Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit im Heilpraktikerrecht Vom 15. April 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 15.04.2002
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2002, 232
Aufgrund des § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts vom 22. Januar 2002 (GVBl. LSA S. 28) wird verordnet:
§ 1Zuständige Behörde für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im BGBl. III Gliederungsnummer 2122-2-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 767), ist das Landesamt für Versorgung und Soziales.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.