Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Gebühren nach § 9 Abs. 2 der Grundstücksverkehrsordnung Vom 26. Juli 1995

Ausfertigungsdatum:
26.07.1995
Fundstelle:
GVBl. LSA 1995, 214
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GrdstV§9Abs2V

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung beträgt eins v. T. des Kaufpreises des Grundstücks, mindestens 51,13 Euro, höchstens 250 Euro.(2) Ist ein Kaufpreis nicht angegeben, ist vom Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), auszugehen. Hilfsweise ist von dem Wert auszugehen, den der Notar seiner Gebührenrechnung zugrunde gelegt hat.

§ 2

§ 2Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Gebührensatz (§ 1 Abs. 1) durch Verordnung zu ändern.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.