

E 9

-

c)

mittlerer Dienst

 

 

 

A 9

-

-

 

A 8

E 8

E 8

 

A 7

E 7, E 6

E 7, E 6

 

A 6

E 5

E 5

 

A 5

E 4

E 4

d)

einfacher Dienst

 

 

 

A 5

E 3

E 3

 

A 4

E 2 Ü

E 2 Ü

 

A 3

E 2

E 2

 

A 2

E 1

E 1

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen HG 2010/2011

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhaltin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 234), im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Leerstelle.

(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Bundeslandes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(6) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.

(7) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke HG 2010/2011

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.