---
title: "GVAPV ST — Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 1. Juni 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/gvapvst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GVAPVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:41:25+00:00"
---

# GVAPV ST — Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 1. Juni 2004

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 01.06.2004
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2004, 308


### Eingangsformel GVAPV

Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 353), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

### § 1

§ 1(Änderungsanweisungen)

### § 2

§ 2(1) Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.(2) § 1 Nr. 3 gilt nur für Bewerberinnen und Bewerber, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre Ausbildung begonnen haben, sowie für Bewerberinnen und Bewerber, die infolge der Verlängerung oder Wiederholung der Ausbildung einem Jahrgang zugewiesen werden, der nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausbildung begonnen hat.

### Anlage GVAPV

AnlageVerwaltungsvereinbarung zur Änderung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der GerichtsvollzieherbewerberDer Freistaat Bayern,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt undder Freistaat Thüringenschließen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber folgende Verwaltungsvereinbarung:

### § 1 — Änderung der Verwaltungsvereinbarung

§ 1 Änderung der VerwaltungsvereinbarungAbschnitt III der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber vom 13. Februar, 1., 6. und 25. März 1996 erhält folgende Fassung:"III. Dauer und Gliederung der AusbildungDie Ausbildung dauert 18 Monate und beginnt regelmäßig am 15. Oktober jeden Jahres. Sie umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens 9 Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens 6 Monaten. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:1. Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher2. Fachtheoretischer Lehrgang A3. Praktische Ausbildung I4. Fachtheoretischer Lehrgang B5. Praktische Ausbildung II6. Fachtheoretischer Lehrgang C (Schlusslehrgang).Das Nähere regelt der Rahmenstoffplan gemäß Abschnitt V Nr. 2."

### § 2 — In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen

§ 2 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen(1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die hierfür nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht aber vor dem 1. Januar 2004.(2) Für Gerichtsvollzieherbewerber, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verwaltungsvereinbarung ihre Ausbildung bereits begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen.(3) Die durch diese Verwaltungsvereinbarung begründeten finanzwirksamen Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.

---

— Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 1. Juni 2004
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GVAPVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
