APVO GV LSA · Sachsen-Anhalt

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (APVO GV LSA) Vom 10. Juli 2019

Ausfertigungsdatum:
10.07.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 162
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel APVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 3 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2

Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst

§ 2 Befähigung für den GerichtsvollzieherdienstDie Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst erwirbt, wer im Vorbereitungsdienst eine Fachausbildung durchlaufen und die abschließende Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 3

Ziel der Ausbildung

§ 3 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung.(2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstobliegenheiten selbständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.

§ 4

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer1. die Bildungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes nachweisen kann und eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat sowie mindestens drei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf vorweisen kann,2. den körperlichen, gesundheitlichen und persönlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entspricht und3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.(2) Das für Justizausbildung zuständige Ministerium bestimmt jährlich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 5

Bewerbung für den Vorbereitungsdienst

§ 5 Bewerbung für den Vorbereitungsdienst(1) Die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.(2) Der Bewerbung ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und welche Schulden die Bewerberin oder der Bewerber hat.

§ 6

Rechtsstellung

§ 6 Rechtsstellung(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ oder „Gerichtsvollzieheranwärter“.(2) Durch die Zulassung zur Ausbildung wird kein Anspruch auf spätere Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst erworben.

§ 7

Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 7 Dauer und Gliederung der Ausbildung im VorbereitungsdienstDie Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in1. die vorbereitende Ausbildung nach § 8, die mindestens fünf und höchstens sechs Monate dauert und unmittelbar vor der anschließenden Gerichtsvollzieherausbildung beginnt und die der Feststellung der grundsätzlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber dient und2. die achtzehnmonatige Gerichtsvollzieherausbildung nach § 9, die regelmäßig am 15. Oktober des Jahres beginnt. Diese umfassta) die praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten sowieb) die fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten.

§ 8

Vorbereitende Ausbildung

§ 8 Vorbereitende Ausbildung(1) Die vorbereitende Ausbildung umfasst fachtheoretische und praktische Ausbildungsabschnitte. Der vorbereitenden Ausbildung liegt ein Rahmenstoffplan zugrunde.(2) Die vorbereitende Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit Ausnahme der fachtheoretischen Ausbildung, die grundsätzlich an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz stattfindet und unter der Verantwortung ihrer Leiterin oder ihres Leiters steht.(3) Die Leiterin oder der Leiter der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz erstellt über den fachtheoretischen Lehrgang ein Zeugnis, in dem Eignung, Kenntnisse und Leistungen gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note entsprechend § 21 ab.(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen erteilt. Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen. Andere Unterbrechungen, die einen Monat übersteigen, werden nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Ausnahmen von Satz 3 zulassen.(5) Die vorbereitende Ausbildung endet mit einer mündlichen Prüfung, in der festgestellt wird, inwiefern die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Persönlichkeit, ihrem allgemeinen Bildungsgrad und ihren fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. Die mündliche Prüfung findet gemäß Abschnitt VI der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Nachwuchskräfte für den Gerichtsvollzieherdienst (Verwaltungsvereinbarung) an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz nach den dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften statt. Wer die mündliche Prüfung der vorbereitenden Ausbildung bestanden hat, darf an der anschließenden achtzehnmonatigen Gerichtsvollzieherausbildung teilnehmen. Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann mit der Gerichtsvollzieherausbildung beginnen, muss aber bis spätestens zum Ende des fachtheoretischen Lehrganges A nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 die mündliche Prüfung wiederholen. Eine nochmalige Teilnahme an der vorbereitenden Ausbildung erfolgt nicht. Die mündliche Prüfung der vorbereitenden Ausbildung kann nur einmal wiederholt werden.(6) Wird die mündliche Prüfung der vorbereitenden Ausbildung endgültig nicht bestanden, richtet sich die Beendigung der vorbereitenden Ausbildung nach § 25 Satz 1 Nr. 2. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 9

Gerichtsvollzieherausbildung

§ 9 Gerichtsvollzieherausbildung(1) Nach der vorbereitenden Ausbildung gliedert sich die Gerichtsvollzieherausbildung in folgende Abschnitte:1. einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher,2. fachtheoretischer Lehrgang A,3. praktische Ausbildung I,4. fachtheoretischer Lehrgang B,5. praktische Ausbildung II,6. fachtheoretischer Lehrgang C.Die Inhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach dem gemäß der Verwaltungsvereinbarung genehmigten Rahmenstoffplan.(2) Die praktische Ausbildung findet in Sachsen-Anhalt statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Ausbildungsgerichte und regelt die praktische Ausbildung und bestellt dazu Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Ausbildung.(3) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.(4) Die fachtheoretische Ausbildung findet aufgrund der Verwaltungsvereinbarung an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz nach den dort geltenden Vorschriften statt.(5) Wer den Lehrgang B erfolgreich abgeschlossen hat, kann mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften bis zur Hälfte eines durchschnittlich belasteten Gerichtsvollzieherbezirks ausnahmsweise beauftragt werden.

