HeilvfVO LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Durchführung des Heilverfahrens (Heilverfahrensverordnung Sachsen-Anhalt - HeilvfVO LSA) Vom 13. September 2023

Ausfertigungsdatum:
13.09.2023
Fundstelle:
GVBl. LSA 2023, 482
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HeilvfVO

Aufgrund des § 41 Abs. 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 78), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 354, 355), wird verordnet:

§ 1

Grundsatz der Erstattung der Aufwendungen

§ 1 Grundsatz der Erstattung der Aufwendungen(1) Der Anspruch eines durch Dienstunfall Geschädigten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Aufwendungen erstattet werden, sofern die Stelle, die gemäß § 55 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt den Dienstunfall anerkennt (Personalstelle) das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt.(2) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht. An die Stelle der in dieser Verordnung benannten beihilferechtlichen Regelungen treten für die Heilfürsorgeberechtigten die entsprechenden heilfürsorgerechtlichen Regelungen, soweit sich aus den beihilferechtlichen Regelungen im Einzelnen nicht weitergehende Leistungen ergeben.

§ 2

Ärztliche Untersuchung und Beobachtung

§ 2 Ärztliche Untersuchung und Beobachtung(1) Der Geschädigte ist verpflichtet, gegenüber der Personalstelle oder der Festsetzungsstelle die für die Erstattung der Aufwendungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erforderlichen Angaben zu machen und die von der Personalstelle oder der Festsetzungsstelle geforderten Nachweise einzureichen.(2) Der Geschädigte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Personalstelle oder der Festsetzungsstelle ärztlich untersuchen und, wenn einer der in § 15 bezeichneten Ärzte dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Die Personalstelle oder Festsetzungsstelle ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Untersuchung beauftragten Ärzte berechtigt.

§ 3

Erstattung der Aufwendungen, Erstattungsverfahren

§ 3 Erstattung der Aufwendungen, Erstattungsverfahren(1) Soweit die Personalstelle das Heilverfahren nicht selbst durchführt, werden die Aufwendungen nach dieser Verordnung auf Antrag erstattet. Der Antrag auf Erstattung der Aufwendungen soll innerhalb eines Jahres nach Rechnungslegung gestellt werden; in begründeten Einzelfällen ist eine Antragstellung nach Ablauf der Jahresfrist statthaft. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Die Aufwendungen werden erstattet für Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 12 bis 30a der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; 2021 I S. 343), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 8 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 354), soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.(3) Die Aufwendungen für eine Heilbehandlung werden nach ihrem Abschluss erstattet; auf Antrag können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewährt werden. Vorschüsse stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Übernahme der Aufwendungen nachträglich festgestellt werden. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche des Geschädigten sind durch unmittelbare Zahlungen an den Krankenhausträger in dieser Höhe erloschen. In geeigneten Fällen können mit Zustimmung des Geschädigten die Aufwendungen für eine Heilbehandlung durch eine jederzeit widerrufliche laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten werden.(4) Der Geschädigte hat das Recht auf Erteilung einer Vorabauskunft im Wege eines Voranerkennungsverfahrens über die Erstattung der Aufwendungen der beabsichtigten Maßnahme gegenüber der jeweiligen Festsetzungsstelle. Dies setzt eine formlose Antragstellung des Geschädigten voraus und ersetzt nicht die Mitwirkungspflicht bei der Erstattung der Aufwendungen. Ein Voranerkennungsverfahren ist bei folgenden Maßnahmen zwingend erforderlich:a) Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und systemische Therapie entsprechend den §§ 18 bis 20a der Bundesbeihilfeverordnung,b) Hilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel, soweit deren Kosten 1 000 Euro übersteigen sowie die Aufwendungen für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch,c) stationäre Rehabilitationsmaßnahmen,d) blindentechnische und vergleichbare Grundausbildungen,e) Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe zum Kauf eines Kraftfahrzeuges,f) Umrüstung eines Kraftfahrzeuges mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung,g) Erlangen einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges,h) Durchführung von dienstunfallbedingten Wohnraumanpassungen.

