HBiblGebV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Hochschulbibliotheken Vom 27. Mai 2012

Ausfertigungsdatum:
27.05.2012
Fundstelle:
GVBl. LSA 2012, 180
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HBiblGebV

Aufgrund des § 111 Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 876), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

§ 1Die Hochschulen erheben für Amtshandlungen ihrer Bibliotheken Gebühren. Art und Höhe richten sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).

§ 2

§ 2(1) Einheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausgeliehene oder benutzbare Werk. (2) Auslagen gemäß § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind zusätzlich zu entrichten, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für die wissenschaftlichen Bibliotheken vom 18. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 555, 2007 S. 15), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 866), außer Kraft.

Anlage HBiblGebV

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr in Euro 1 Fernleihgebühr 1,50 Bezug von Werken im auswärtigen Leihverkehr für jede aufgegebene Bestellung (Fernleihgebühr) Anmerkung: Mit diesen Gebühren sind die üblichen Kosten der Bibliotheken im Rahmen der Leihverkehrsordnung abgegolten. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Reproduktionen von bis zu 20 DIN A4-Aufnahmen je Bestellung. 2 Mahngebühren Mahngebühr je Einheit 2.1 für die erste Mahnung 2,00 2.2 für die zweite Mahnung 5,00 2.3 für die dritte Mahnung 10,00 Anmerkung: Mahngebühren entstehen mit der Generierung des Mahndatensatzes. Portokosten sind in der Gebühr enthalten. 3 Bearbeitungsgebühren für den Verlust oder die Zerstörung von Bibliotheksgut Anmerkung: Die Gebühren werden neben der Ersatzleistung erhoben. 3.1 Beschaffung von Ersatzexemplaren je Einheit 7,50 3.2 Einarbeitung von Ersatzexemplaren je Einheit 20,00 4 Bearbeitungsgebühren für den Ersatz von Datenträgern 4.1 Buchdatenträger 5,00 4.2 Benutzerausweis 7,50 5 Bearbeitungsgebühr bei Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels 15,00 Anmerkung: Daneben sind die Reparatur- und Ersatzkosten zu erstatten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.