GSG-VG LSA · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Neuorganisation der Verwaltung des Biosphärenreservates Mittelelbe, des Biosphärenreservates Karstlandschaft Südharz und des Naturparks Drömling (Großschutzgebiete-Verwaltungsgesetz - GSG-VG LSA) Vom 13. Juni 2012

Ausfertigungsdatum:
13.06.2012
Fundstelle:
GVBl. LSA 2012, 199
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung der Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe

§ 1Errichtung der Biosphärenreservatsverwaltung MittelelbeEs wird die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe mit Sitz in Oranienbaum-Wörlitz errichtet. Die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Mittelelbe, die am 30. Juni 2012 dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind, gehen zum 1. Juli 2012 auf die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe über.

§ 2

Errichtung der Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz

§ 2 Errichtung der Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz(1) Es wird die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz mit Sitz in Südharz errichtet. Die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Karstlandschaft Südharz, die am 30. Juni 2012 dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind, gehen zum 1. Juli 2012 auf die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz über. (2) Die Mitglieder des Beirates für das Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz werden durch die oberste Naturschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die oberste Naturschutzbehörde gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung.

§ 3

Errichtung der Naturparkverwaltung Drömling

§ 3 Errichtung der Naturparkverwaltung DrömlingEs wird die Naturparkverwaltung Drömling mit Sitz in Oebisfelde-Weferlingen errichtet. Die Aufgaben der Verwaltung des Naturparks Drömling, die am 30. Juni 2012 dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind, gehen zum 1. Juli 2012 auf die Naturparkverwaltung Drömling über.

§ 4

Personalübergang

§ 4 Personalübergang(1) Die Beschäftigten des Landesverwaltungsamtes, deren Aufgaben auf die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe übergehen, sind vom 1. Juli 2012 an Beschäftigte der Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe. (2) Die Beschäftigten des Landesverwaltungsamtes, deren Aufgaben auf die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz übergehen, sind vom 1. Juli 2012 an Beschäftigte der Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz. (3) Die Beschäftigten des Landesverwaltungsamtes, deren Aufgaben auf die Naturparkverwaltung Drömling übergehen, sind vom 1. Juli 2012 an Beschäftigte der Naturparkverwaltung Drömling. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Beschäftigten am Dienstort Halle (Saale).

§ 5

Dienst- und Fachaufsicht, Aufgabenabgrenzung

§ 5 Dienst- und Fachaufsicht, AufgabenabgrenzungDie in den §§ 1 bis 3 genannten Einrichtungen sind dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium unmittelbar unterstellt; diesem obliegt die Dienst- und Fachaufsicht. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden richten sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt wird.

§ 6

Anwendbarkeit von Allgemeinverfügungen

§ 6 Anwendbarkeit von Allgemeinverfügungen(1) Nummer 5 Satz 2 der Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Biosphärenreservat „Mittelelbe“ vom 2. Februar 2006 (MBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 15. April 2008 (MBl. LSA S. 336), findet keine Anwendung. (2) Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Biosphärenreservat „Karstlandschaft Südharz“ vom 23. Februar 2009 (MBl. LSA S. 202) finden keine Anwendung.

§ 7

Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und ...

§ 7 Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen[Änderungsanweisungen zur Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 615)]

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.