§ 4

Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen

§ 4 Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen(1) Die Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit richten sich nach § 6 Abs. 4 bis 6 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 8 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Weitere Aufwendungen können erstattet werden, wenn diese im Hinblick auf die erhöhte Fürsorgepflicht des Dienstherrn medizinisch erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls aufzuheben oder zu mindern. Maßgeblich hierfür ist eine entsprechende schriftliche ärztliche Verordnung. Bei Fragen hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit kann eine zusätzliche Begründung durch den behandelnden Arzt eingeholt werden. Die Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Eigenanteile und Eigenbehalte entstehen dem Geschädigten nicht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Aufwendungen werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten oder dem Alter des Geschädigten erstattet.(3) Die Festsetzungsstelle kann bei Zweifeln über die Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 das Gutachten eines in § 15 bezeichneten Arztes einholen. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5

Sonstige Leistungen

§ 5 Sonstige Leistungen(1) Die Aufwendungen für Implantate, eine Sehhilfe, eine erweiterte ambulante Physiotherapie oder ein ambulantes Aufbautraining werden unabhängig von den in den Beihilfevorschriften geforderten Indikationen übernommen. Bei der Erstattung der Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, eine Familien- und Haushaltshilfe, für die Teilnahme am Rehabilitationssport, einer Pflegeberatung, einer Teilnahme an einem Pflegekurs, für eine Palliativversorgung und für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gelten die beihilferechtlichen Vorschriften sinngemäß. Für den Zeitraum einer Erkrankung, in dem eine ambulante Heilbehandlung erforderlich ist, werden die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht vom Geschädigten oder von einer in seinem Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.(2) Die Aufwendungen für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.(3) Bei einer stationären Krankenhausbehandlung hat der Geschädigte Anspruch auf Unterkunft in einem Zweibettzimmer, bei medizinischer Notwendigkeit in einem Einbettzimmer. In den Fällen, in denen der Geschädigte aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit eines besonderen Schutzes bedarf, werden auch die Kosten für ein Einbettzimmer übernommen.(4) Die Aufwendungen für Hilfsmittel werden nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung erstattet, wenn diese verordnet worden sind. Zusätzlich werden die Aufwendungen erstattet füra) ein Brillengestell bis zu einer Höhe von 130 Euro,b) eine dienstunfallbedingt erforderliche Änderung an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens,c) dienstunfallbedingt notwendige Handschuhe als Kälte- oder Narbenschutz oder aus ästhetischen Gesichtspunkten,d) Strom in Höhe von 5 Euro monatlich für den Betrieb jedes elektrischen Hilfsmittels, das spezifisch den Folgen einer Behinderung entgegenwirkt,e) die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels.Darüber hinausgehende Aufwendungen werden erstattet, soweita) die maßgebliche Höchstgrenze aus medizinischer Notwendigkeit überschritten wird,b) höhere Stromkosten nachgewiesen werden.Die Hilfsmittel sollen den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Geschädigten angepasst werden. Bei orthopädischen Schuhen hat der Geschädigte einen Eigenanteil zu tragen. Ist die vorherige Anerkennung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. b unterblieben, werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erstattungsfähigkeit nachgewiesen sind oder wenn das Hilfsmittel während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst wurde.(5) Erstattet werden die Aufwendungen für den Unterhalt eines Blindenführhundes oder für fremde Führung in Höhe von 222 Euro monatlich. Die Höhe des Betrages wird entsprechend den Besoldungsanpassungen gemäß § 59a des Landesbesoldungsgesetzes angepasst.

§ 6

Rehabilitationsmaßnahme

§ 6 Rehabilitationsmaßnahme(1) Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist eine zielgerichtete, komplexe medizinische Leistung in Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen, in denen besondere Heilbehandlungen, zum Beispiel mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapien, durchgeführt werden sowie in denen die dafür erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal vorhanden sind. Die nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. c erforderliche Voranerkennung der stationären Rehabilitationsmaßnahme darf nur erfolgen, wenn nach dem Gutachten eines in § 15 bezeichneten Arztesa) die stationäre Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,b) eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichen undc) ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erzielt werden kann.(2) Ort, Zeit und Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 bestimmt die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens eines in § 15 bezeichneten Arztes.(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 werden neben den Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen und den ärztlichen Schlussbericht die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung sowie die Aufwendungen für die Kurtaxe oder eine Übernachtungssteuer und die Aufwendungen für die Beförderung einschließlich der Aufwendungen für die Gepäckbeförderung erstattet.(4) Die Aufwendungen für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen sind erstattungsfähig, wenn die Maßnahme ärztlich verordnet wurde. Die ärztliche Verordnung muss Angaben zu Art und Dauer der beabsichtigten Maßnahme enthalten. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind auch erstattungsfähig, wenn sie in Einrichtungen durchgeführt werden, die der stationären Rehabilitation dienen.(5) Die Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlung sind erstattungsfähig, wenn sich diese Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der Unfallfolgen anschließt oder im Zusammenhang mit dieser Krankenhausbehandlung steht. Die ärztliche Verordnung des Krankenhauses oder des dort behandelnden Arztes muss die Rehabilitationsmaßnahme nach Art und Dauer begründen. Eine Verlängerung ist bei medizinischer Notwendigkeit möglich. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Maßnahme geeignet sein. Eine Einrichtung ist in der Regel als geeignet anzusehen, wenn sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Maßnahme durch einen Träger der Sozialversicherung erfüllt. Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung einschließlich der pflegerischen Leistungen werden bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung übernommen. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die für die gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer, bei medizinischer Notwendigkeit auch die in einem Einbettzimmer. In den Fällen, in denen der Geschädigte aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit eines besonderen Schutzes bedarf, werden auch die Kosten für ein Einbettzimmer übernommen.

