Verordnung über die Gebühren nach § 9 Abs. 2 der Grundstücksverkehrsordnung Vom 26. Juli 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 26.07.1995
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1995, 214
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) wird verordnet:
§ 1(1) Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung beträgt eins v. T. des Kaufpreises des Grundstücks, mindestens 51,13 Euro, höchstens 250 Euro.(2) Ist ein Kaufpreis nicht angegeben, ist vom Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), auszugehen. Hilfsweise ist von dem Wert auszugehen, den der Notar seiner Gebührenrechnung zugrunde gelegt hat.
§ 2Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Gebührensatz (§ 1 Abs. 1) durch Verordnung zu ändern.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.