Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den Gymnasialzweig an der Integrierten Gesamtschule Vom 9. Juli 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.2003
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2003, 154
Gemäß § 5a Abs. 8 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 42), wird verordnet:
§ 1(1) An Integrierten Gesamtschulen kann nach Anhörung der Gesamtkonferenz auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters und mit Genehmigung des Kultusministeriums ab dem 9. Schuljahrgang ein Gymnasialzweig eingerichtet werden. (2) Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten zum Beginn des 9. Schuljahrganges in den Gymnasialzweig aufgenommen, wenn sie am Ende des 8. Schuljahrganges die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I vom 1. April 2004 (GVBl. LSA S. 238) genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Die Feststellung, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Bedingungen erfüllt, trifft die Klassenkonferenz. (4) Die Einrichtung des Gymnasialzweiges im 9. Schuljahrgang bedarf der Mindestschülerzahl von 25.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.