§ 7

Pflege

§ 7 Pflege(1) Die Aufwendungen für eine notwendige Pflege werden erstattet, wenn der Geschädigte infolge des Dienstunfalls gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch Andere bedarf. Die Aufwendungen für eine vorübergehende häusliche Pflege werden übernommen, wenn dies aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig ist. Die Aufwendungen für eine dauernde Pflege werden der Höhe nach gemäß § 37 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung erstattet, soweit in den Absätzen 2 bis 9 keine abweichenden Regelungen enthalten sind und der Geschädigte nach dem Gutachten eines in § 15 bezeichneten Arztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftig im Sinne des § 41 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist. Wird nachgewiesen, dass darüber hinausgehende Aufwendungen notwendig sind, um die Pflegeleistungen zu erbringen, werden auch diese erstattet.(2) Bei der notwendigen häuslichen Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte, die in einem Vertragsverhältnis zu einer Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, werden die Aufwendungen für die Pflege nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der notwendigen Pflege gemäß § 38a Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung erstattet.(3) Wird die notwendige häusliche Pflege durch eine andere geeignete Pflegekraft als eine Berufspflegekraft erbracht, werden 75 v. H. der Aufwendungen für die Pflege nach Absatz 2 erstattet. Hat ein Familienangehöriger oder eine andere im Haushalt lebende Person einen Beruf ganz oder teilweise aufgegeben oder sich beurlauben lassen, um die Pflege ausüben zu können und der Ausfall des entgangenen Einkommens übersteigt Satz 1, ist der Ausfall des entgangenen Einkommens zuzüglich eines Beitrages zur sozialen Absicherung der Pflegeperson ganz oder teilweise bis zur Höhe der Aufwendungen für die Pflege nach Absatz 2 auf Antrag zu erstatten. Die Pflegeperson darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein.(4) Wird die notwendige häusliche Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte gemäß Absatz 2 und andere geeignete Pflegekräfte gemäß Absatz 3 gemeinsam erbracht, werden die Aufwendungen für die Pflege anteilmäßig bis zur Höhe nach Absatz 2 erstattet. Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege können ergänzend in Anspruch genommen werden.(5) Die Aufwendungen für eine nicht nur vorübergehende stationäre Pflege in einer geeigneten und zugelassenen Pflegeeinrichtung werden entsprechend dem Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn eine geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Die Erstattung der Aufwendungen für die Pflege erfolgt in Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung. Auf die erstattungsfähigen Aufwendungen für erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist mit Beginn des zweiten Kalendermonats der stationären Pflege der Wert für Verpflegung nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431), in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für Unterkunft nach § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die erstattungsfähigen Aufwendungen entsprechend zu mindern. Zeiten einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitation unterbrechen die Dauerpflege. Für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitation ist die Pflegepauschale für häusliche Pflege weiter zu gewähren, nach Ablauf dieses Zeitraums ruht dieser Anspruch. Freihaltegebühren für stationäre Pflegeeinrichtungen sind für die gesamte Dauer dieser Aufenthalte erstattungsfähig. Soweit drei Kalendertage überschritten werden, sind höchstens 75 v. H. des Tagessatzes erstattungsfähig. Die Erstattung der Aufwendungen kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung des Geschädigten gefährden würde. Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Tod des Geschädigten. Auf Antrag einer in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt genannten anspruchsberechtigten Person erfolgt die Erstattung der im Sterbemonat entstandenen pflegebedingten Aufwendungen.(7) Mindestens alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege ist in der Regel aufgrund eines Gutachtens eines in § 15 bezeichneten Arztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu prüfen, ob die bestehende Pflege noch notwendig ist. Ist sie nicht mehr notwendig, ist die Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in welchem dem Geschädigten der Bescheid zugestellt worden ist. Auf die Überprüfung kann in den Fällen verzichtet werden, in denen der Bescheid über die Festsetzung des Pflegegrades keine erneute Überprüfung festlegt.(8) Der Geschädigte ist verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Aufwendungen für die Pflege maßgebend sind, der Festsetzungsstelle unverzüglich anzuzeigen.(9) Dem Geschädigten sind die Aufwendungen für Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zur Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung im notwendigen Umfang zu erstatten. Technische Pflegehilfsmittel können leihweise überlassen oder gemietet werden. Der Kauf ist möglich, sofern dieser kostengünstiger ist. Die Bereitstellung technischer Pflegehilfsmittel kann davon abhängig gemacht werden, dass der Geschädigte sich die Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in dem Gebrauch ausbilden lässt.

