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title: "GlüÄndStVtrG ST 1 — Gesetz zum Ersten GlücksspieländerungsstaatsvertragVom 25. Juni 2012*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/glueaendstvtrgst1"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GlüÄndStVtrGST1rahmen"
updated: "2026-05-13T16:35:23+00:00"
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# GlüÄndStVtrG ST 1 — Gesetz zum Ersten GlücksspieländerungsstaatsvertragVom 25. Juni 2012*

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 25.06.2012
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2012, 204


### § 1

§ 1Dem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

### § 2

§ 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 3

§ 3Durch § 1 in Verbindung mit Artikel 1 § 4b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 4d Abs. 3, 4, 5, 8, § 4e Abs. 1, 2, 3, § 23 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

### § 4

§ 4Nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

### Anlage GlüÄndStVtrG

AnlageErster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)1Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Länder“ genannt)schließen nachstehenden Staatsvertrag:

### Artikel

Artikel 1 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. 12. 2011[Text eigenständig aufgenommen]

### Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2012 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (2) Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (2a) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt die übrigen vertragsschließenden Länder. Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. (3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 außer Kraft. (4) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages endet die Fortgeltung der Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 30. Januar 2007/31. Juli 2007 nach den Ausführungsgesetzen der Länder.

### Anhang GlüÄndStVtrG

Anhang„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:1. Die Veranstalter a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, undf) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein. 2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

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— Gesetz zum Ersten GlücksspieländerungsstaatsvertragVom 25. Juni 2012*
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GlüÄndStVtrGST1rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
