Verordnung über das Logo des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie“ Vom 12. Mai 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 244
Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Grünes-Band-Gesetzes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346) wird verordnet:
Gestaltung
§ 1 Gestaltung(1) Das Logo des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie“ besteht nach Maßgabe der technischen Beschreibung und des Musters der Anlage aus zwei schräg übereinanderliegenden Streifen, in Verbindung mit einem davon rechts unten nebenstehenden, linksbündigen Schriftzug „Nationales“, darunter „Naturmonument“, darunter „Sachsen-Anhalt“, darunter „Vom Todesstreifen zur Lebenslinie“. Das Logo des Nationalen Naturmonuments ist grundsätzlich gemeinsam mit dem Logo „Grünes Band Deutschland“ des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. zu verwenden.(2) Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Logos sind in der Anlage normiert und dürfen nicht verändert werden.(3) Abweichend von der in der Anlage festgelegten Farbkombination darf das Logo auch in Graustufen verwendet werden. Als Fond und Kontur sind weiß und im Falle von Graustufen auch schwarz oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig. Die Lesbarkeit des Schriftzuges ist mit einer angemessenen Darstellungsgröße zu gewährleisten.
Verwendung
§ 2 Verwendung(1) Das Logo kann von der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt entsprechend der Gestaltungsangabe der Anlage verwendet werden.(2) Weiterhin kann das Logo von jedermann für Zwecke des Grünes-Band-Gesetzes Sachsen-Anhalt nach vorheriger Anzeige entsprechend der Gestaltungsangabe der Anlage verwendet werden. Das Vorliegen eines räumlichen oder inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Schutzgebiet „Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie“ ist vor der Verwendung nachzuweisen.
Anzeigepflicht
§ 3 AnzeigepflichtDie Verwendung des Logos nach § 2 Abs. 2 ist dem für Naturschutz zuständigen Ministerium vor der erstmaligen Verwendung anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mindestens einen Monat vor der beabsichtigten erstmaligen Verwendung in schriftlicher Form unter Angabe des Verwendungszweckes.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage zu den §§ 1 und 2)Technische Beschreibung einschließlich Farbverwendung1. Technische BeschreibungDas Logo ist vierfarbig mit weißem Fond und weißer Kontur zu drucken.Der graue, schräg liegende Streifen des Logos ist in hellgrau, der darüber liegende, gegenläufig schräg liegende grüne Streifen ist in hellgrün, der Überschneidungsbereich beider Streifen im Grünton 1 zu drucken.Als Schrift ist „Thesis TheSans“ zu verwenden.„Nationales Naturmonument“ und „Vom Todestreifen zur Lebenslinie“ sind im Grünton 2, „Sachsen-Anhalt“ ist in hellgrün zu drucken.Die Darstellung des Logos „Grünes Band Deutschland“ richtet sich nach der Größendarstellung des Logos „Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie“.„Grünes Band Deutschland“ ist in seiner Schriftgröße wie in der Höhe des Schriftzuges „Nationales Naturmonument“ darzustellen.Für die Farbanwendung gilt:HellgrauCMYK: 0.0.8.25RGB: 207.207.198HellgrünCMYK: 45.0.100.0RGB: 160.200.15Grünton 1CMYK: 45.0.100.25RGB: 132.161.19Grünton 2CMYK: 45.0.100.35RGB: 120.145.302. Muster
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.