§ 8

Kleider- und Wäscheverschleiß

§ 8 Kleider- und Wäscheverschleiß(1) Gesundheitsschäden, die einen erhöhten Verschleiß für Kleidung und Wäsche zur Folge haben, begründen einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen. Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Aufwendungen für einen Kleider- und Wäscheverschleiß werden im angemessenen Umfang erstattet. Der erhöhte Kleider- und Wäscheverschleiß ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen, die auch Aussagen zur Dauer der Schädigung enthalten muss. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrags nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.(2) Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Aufwendungen mit einem monatlichen Pauschbetrag zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,804 Euro mit der aus Anlage 1 für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis 49 Cent auf volle Euro abzurunden und von 50 Cent an auf volle Euro aufzurunden. Die Höhe des Pauschbetrags wird entsprechend den Besoldungsanpassungen gemäß § 59a des Landesbesoldungsgesetzes angepasst.

§ 9

Kraftfahrzeughilfe

§ 9 Kraftfahrzeughilfe(1) Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Geschädigte infolge des Dienstunfalls auf Dauer die erforderlichen Wege zur Dienstausübung weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann.(2) Die Kraftfahrzeughilfe wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 7 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 2 gewährt füra) die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,b) eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung undc) die Erlangung einer Fahrerlaubnis.Aufwendungen werden nur erstattet, wenn kein entsprechendes Kraftfahrzeug vorhanden ist.

§ 10

Bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds

§ 10 Bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds(1) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe der Anlage 3 erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist.(2) Der Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung soll umfangreichen Umbau- oder Ausbaumaßnahmen bei nicht selbstgenutztem Wohneigentum vorgehen. Bei Maßnahmen ab 5 000 Euro hat der Geschädigte mindestens zwei Vergleichsangebote beizubringen.

§ 11

Fahrtkosten, Übernachtungs- und Tagegeld

§ 11 Fahrtkosten, Übernachtungs- und Tagegeld(1) Die Kosten für Fahrten werden erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung erforderlich war. In der Höhe sind die Fahrtkosten bis zur nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsmöglichkeit notwendig füra) öffentliche Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse,b) die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs undc) die Nutzung eines Taxis oder eines Krankentransportes.Die Erstattung der Aufwendungen für die Nutzung eines Taxis oder eines Krankentransportes erfolgt, wenn die Notwendigkeit der Benutzung jeweils für die Hin- und Rückfahrt zur Heilbehandlung ärztlich bescheinigt wurde.(2) Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für die Benutzung eines privaten Personenkraftwagens werden 20 Cent je Kilometer erstattet. Fahrtkosten und sonstige Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort des Geschädigten durchgeführt wird.(3) Es wird Tage- und Übernachtungsgeld nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften gewährt. Während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes, einer Anschlussheilbehandlung oder einer stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme entfällt die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld.(4) War die Begleitung des Geschädigten aus medizinischen Gründen erforderlich, werden die Kosten erstattet, die durch die Inanspruchnahme der Begleitperson entstanden sind, wenn dies durch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung belegt wird oder wenn ein Anspruch zur Mitnahme einer Begleitperson nach § 229 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht. Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.(5) Die Kosten einer Besuchsfahrt von nächsten Angehörigen werden bei einer Krankenhausbehandlung des Geschädigten erstattet, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch einen der in § 15 bezeichneten Ärzte oder in unaufschiebbaren Fällen des behandelnden Arztes des Krankenhauses zur Sicherung des Heilerfolges dringend erforderlich war. Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.(6) Aufwendungen für Rettungsfahrten und Rettungsflüge zur nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsmöglichkeit sind den Aufwendungen einer Krankenhausbehandlung zuzurechnen. Eine Kostenerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen eine anschließende Krankenhausbehandlung nicht erforderlich ist. Aufwendungen, die anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus entstehen, werden übernommen, wenn dies medizinisch notwendig war.