§ 10

Ausbildende in der praktischen Ausbildung

§ 10 Ausbildende in der praktischen Ausbildung(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und hat sich laufend vom Stand der Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber zu überzeugen sowie eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.(3) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Bereich verantwortlich. Es sollen ihnen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können.(4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 11

Inhalt der praktischen Ausbildung

§ 11 Inhalt der praktischen Ausbildung(1) Die Ausbildung vermittelt fachliche Kenntnisse, Methoden und berufspraktische Fähigkeiten, die die Bewerberinnen und Bewerber zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes benötigen. Die Fähigkeit zur selbständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. Die Bewerberinnen und Bewerber sind besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Tätigkeit hinzuweisen.(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Bewerberinnen und Bewerbern während des praktischen Teils zu übertragen sind. Die Bewerberinnen und Bewerber sind mit den wesentlichen Arbeiten des späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbständiger Erledigung anzuleiten. Arbeiten, die vorwiegend dazu dienen, die Arbeitskraft der auszubildenden Bewerberinnen und Bewerber nutzbar zu machen, dürfen nicht zugewiesen werden.

§ 12

Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung

§ 12 Ausbildungszeugnisse in der praktischen AusbildungDie Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse und Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 21.

§ 13

Gestaltung der praktischen Ausbildung

§ 13 Gestaltung der praktischen Ausbildung(1) Während der einführenden Ausbildung bei der Gerichtsvollzieherin oder bei dem Gerichtsvollzieher sollen die Bewerberinnen und Bewerber einen Überblick über ihr künftiges Arbeitsgebiet erhalten.(2) Die praktische Ausbildung I vermittelt den Bewerberinnen und Bewerbern einen Einblick in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes und macht sie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut. Während dieses Ausbildungsabschnittes soll den Bewerberinnen und Bewerbern auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts kennenzulernen.(3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und die Bewerberinnen und Bewerber befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbständig die Dienstaufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes zu erfüllen.(4) Nehmen Bewerberinnen und Bewerber am Außendienst der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher teil, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung gewährt. Die ausbildenden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben darauf zu achten, dass den Bewerberinnen und Bewerbern keine Kosten entstehen.(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen und zu üben.

§ 14

Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung

§ 14 Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung(1) Während der einführenden Ausbildung kann eine theoretische Unterweisung erteilt werden.(2) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der übrigen praktischen Ausbildung werden durch den Rahmenstoffplan geregelt. Es sind schriftliche Arbeiten von mindestens zwei Stunden Dauer zu fertigen. Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.

§ 15

Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung

§ 15 Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung(1) Der praktischen Ausbildung ist ein von dem für Justizausbildung zuständigen Ministerium genehmigter Rahmenstoffplan nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zugrunde zu legen.(2) Für die praktische Ausbildung sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern, den ausbildenden Beamtinnen und Beamten und den Bewerberinnen und Bewerbern ausgehändigt werden. In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Bewerberinnen und Bewerber vertraut machen müssen.

§ 16

Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

§ 16 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst(1) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen nachhaltig unzureichender Leistungen in der praktischen und theoretischen Ausbildung das Ausbildungsziel aller Voraussicht nach nicht erreichen werden oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nicht mehr erfüllen, scheiden aus dem Vorbereitungsdienst aus.(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und der Leiterin oder dem Leiter der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz. Die Belange behinderter Menschen sind hinsichtlich der zu stellenden Anforderungen angemessen zu berücksichtigen.

§ 17

Prüfung

§ 17 Prüfung(1) Die Prüfung ist Laufbahnprüfung im Sinne des Landesbeamtengesetzes.(2) Die Prüfung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt und von den dort bestellten Prüfungsorganen nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.

§ 18

Örtliche Prüfungsleitung

§ 18 Örtliche PrüfungsleitungAm Sitz des Oberlandesgerichts wird eine örtliche Prüfungsleiterin oder ein örtlicher Prüfungsleiter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für die Dauer von zehn Jahren bestellt. Die Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.

§ 19

Prüfungsausschuss und Prüferinnen und Prüfer

§ 19 Prüfungsausschuss und Prüferinnen und PrüferIm Prüfungsausschuss und als Prüferin oder Prüfer wirken nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung auch Richterinnen oder Richter und Beamtinnen oder Beamte des Landes Sachsen-Anhalt mit. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des für Justizausbildung zuständigen Ministeriums durch das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt für die Dauer von zehn Jahren.

§ 20

Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung

§ 20 Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung(1) Ist zu erwarten, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel der praktischen Ausbildung II erreichen wird, so lässt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zum schriftlichen Teil der Prüfung zu.(2) Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden. Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildung bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung beendet sein wird.(3) Die Zulassung kann zurückgezogen werden, wenn1. der Prüfling sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,2. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass der Prüfling dauernd prüfungsunfähig ist.(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben.(6) Die Zulassung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.

§ 21

Prüfungsnoten

§ 21 PrüfungsnotenDie einzelnen Leistungen in der Laufbahnprüfung sind nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zu bewerten. Die Bewertung entspricht § 15 der Laufbahnverordnung.

§ 22

Mündliche Prüfung

§ 22 Mündliche PrüfungDie mündliche Prüfung wird in der Regel an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz abgenommen.

