Haushaltsbegleitgesetz 2001 Vom 22. Januar 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 22.01.2001
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2001, 14
Artikel 1 Kommunaler Finanzanteil bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Übertragung der Finanzierungsverantwortung
§ 1 Übertragung der FinanzierungsverantwortungDie Landkreise und kreisfreien Städte haben die Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in ihrem öffentlichen Bereich zu einem Drittel zu tragen.
Beteiligung an den Rückeinnahmen
§ 2 Beteiligung an den RückeinnahmenDie Landkreise und kreisfreien Städte führen die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), eingezogenen Beträge zu zwei Dritteln an das Land ab.
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Förderfonds Sachsen-Anhalt" (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Artikel 2 Nr. 3 Buchst. a tritt hinsichtlich § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 6 des Gesetzes über das Sondervermögen "Förderfonds Sachsen-Anhalt" am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.