§ 12

Härtefall

§ 12 HärtefallZur Vermeidung von Härtefällen ist in besonders begründeten Einzelfällen eine Erstattung der Aufwendungen über die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungsmöglichkeiten hinaus zulässig.

§ 13

Verdienstausfall

§ 13 Verdienstausfall(1) Einem früheren Beamten oder einem früheren Ruhestandsbeamten, der ein Heilverfahren erhält, kann ein Verdienstausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist, für die Dauer der Heilbehandlung erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unfallunterhaltsbeitrag nach § 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt dürfen zusammen den Unfallunterhaltsbeitrag nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht übersteigen.(2) Ehrenbeamten kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 14

Aufwendungen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

§ 14 Aufwendungen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Für Deutschland geltende Gebührenordnungen sind in diesen Fällen nicht anwendbar. Aufwendungen sind erstattungsfähig bis zu den ortsüblichen Beträgen. Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind erstattungsfähig bis zu den ortsüblichen Beträgen.(2) Ergibt sich die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in einem Krankenhaus, das ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegt, sind die Aufwendungen für die Behandlung abweichend von § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 zu dem ortsüblichen Betrag zu erstatten.

§ 15

Gutachten

§ 15 GutachtenSoweit diese Verordnung ein ärztliches Gutachten vorsieht, kann auch das Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von der Personalstelle oder Festsetzungsstelle allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Arztes gefordert werden. Wird Heilfürsorge gemäß § 1 Abs. 2 gewährt, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärzte die jeweils für die Durchführung der Heilfürsorge bestimmten Ärzte. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16

Zuständigkeit

§ 16 Zuständigkeit(1) Für die unmittelbaren Landesbeamten des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich die Zuständigkeit der Personalstelle und der Festsetzungsstelle nach § 55 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 5 der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GVBl. LSA S. 332), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Entscheidung über die Erstattung der Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 obliegt der jeweiligen Festsetzungsstelle, soweit vom Dienstherrn nichts anderes bestimmt ist.(3) Die Entscheidung über die Erstattung der Aufwendungen gemäß § 12 trifft für die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten das für Polizei zuständige Ministerium, für alle anderen Bereiche der Landesverwaltung das für Beamtenversorgung zuständige Ministerium, in den übrigen Fällen die oberste Dienstbehörde.(4) Vorschriften, nach denen in der mittelbaren Landesverwaltung Dritte Leistungen für den Dienstherrn erbringen, bleiben unberührt. Der Dritte ist im Rahmen seiner Zuständigkeit Festsetzungsstelle im Sinne dieser Verordnung.

§ 17

Übergangsregelung

§ 17 ÜbergangsregelungKosten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vorschriften erstattet. Übersteigen die bisher erstatteten Pflegekosten die Pflegekosten gemäß § 7, wird der bisher gezahlte Betrag als Pauschale weitergezahlt; ändern sich die der Einstufung der Pflegebedürftigkeit zugrunde gelegten Voraussetzungen, sind die Kosten nach § 7 neu festzusetzen.

§ 18

Sprachliche Gleichstellung

§ 18 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Fortgeltung der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), gemäß § 24 Nr. 2 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ausgeschlossen.

