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Gesetz über ein Verbot der Gesichtsverhüllung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst Vom 13. Juni 2018*

Ausfertigungsdatum:
13.06.2018
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018, 72, 115
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für Beschäftigte, die aufgrund eines Vertrages im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen.

§ 2

Verbot der Gesichtsverhüllung

§ 2 Verbot der GesichtsverhüllungVorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag dürfen Beschäftigte nach § 1 ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Verbot der Gesichtsverhüllung gelten entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.