GüK-ZustVO · Sachsen-Anhalt

Zuständigkeitsverordnung für das Güterkraftverkehrsrecht (GüK-ZustVO) Vom 10. März 1999

Ausfertigungsdatum:
10.03.1999
Fundstelle:
GVBl. LSA 1999, 92
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GüK-ZustVO

Auf Grund des § 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Bereich des Verkehrsrechts vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), in Verbindung mit § 21a Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) und des § 151 der Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 499), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 Satz 1 GüKG.

§ 2

§ 2Die Erlaubnisbehörde (§ 1) ist auch zuständig für 1. die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 2 und 5 GüKG,2. die Aushändigung von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Abs. 3a GüKG,3. die Verlängerung der Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 GüKG,4. die Übermittlung und Entgegennahme von Daten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 GüKG,5. den Umtausch von Erlaubnissen und Ausfertigungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 GüKG.

§ 3

§ 3Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

§ 4

§ 4Die Polizei ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung gemäß § 21a GüKG zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über mitzuführende Unterlagen.

§ 5

§ 5Fachaufsichtsbehörde für die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben ist das Landesverwaltungsamt.

§ 6

§ 6Die Landkreise und kreisfreien Städte decken die ihnen entstehenden Kosten aus der Übertragung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.