Anlage 1

Kleider- und Wäscheverschleiß

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2)Kleider- und Wäscheverschleiß1. Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrags nach § 41 Abs. 5 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt bei den nachstehenden Geschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet: Bewertungszahl Bewertungszahl beim Zusammentreffen mit Nr. 19 Nr. 20 1. Blinde 17 27 2. einseitig Oberarmamputierte 17 3. einseitig Unterarm- oder Handamputierte 14 4. einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben, 27 40 38 5. sonstige einseitig Beinamputierte 19 33 31 6. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht, 22 7. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, 16 8. einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung 10 9. Geschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben, 27 40 38 10. Geschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Geschädigte mit einfachen Leibbandagen, 22 11. Geschädigte, die einen über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, 22 12. Geschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, 16 13. Geschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Geschädigte mit einfachen Bandagen, 16 14. Geschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, 14 15. Geschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Geschädigte mit einfachen Leibbandagen, 14 16. Geschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 22 36 34 17. Geschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, 38 57 18. Geschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung 14 19. Geschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben, 19 20. Geschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 9 Abs. 2 gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben, 17 21. Blinde, die einen Führhund halten, 27 32 22. Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen 65 65 23. Doppel-Oberarmamputierte 43 53 24. sonstige Doppel-Armamputierte 39 50 25. Doppel-Unterarm- oder Handamputierte 39 50 26. Doppel-Arm- oder Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden, 65 65 27. einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, 33 28. Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte) 36 45 43 29. Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten haben, 47 53 52 30. Doppel-Beinamputierte 27 46 44 31. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen, 31 50 48 32. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hinausgehen, 22 41 39 33. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung 15 34. Geschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 49 57 55 35. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht, 30 49 47 36. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht, 26 45 43 37. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, 24 43 41 38. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden, 23 42 40 39. einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, 41 40. einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben, 41 41. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, 30 49 47 42. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, 26 45 43 43. einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, 33 44. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 41 50 48 45. einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage 57 46. einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches 33 47. Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, 55 61 48. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, 55 49. Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 49 65 65 50. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 53 65 65 51. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, 57 64 63 52. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, 52 58 56 53. einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 65 65 65 54. Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 65 65 65 55. Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 57 62 56. Vierfachamputierte 65 65 57. Geschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 45 53 51 58. Geschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 38 50 49 59. Geschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben, 22 60. Geschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 61 65 65 61. Geschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 36 50 482. Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in der Tabelle geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.3. Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als in der Tabelle geregelten Fällen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen des Einzelfalls bemessene Bewertungszahl von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in der Tabelle geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in der Tabelle geregelten Tatbestände zu berücksichtigen.4. Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt, Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, Vierfachamputierten, Hirngeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang sowie Geschädigten mit gleich zu achtenden Schädigungsfolgen.

