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title: "GutachtStKastrG-LSA — Gesetz über die Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden Sachsen-Anhalt (GutachtStKastrG-LSA) Vom 6. Mai 2019*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
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updated: "2026-05-13T16:30:32+00:00"
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# GutachtStKastrG-LSA — Gesetz über die Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden Sachsen-Anhalt (GutachtStKastrG-LSA) Vom 6. Mai 2019*

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 06.05.2019
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2019, 76, 81


### § 1 — Einrichtung, Aufgaben

§ 1 Einrichtung, Aufgaben(1) Das Land Sachsen-Anhalt richtet bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt eine Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden Sachsen-Anhalt (Gutachterstelle) ein.(2) Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460, 2463), bezeichneten Aufgaben wahr.(3) Die Gutachterstelle unterliegt der Rechtsaufsicht des für die Kammern für Humanheilberufe zuständigen Ministeriums.

### § 2 — Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Die Gutachterstelle besteht aus zwei ärztlichen Mitgliedern und einem Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz. Ein ärztliches Mitglied muss Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein.(2) Scheidet ein Mitglied aus, so tritt sein erster Stellvertreter an seine Stelle. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied vorübergehend verhindert oder im Einzelfall gemäß § 6 ausgeschlossen ist; hat der Stellvertreter den Betroffenen untersucht, so wirkt er bei der Entscheidung der Gutachterstelle nach § 12 mit, auch wenn für das von ihm vertretene Mitglied die Hinderungsgründe wieder entfallen sind.(3) Die für die Mitglieder getroffenen Regelungen gelten für die Stellvertreter entsprechend.

### § 3 — Bestellung, Amtszeit

§ 3 Bestellung, Amtszeit(1) Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und für jedes Mitglied einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministeriums bestellt; dieses schlägt der Ärztekammer Sachsen-Anhalt mindestens fünf Personen zur Auswahl vor.(2) Die Mitglieder der Gutachterstelle und ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

### § 4 — Rechtsstellung der Mitglieder, Entschädigung

§ 4 Rechtsstellung der Mitglieder, Entschädigung(1) Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe als Ehrenamt wahr. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.(2) Die Mitglieder erhalten von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt eine aufwandsabhängige Entschädigung für Sachverständige entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224). Soweit sie als einzelne Mitglieder schriftliche ärztliche Gutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle erstellen oder ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vornehmen, erhalten sie auch eine Vergütung nach der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2060).(3) Verletzt ein Mitglied der Gutachterstelle in Ausübung seiner Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit das Land.

### § 5 — Ende der Mitgliedschaft

§ 5 Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer Sachsen-Anhalt niederlegen.(2) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn1. eine Bestellungsvoraussetzung entfällt oder ihr Fehlen sich nachträglich herausstellt,2. in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur weiteren Wahrnehmung seiner Aufgaben ergibt.(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden.(4) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 trifft der Vorstand der Ärztekammer Sachsen-Anhalt.

### § 6 — Ausschluss im Einzelfall

§ 6 Ausschluss im EinzelfallEin Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es1. den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder für ihn als Rechtsanwalt tätig gewesen ist,2. zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nrn. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht,3. durch rechtswidrige Taten des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden verletzt worden ist oder4. in einem Verfahren wegen rechtswidriger Taten des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethodena) als Richter, als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Rechtsanwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist oderb) als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist.

### § 7 — Vorsitz, Geschäftsführung

§ 7 Vorsitz, Geschäftsführung(1) Der Gutachterstelle steht ein von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählter Vorsitzender vor. Der Vorsitzende leitet die Beratung, die Beschlussfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.(2) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte, die nicht selbst von den Mitgliedern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben geführt werden müssen, können von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt einer Geschäftsstelle übertragen werden.

### § 8 — Antrag

§ 8 Antrag(1) Die Gutachterstelle wird auf schriftlichen Antrag tätig.(2) Antragsberechtigt sind der Betroffene und die Personen, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 sowie des § 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden erforderlich ist (Antragsteller).(3) Die Gutachterstelle kann die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn weder der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch der Arzt, der die Behandlung vornehmen soll, seine Niederlassung im Land Sachsen-Anhalt hat.

### § 9 — Erhebungen, Dokumentationspflicht

§ 9 Erhebungen, Dokumentationspflicht(1) Die Gutachterstelle verschafft sich durch eine ärztliche Untersuchung des Betroffenen und durch gebotene weitere Erhebungen die Erkenntnisse, die sie benötigt, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden gegeben sind. Soweit ihr das erforderlich erscheint, zieht sie die über den Betroffenen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren entstandenen Akten und sonstigen Unterlagen heran und wertet diese aus.(2) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Gutachterstelle auch andere Ärzte oder sonstige Sachverständige hinzuziehen, wenn und soweit diese ihr Einverständnis erklärt haben.(3) Die Gutachterstelle ist verpflichtet, fallbezogen die für ihre Entscheidung wesentlichen Sachverhalte, insbesondere den Antrag nach § 8, das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung, das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden, den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Anhörung nach § 11 sowie die entscheidungserheblichen Sachverhalte nach § 12, zu dokumentieren.