§ 23

Prüfungszeugnis

§ 23 PrüfungszeugnisDas Prüfungszeugnis stellt das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt aus. Auf Antrag kann der Prüfling bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt unter Aufsicht seine Prüfungsakte einsehen.

§ 24

Festsetzung der Platznummern

§ 24 Festsetzung der Platznummern(1) Für jeden Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, ist aufgrund der Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. Nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung wird für die Prüflinge aus dem Land Sachsen-Anhalt ein gesondertes Platznummernverzeichnis erstellt. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleichem Ergebnis auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfling die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.(2) Der Prüfling erhält eine Bescheinigung über die Platznummer, in der anzugeben ist, wie viele Prüflinge sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüflinge erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 25

Beendigung der Ausbildung

§ 25 Beendigung der AusbildungDie Ausbildung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerberin oder dem Bewerber1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder der mündlichen Prüfung am Ende der vorbereitenden Ausbildungbekannt gemacht worden ist. Das Oberlandesgericht kann davon abweichend den Zeitpunkt für das Ende des Vorbereitungsdienstes bestimmen.

§ 26

Wiederholung der Gerichtsvollzieherprüfung und Ergänzungsausbildung

§ 26 Wiederholung der Gerichtsvollzieherprüfung und Ergänzungsausbildung(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung zum ersten Mal nicht bestanden haben, können diese einmal wiederholen. Die Bewerberinnen und Bewerber treten in diesem Fall zur Ableistung der Ergänzungsausbildung grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. Der Antrag auf erneute Aufnahme in die Ausbildung ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung der Ergänzungsausbildung.(3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer eine Ergänzungsausbildung von mindestens vier Monaten abgeleistet hat. Die Prüfung ist im gesamten Umfang im nächsten ordentlichen Prüfungstermin zu wiederholen.(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die oder der die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, darf am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken.

§ 27

Umschulung von Beamten des mittleren Justizdienstes

§ 27 Umschulung von Beamten des mittleren Justizdienstes(1) Besteht ein dienstliches Interesse an der Gewinnung entsprechender Bewerberinnen und Bewerber, können Beamte des mittleren Justizdienstes zur Teilnahme an der achtzehnmonatigen Gerichtsvollzieherausbildung einschließlich Laufbahnprüfung für den Gerichtsvollzieherdienst (Umschulung für den Gerichtsvollzieherdienst) zugelassen werden.(2) Zur Umschulung für den Gerichtsvollzieherdienst kann zugelassen werden, wer1. die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erworben hat,2. die Probezeit erfolgreich absolviert hat,3. nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet ist,4. die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.Besteht ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung weiterer Bewerberinnen und Bewerber, kann abweichend von Nummer 2 auch zugelassen werden, wer mindestens 20 Monate der Probezeit absolviert hat und dessen fachliche Bewährung sowie persönliche Eignung bezüglich der Anforderungen der Laufbahn des mittleren Justizdienstes bereits zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 7 der Laufbahnverordnung festgestellt werden kann.

§ 28

Bewerbung zur Umschulung

§ 28 Bewerbung zur Umschulung(1) Die Bewerbung ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.(2) Der Bewerbung ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und welche Schulden die Bewerberin oder der Bewerber hat.(3) Die jeweilige Beschäftigungsbehörde hat sich über die Bewerberinnen und Bewerber zu äußern und etwaige Bedenken gegen die Zulassung darzulegen.(4) Zum Zwecke der Auswahl können Bewerberinnen und Bewerber auch vorübergehend einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle einer Vollstreckungsabteilung zugeteilt oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt werden.(5) Die zur Ausbildung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Gerichtsvollzieherdienst in ihrer bisherigen Rechtsstellung und führen ihre bisherige Amtsbezeichnung oder ihre Dienstbezeichnung weiter. Sie erhalten die Besoldung und Dienstbezüge, die sie zuletzt bezogen haben. Sie werden zur Gerichtsvollzieherausbildung (§ 9) abgeordnet.(6) Durch die Zulassung zur Ausbildung wird kein Anspruch auf spätere Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst erworben.

§ 29

Teilnahme an der Gerichtsvollzieherausbildung einschließlich Laufbahnprüfung

§ 29 Teilnahme an der Gerichtsvollzieherausbildung einschließlich LaufbahnprüfungBeamte des mittleren Justizdienstes, die zur Umschulung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen sind, nehmen an der Gerichtsvollzieherausbildung nach § 9 einschließlich Laufbahnprüfung teil. Dabei werden die Befähigung für den mittleren Justizdienst und ihre bisherige Tätigkeit innerhalb dieser Laufbahn als erfolgreich absolvierte vorbereitende Ausbildung nach § 8 anerkannt. Für die Ausbildung und Prüfung sind die §§ 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 26 entsprechend anzuwenden.

§ 30

Verwendung nach der Prüfung

§ 30 Verwendung nach der Prüfung(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, treten in die frühere Tätigkeit zurück.(2) Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen oder Beamte sind möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.(3) Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher soll erst erfolgen, nachdem die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.

§ 31

Übergangsvorschrift

§ 31 ÜbergangsvorschriftFür die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 4. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 678), in der bis zum 14. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 4. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 678), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.