Anlage 2

Kraftfahrzeughilfe

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)Kraftfahrzeughilfe1. AnspruchIst der Geschädigte zur Dienstausausübung nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn wegen der Art oder der Schwere des Gesundheitsschadens nur auf diese Weise die Dienstausübung dauerhaft gesichert ist und der Geschädigte über kein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung erfüllt.Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen der unteren Mittelklasse (der VW-Golfklasse oder vergleichbarer Modelle anderer Hersteller) und Krafträder.2. Allgemeine VoraussetzungenDer Geschädigte muss selbst ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass eine dritte Person das Kraftfahrzeug für ihn führt.Das zu erwerbende Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Art und Schwere des Gesundheitsschadens ergeben und, soweit erforderlich, ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand umgebaut oder mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung ausgerüstet werden können.Der Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann gefördert werden, wenn der Verkehrswert (in der Regel der Händlerverkaufspreis) mindestens 50 v. H. des seinerzeitigen Neuwagenpreises (Listenpreis) beträgt.Hilfe zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der Geschädigte nicht über ein geeignetes Kraftfahrzeug verfügt oder dessen weitere Benutzung nicht zumutbar ist.3. Persönliche VoraussetzungenDer Geschädigte ist auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs insbesondere angewiesen, wenn er wegen der Art oder der Schwere des Gesundheitsschadens die erforderlichen Wege nicht oder nicht zumutbar zu Fuß zurücklegen kann oder wenn er ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen kann, weil er die Haltestellen nicht zu Fuß erreichen kann oder ihm die Benutzung des Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist.4. Wunsch- und WahlrechtBei der Hilfe zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist der Geschädigte in der Wahl des Fahrzeuges frei. Wünscht der Geschädigte die Ausführung von Leistungen in Art und Umfang, die für das Erreichen des Ziels nicht erforderlich sind oder darüber hinausgehen, hat der Geschädigte die Mehr- und Folgekosten selbst zu tragen.5. BemessungsbetragDer Erwerb eines Kraftfahrzeugs (Kaufpreis, Kosten für Überführung und Zulassung) wird bis zu einem Betrag gemäß § 5 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gefördert.Bei Gebrauchtfahrzeugen wird der Kaufpreis nur bis zur Höhe des Händlerverkaufspreises berücksichtigt. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung des Bemessungsbetrages unberücksichtigt.Der Verkehrswert eines Altwagens ist auf diesen Betrag anzurechnen. Bei Verlust oder Beschädigung des Altwagens sind der Verkehrswert und eventuelle Schadensersatz- und Versicherungsleistungen anzurechnen.6. Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und UmrüstungFür die Zusatzausstattung und Umrüstung des Kraftfahrzeugs, die wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens erforderlich sind, sowie die technische Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit werden die Aufwendungen übernommen.Ein zu übernehmender Mehraufwand für die Zusatzausstattung entsteht nicht, wenn das Kraftfahrzeug bereits serienmäßig (ohne Aufschlag auf den Listenpreis) mit den erforderlichen Bedienungseinrichtungen (zum Beispiel Automatikgetriebe, Servolenkung) ausgestattet ist. Bietet der Hersteller ein im Übrigen ausstattungsgleiches Fahrzeug ohne die notwendige Zusatzausstattung zu einem geringeren Listenpreis als das Fahrzeug mit den behinderungsbedingt erforderlichen Bedienungseinrichtungen an, ist die Differenz dieser unterschiedlichen Listenpreise zu erstatten.Ist die erforderliche Zusatzausstattung in einem Paket mit anderen Ausstattungselementen enthalten, erfolgt eine anteilige Erstattung des behindertenbedingten Mehraufwandes nur dann, wenn die behinderungsbedingt notwendigen Bedienungseinrichtungen mindestens die Hälfte des Gesamtpakets ausmachen.Erwirbt der Geschädigte ein Kraftfahrzeug, dessen Kaufpreis - bei Gebrauchtfahrzeugen der vergleichbare Neuwagenpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs - die durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs der unteren Mittelklasse übersteigt, bleibt ein hierdurch bedingter Mehraufwand für die Zusatzausstattung und Umrüstung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit behinderungsbedingt ein größeres Kraftfahrzeug beschafft werden muss.Für die Zusatzausstattung und Umrüstung eines bereits vorhandenen Kraftfahrzeugs werden die Kosten übernommen, wenn dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.7. Kosten für Betrieb und Unterhaltung des KraftfahrzeugsDie Kosten des Betriebs und der Unterhaltung des Kraftfahrzeugs sowie die Kosten von Reparaturen hat der Geschädigte selbst zu tragen.

