GVBKEntschVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (GVBKEntschVO) Vom 24. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
24.10.2008
Fundstelle:
GVBl. LSA 2008, 376
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GVBKEntschVO

Aufgrund des § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290, 291), sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 30. November 1991 (GVBl. LSA S. 471) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Grundsatz der Aufwandsentschädigung

§ 1 Grundsatz der AufwandsentschädigungDie planmäßig oder hilfsweise im Gerichtsvollzieheraußendienst verwendeten Beamten erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden finanziellen Aufwands eine Entschädigung nach den folgenden Vorschriften.

§ 2

Aufwandsentschädigung für Sachkosten

§ 2 Aufwandsentschädigung für Sachkosten(1) Zur Abgeltung der einem Gerichtsvollzieher entstehenden Sachkosten wird - unabhängig vom Beschäftigungsumfang und von der Arbeitsbelastung - eine Entschädigung von 1 150 Euro pro Kalendermonat gewährt.(2) Beamte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags nach Absatz 1.(3) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverträge entstehenden Aufwand der Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber (Personalgemeinkosten) wird daneben eine Entschädigung in Höhe von monatlich 50 Euro gewährt.(4) Sofern Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag der Vertretung oder Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen eine Pauschale von 10 Euro für jeden Tag der Vertretung oder Verwaltung gewährt. Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind nur zu berücksichtigen, wenn an diesen Tagen eine konkrete Diensthandlung vorgenommen wird. Übernimmt der Gerichtsvollzieher die Vertretung mehrerer verhinderter Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung mehrerer weiterer Gerichtsvollzieherstellen, ist die Pauschale für jeden vertretenen Gerichtsvollzieher oder jede weiter verwaltete Gerichtsvollzieherstelle zu zahlen. Erfolgt die Vertretung eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher, wird die Pauschale nur einmal gewährt und ist nach Kopfteilen auf die Gerichtsvollzieher aufzuteilen. Die Vertretungspauschale wird durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. Eine Berücksichtigung der Vertretung an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgt nur auf einen bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Dienstbehörde einzureichenden Antrag des Gerichtsvollziehers. Eine Vertretung und Verwaltung einer Gerichtsvollzieherstelle ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Die Gerichtsvollzieherstelle ist zeitnah auf andere Gerichtsvollzieherstellen zu verteilen. Keine Pauschale entsteht bei der Zuschlagung einer Gerichtsvollzieherstelle.

§ 3

Aufwandsentschädigung für Personalkosten

§ 3 Aufwandsentschädigung für Personalkosten(1) Zur Abgeltung der einem Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen für die entgeltliche Beschäftigung von Büropersonal entstehenden notwendigen und angemessenen Personalkosten wird pro Kalendermonat eine Entschädigung bis zur Höhe eines Betrages gewährt, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 des jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich zu entrichtender Sozial- und gesetzlicher Unfallversicherungsbeiträge sowie einer tariflichen hälftigen Jahressonderzahlung entspricht. Der Verweis auf den Tarifvertrag dient nur der Ermittlung des ersatzfähigen Höchstbetrages. Weitere geltende tarifvertragliche Regelungen sind nicht anzuwenden. Dieser Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Soweit Zahlungen von Sozialleistungsträgern oder anderen öffentlichen Stellen auf das Arbeitsentgelt erfolgen, ist eine Entschädigung ausgeschlossen.(2) Liegt die durchschnittliche Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers höher als 120 v. H. oder niedriger als 80 v. H., so erhöht sich auf Antrag oder verringert sich der Höchstbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 je angefangener 10 Prozentpunkte um jeweils 10 v. H. Für die Entscheidung, ob eine Überschreitung oder Unterschreitung der durchschnittlichen Arbeitsbelastung vorliegt, ist abzustellen auf1. die letzte geprüfte und abgeschlossene Personalbedarfsberechnung im Zeitpunkt der Antragstellung oder der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der durchschnittlichen Arbeitsbelastung und2. eine von der entscheidenden Stelle vorzunehmende Vorhersage über die voraussichtliche durchschnittliche Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers, die einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Antragseingang oder der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erfasst.Ein nach Satz 1 erhöhter Höchstbetrag ist für einen Zeitraum von sechs Monaten festzusetzen, beginnend mit dem auf den Antragseingang folgenden Monat. Ist aufgrund der nach Satz 2 Nr. 2 vorgenommenen Vorhersage anzunehmen, dass eine Überschreitung der durchschnittlichen Arbeitsbelastung nur während eines kürzeren Zeitraumes vorliegen wird, ist der erhöhte Höchstbetrag abweichend von Satz 3 für einen entsprechend kürzeren Zeitraum festzusetzen. Ein nach Satz 1 herabgesetzter Höchstbetrag ist für den Zeitraum von sechs Monaten festzusetzen, beginnend mit dem auf die Entscheidung über die Herabsetzung folgenden vierten Monat. Satz 4 gilt entsprechend.(3) Die nach Absatz 1 geltend gemachten Aufwendungen sind bis zum 15. Februar jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr zu belegen.

§ 4

Einbehalt und endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge

§ 4 Einbehalt und endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge(1) Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die ihm nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Darüber hinaus kann ein monatsübergreifender Betrag bis zur Höhe der monatlichen Personalkosten nach § 3 einbehalten werden. Die nach Satz 1 einbehaltenen Beträge sind spätestens bis zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres auszugleichen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.(2) Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 sind auf die zustehende Entschädigung anzurechnen.

§ 5

Ergänzende Aufwandsentschädigung und Verpflichtung zur Reduzierung der Ausgaben

§ 5 Ergänzende Aufwandsentschädigung und Verpflichtung zur Reduzierung der Ausgaben(1) Reichen die innerhalb eines Entnahmezeitraums nach § 4 Abs. 1 Satz 3 vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen aus Gründen, die der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, zur Deckung der nach § 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 3 zustehenden Entschädigung nicht aus, ist der fehlende Betrag auf Antrag aus der Landeskasse zu ergänzen.(2) Ist, zum Beispiel infolge von Elternzeit, Kur, Erkrankung oder eines Unfalls, eine längerfristige Verhinderung absehbar, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros anfallenden Kosten im möglichen und zumutbaren Umfang zu reduzieren. Dies gilt insbesondere in Bezug auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Eine Entschädigung wird nur für die Kosten gewährt, die zwangsläufig anfallen und die für die Sicherstellung der unverzüglichen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nach Wegfall der Verhinderung notwendig sind.

§ 6

Besondere Aufwandsentschädigung

§ 6 Besondere AufwandsentschädigungReichen die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, wird auf Antrag eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt. Der Gerichtsvollzieher hat die entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.

§ 7

Zuständigkeit für Entscheidungen nach §§ 3, 5 und 6

§ 7 Zuständigkeit für Entscheidungen nach §§ 3, 5 und 6Über Anträge nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 8

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen

§ 8 Steuerliche Behandlung der AufwandsentschädigungenDie Entschädigungen nach §§ 2, 3 und 6 Satz 1 dieser Verordnung werden in voller Höhe als Aufwandsentschädigung gezahlt.

§ 9

Übergangsvorschriften

§ 9 ÜbergangsvorschriftenFür die im Jahr 2009 zu erfolgende Abrechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2008 ist die Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 4. August 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2008 (GVBl. LSA S. 151), anzuwenden.

§ 10

Gleichstellungsklausel

§ 10 GleichstellungsklauselPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 4. August 1998 (GVBl. LSA S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2008 (GVBl. LSA S. 151), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.