AG-GrdstVG · Sachsen-Anhalt

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Grundstückverkehrsgesetz (AG-GrdstVG) Vom 25. Oktober 1995

Ausfertigungsdatum:
25.10.1995
Fundstelle:
GVBl. LSA 1995, 302
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 1 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht(1) Die Veräußerung von unbebauten Grundstücken, die kleiner als zwei Hektar sind, bedarf keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191).(2) Die Veräußerung eines mit einem für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Wirtschaftsgebäude bebauten und nach der Bauleitplanung als Fläche für die Land- oder Forstwirtschaft dargestellten (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994, BGBl. I S. 3486) oder festgesetzten (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 des Baugesetzbuches) Grundstückes bedarf keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz, wenn das Grundstück kleiner als 0,25 Hektar ist.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.