Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz Vom 15. März 1995

Ausfertigungsdatum:
15.03.1995
Fundstelle:
GVBl. LSA 1995, 72
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GVGAGÄndG

Änderungen 1.Artikel 1 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 160)

Artikel

Artikel 1 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 2(1) Anhängige Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Amtsgerichte über.(2) Die bisher mit den Aufgaben des Grundbuchführers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragten Bediensteten bleiben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befugt. Gleiches gilt für die sonst mit bestimmten Aufgaben beauftragten Bediensteten, insbesondere für die Geschäftsstellenverwalter und für die mit der Entgegennahme von Eintragungsanträgen und der Beurkundung des Eingangszeitpunktes beauftragten Bediensteten.

Artikel

Artikel 3Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.