Anlage 3

Bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfeldes

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1)Bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfeldes1. AnspruchHat der Geschädigte infolge des Dienstunfalls einen dauerhaften Körperschaden erlitten, sodass eine bedarfsgerechte Anpassung des vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums gemäß § 41 Abs. 5 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Heilverfahrensverordnung Sachsen-Anhalt erforderlich ist, so besteht ein Anspruch auf Anpassung des Wohnumfeldes. Ziel ist die Schaffung oder Bereitstellung behinderungsgerecht angepassten Wohnraums, um dem Geschädigten ein Höchstmaß an selbstbestimmter Lebensführung zu ermöglichen.2. Allgemeine VoraussetzungenMaßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes werden erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Körperschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung behinderungsgerechten Wohnraums erforderlich ist.3. Persönliche VoraussetzungenEin Anspruch des Geschädigten auf Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes einschließlich des Umzugs in eine behindertengerechte Wohnung besteht, wenna) in der Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausgeführt werden können,b) die Wohnung mit allen für den Geschädigten erforderlichen Räumen nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zugänglich und nutzbar ist oderc) der bisherige oder zukünftige Dienstort von der bisher genutzten Wohnung aus - mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Kraftfahrzeug - nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann.4. Wunsch- und WahlrechtBei der Anmietung von Wohnraum sowie bei der Ausgestaltung der behinderungsgerechten Anpassung ist der Geschädigte in der Wahl des Wohnraums oder der Art der Ausgestaltung frei.Wünscht der Geschädigte die Ausführung von Leistungen in Art und Umfang, die für das Erreichen des Förderungsziels nicht erforderlich sind oder darüber hinausgehen, hat er die Mehr- und Folgekosten selbst zu tragen.5. Leistungen der Wohnungshilfe5.1 Allgemeine BestimmungenAlle Entscheidungen über Art und Umfang der Leistungen für Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes im Einzelfall trifft die jeweilige Festsetzungsstelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung folgender Kriterien:a) die individuelle Bedarfsfeststellung erfolgt anhand der tatsächlich vorliegenden Einschränkungen, die infolge des Dienstunfalls bestehen,b) die Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes sind so vollständig und umfassend, dass Sozialleistungen anderer Rehabilitationsträger vermieden werden.5.2 Erstattung der Aufwendungen für Maßnahmen zur Anpassung des WohnumfeldesAufwendungen für Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes werden als individueller Zuschuss erbracht, dessen Höhe die Mehrkosten behinderungsbedingter Wohnraumgestaltung abdecken soll. Einkommen und Vermögen des Geschädigten bleiben außer Betracht.5.3 Behinderungsbedingte Maßnahmen zur Anpassung des WohnumfeldesAufwendungen für eine behinderungsgerechte bauliche Anpassung des vorhandenen Wohnraums (zum Beispiel Ausstattung, Umbau, Ausbau) werden erstattet. Aufwendungen für eine Modernisierung oder Instandsetzung zählen hierzu jedoch nicht.Ebenfalls werden erforderliche Mehraufwendungen für eine behinderungsgerechte Küche in angemessenem Umfang erstattet.5.4 Umzug in eine behinderungsgerechte WohnungUmzugskosten werden erstattet, wenn der unfallbedingte Gesundheitsschaden einen Umzug erfordert.Die behinderungsbedingten flächenbezogenen tatsächlichen Mehrkosten einschließlich anteiliger Nebenkosten (zum Beispiel Anmietung geeigneter Parkplatz) und Bewirtschaftungskosten werden als Mietzuschuss übernommen.6. Ermittlung des behinderungsbedingten MehrbedarfsBehinderungsbedingter Mehrbedarf insbesondere für zusätzliche Stell- und Bewegungsflächen infolge eines spezifischen individuellen Bedarfs beurteilt sich in Abhängigkeit von den Unfallfolgen in Anlehnung an die DIN 18040-21.Besteht bei nachgewiesener medizinischer Indikation für Zwecke der Rehabilitation und Partizipation ein Flächenmehrbedarf, ist dieser zu berücksichtigen. Die Größe richtet sich nach dem individuellen Bedarf.7. Grundsätze der LeistungserbringungRechte und Pflichten des Geschädigten richten sich nach den folgenden Grundsätzen:a) den Maßnahmen muss die jeweilige Festsetzungsstelle vorher zugestimmt haben,b) Auftraggeber für alle Maßnahmen ist regelmäßig der Geschädigte,c) bei Maßnahmen ab 5 000 Euro hat der Geschädigte mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen, aus denen sich auch die Zweckmäßigkeit der kalkulierten Maßnahmen ergeben soll,d) es gelten die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,e) die Aufwendungen für Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes werden nur für allgemein übliche und zweckmäßige Standardausführungen übernommen,f) ist der Geschädigte Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung, erfolgt im Fall der späteren Wohnungsaufgabe keine Übernahme der Kosten des Rückbaus,g) befindet sich der behinderungsgerecht anzupassende Wohnraum im Eigentum eines Dritten, soll für den Fall der Wohnungsaufgabe eine Rückbauverpflichtung schriftlich ausgeschlossen werden,h) erfolgt eine Baumaßnahme in einem Wohnraum, der nicht im Eigentum oder Miteigentum des Geschädigten steht, soll durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass der Wohnraum dem Geschädigten dauerhaft zur Verfügung steht (zum Beispiel vertragliches Dauernutzungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch eingetragen),i) verstirbt der Geschädigte vor Fertigstellung der genehmigten, gebilligten Baumaßnahme, besteht der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen weiter, soweit begonnene Maßnahmen dadurch zu einem allgemein nutzbaren Abschluss gebracht werden müssen.8. Einschaltung von SachverständigenBei umfassenden Maßnahmen sollte ein Architekt oder Bausachverständiger hinzugezogen werden. Diese sollen dem Geschädigten helfen, eine im Einzelfall sachgerechte und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden.Sachverständige (zum Beispiel Architekten, Bautechniker, Bauingenieure, Meister) müssen insbesondere mit der Bestimmung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs und der entsprechenden Kostenberechnung vertraut sein (Flächenberechnungen, technische Ausstattung, Grundstückbewertung, Außenanlagen). Sie verfügen deshalb über besondere Sachkunde auf folgenden Gebieten:a) bautechnische Kenntnisse,b) medizinisches Grundwissen zu den typischen Verletzungsfolgen und den damit verbundenen Mobilitäts- und Fähigkeitseinschränkungen,c) besondere Kenntnisse in der behinderungsbedingten Individualanpassung.Die entstandenen Aufwendungen sind der Maßnahme zur bedarfsgerechten Wohnraumanpassung zuzurechnen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.