Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Vom 18. Dezember 2012 *
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2012
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2012, 649, 651
Zuständigkeit für Handelskontrollen zum Schutz von geographischen Angaben und ...
§ 1 Zuständigkeit für Handelskontrollen zum Schutz von geographischen Angaben und Herkunftsbezeichnungen bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Zuständige Stellen nach § 134 Abs. 1, 2 und 4 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 S. 156; 1996 S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302, 2310), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Herkunftsbezeichnungen von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vom 31. März 2006 (ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 (ABl. L 125 vom 9. 5. 2008, S. 27), sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständigkeit für Handelskontrollen zum Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten bei ...
§ 2 Zuständigkeit für Handelskontrollen zum Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Zuständige Stellen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1937), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 1) sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Aufsicht
§ 3 Aufsicht Die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 sind Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Fachaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
Übergangsvorschrift
§ 4 Übergangsvorschrift Unbeschadet des Wechsels der Zuständigkeit am 1. Januar 2013 durch die §§ 1 und 2 führen die bis zum 31. Dezember 2012 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.