### § 10 — Aufklärung, Einwilligung, Einverständnis

§ 10 Aufklärung, Einwilligung, Einverständnis(1) Die Gutachterstelle ist verpflichtet, die Antragsteller vor ihrer Einwilligung nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden oder vor ihrem Einverständnis nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden über alle mit der Kastration oder mit den anderen Behandlungsmethoden in Zusammenhang stehenden Sachverhalte und Folgen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden aufzuklären. Wird der Betroffene auf richterliche Anordnung in einer Einrichtung verwahrt, so ist der Betroffene darüber aufzuklären, dass er durch die Kastration oder eine andere Behandlungsmethode im Sinne des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung hat. Die Aufklärung nach den Sätzen 1 und 2 ist aktenkundig zu machen.(2) Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich nach der Kastration Nachuntersuchungen zu unterziehen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Einwilligung nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden oder das Einverständnis nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden ist gegenüber der Gutachterstelle schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

### § 11 — Anhörung des Ehegatten oder Lebenspartners

§ 11 Anhörung des Ehegatten oder LebenspartnersDer Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen ist anzuhören, sofern nicht der Betroffene widerspricht oder die Anhörung aus Gründen des Einzelfalles untunlich ist. Die Anhörung soll mündlich erfolgen.

### § 12 — Entscheidung

§ 12 Entscheidung(1) Über die Erteilung der Bestätigung nach § 5 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden beschließen die Mitglieder der Gutachterstelle nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine die Bestätigung versagende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.(2) In die Bestätigung sind aufzunehmen:1. der Zeitpunkt, an dem die Bestätigung unwirksam wird,2. der Hinweis auf die ärztliche Mitteilungspflicht nach § 14,3. der Hinweis auf empfohlene Nachuntersuchungen nach § 10 Abs. 2,4. in den Fällen des § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden der Hinweis darauf, dass die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich ist.(3) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 8 Abs. 2 antragsberechtigten Personen schriftlich bekannt zu geben.(4) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung nach § 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden begonnen wird. Die Gutachterstelle kann auf schriftlichen Antrag einer der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Personen die Wirksamkeit der Bestätigung um ein Jahr verlängern.(5) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

### § 13 — Genehmigung durch das Betreuungsgericht

§ 13 Genehmigung durch das BetreuungsgerichtIn den Fällen des § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden kann die Bestätigung vor der betreuungsgerichtlichen Genehmigung erteilt werden.

### § 14 — Mitteilungspflicht

§ 14 MitteilungspflichtDer behandelnde Arzt hat der Gutachterstelle unverzüglich die Durchführung der Kastration oder den Beginn der Behandlung nach § 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden mitzuteilen.

### § 15 — Kosten, Erstattungen an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt

§ 15 Kosten, Erstattungen an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt(1) Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.(2) Das Land erstattet der Ärztekammer Sachsen-Anhalt jährlich auf Nachweis1. die den Mitgliedern gezahlte Aufwandsentschädigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1,2. die Kosten, die durch die Zahlung von Vergütungen an einzelne Mitglieder der Gutachterstelle nach § 4 Abs. 2 Satz 2 entstanden sind,3. die Kosten für die Zuziehung von Ärzten oder sonstigen Sachverständigen nach § 9 Abs. 2, und zwar bei Ärzten in Höhe der Sätze der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte, bei sonstigen Sachverständigen entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.(3) Das Land und die Ärztekammer Sachsen-Anhalt können vereinbaren, dass die der Ärztekammer Sachsen-Anhalt für die Tätigkeit der Gutachterstelle entstandenen Kosten im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgegolten werden.(4) Das für die Kammern für Humanheilberufe zuständige Ministerium erstattet der Ärztekammer Sachsen-Anhalt die Kosten für die Einrichtung der Gutachterstelle im Einrichtungsjahr in Höhe von 1 000 Euro.

### § 16 — Bericht

§ 16 BerichtDie Ärztekammer Sachsen-Anhalt berichtet dem für die Kammern für Humanheilberufe zuständigen Ministerium jährlich über die Tätigkeit der Gutachterstelle. Personenbezogene Daten der Betroffenen und ihrer Angehörigen dürfen für die Zwecke nach Satz 1 nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.

### § 17 — Sprachliche Gleichstellung

§ 17 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

### § 18 — Einschränkung von Grundrechten

§ 18 Einschränkung von GrundrechtenDurch die §§ 8 bis 14 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

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— Gesetz über die Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden Sachsen-Anhalt (GutachtStKastrG-LSA) Vom 6. Mai 2019*
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GutachtStGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
