---
title: "GlüVO LSA — Glücksspielverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GlüVO LSA) Vom 6. Juli 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/glspielvst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GlSpielVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:37:20+00:00"
---

# GlüVO LSA — Glücksspielverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GlüVO LSA) Vom 6. Juli 2010

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 06.07.2010
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2010, 430


### Eingangsformel GlüVO

Aufgrund des § 18 Satz 1 Nrn. 2 und 6 des Glücksspielgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 846), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 412), wird verordnet:

### § 1 — Anzahl der Annahmestellen

§ 1 Anzahl der AnnahmestellenDie Zahl der Annahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielgesetzes ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung auf höchstens 680 Annahmestellen im Land Sachsen-Anhalt begrenzt.

### § 2 — Verteilung und Einzugsgebiet der Annahmestellen; Lage von Wettvermittlungsstellen

§ 2 Verteilung und Einzugsgebiet der Annahmestellen; Lage von Wettvermittlungsstellen(1) Die Annahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielgesetzes sollen bezogen auf die Bevölkerung des Landes Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung von § 1 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages bedarfsgerecht verteilt sein. Das Einzugsgebiet der Annahmestellen soll im Durchschnitt zwischen 2 700 und 3 900 Einwohnern umfassen. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt festgeschriebene Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres. (2) Sind zwei Annahmestellen weniger als 200 Meter von einander entfernt, ist anhand einer Skizze mit Erläuterung der Bedarf darzulegen. (3) Annahmestellen sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Schulen für Kinder und Jugendliche oder Jugendeinrichtungen liegen. Soweit einzelne Annahmestellen im Ausnahmefall diese Forderung nicht erfüllen, ist das in ihnen tätige Personal besonders über die Belange des Minderjährigen- und Jugendschutzes mindestens einmal jährlich zu schulen. (4) Für Wettvermittlungsstellen, auch im Verhältnis zu Annahmestellen, gelten Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 entsprechend.

### § 3 — Unterlagen für den Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Annahmestelle

§ 3 Unterlagen für den Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Annahmestelle(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes hat zu beinhalten: 1. den Familiennamen und den Vornamen des Betreibers der Annahmestelle einschließlich einer Personalausweiskopie,2. bei ausländischen Betreibern, die nicht dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, den Nachweis des Aufenthaltstitels,3. die Adresse des Geschäftslokals und die Art des Hauptsortiments (drei Hauptverkaufsprodukte),4. die Angabe aller Glücksspielprodukte, die vermittelt werden sollen. (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes sind beizufügen: 1. zur Person des Betreibers die Gewerbeanmeldung und ein aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister,2. die Vereinbarung mit dem Wettunternehmen gemäß § 5 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes,3. der Nachweis über die Teilnahme des Betreibers an Schulungen zur Suchtprävention, zum Jugendschutz sowie zu den zu vermittelnden Produkten,4. die Versicherung des Betreibers, a) dass alle Beschäftigten innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn zur Suchtprävention, zum Jugendschutz sowie zu den zu vermittelnden Spielangeboten geschult werden,b) dass weder er noch seine Beschäftigten in seiner Annahmestelle selbst an Glücksspielen teilnehmen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielgesetzes),c) dass weder er noch seine Beschäftigten zum Zwecke der Teilnahme an Glücksspielen Kredite oder hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen gewähren (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Glücksspielgesetzes) und die von Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel vollständig an das Wettunternehmen weitergeleitet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielgesetzes),d) dass die Glücksspiele nur an der im Erlaubnisantrag bezeichneten Stelle an Personen vermittelt werden, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Land Sachsen-Anhalt aufhalten und dafür keine telekommunikationsgestützten Vertriebswege genutzt werden,e) nur mit gewerblichen Spielvermittlern zusammenzuarbeiten, die eine Erlaubnis gemäß § 13 des Glücksspielgesetzes besitzen, und 5. die Darlegung des Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielgesetzes) a) dass die Annahmestelle nicht als oder in einer Vergnügungsstätte betrieben wird und die Annahmestelle im Fall der Vermittlung von Sportwetten von der Veranstaltung und Organisation von Sportereignissen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages) sowie von dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden (§ 21 Abs. 3 Satz 1 des Glückspielstaatsvertrages) umfassend getrennt ist,b) dass die Räumlichkeiten der Annahmestelle hinsichtlich Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung nicht der Erreichung der Ziele des § 1 des Glückspielstaatsvertrages entgegenstehen und sich in unmittelbarer Nähe der Annahmestelle keine Schule für Kinder und Jugendliche oder Jugendeinrichtung befindet (§ 5 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes) undc) dass es die Zuverlässigkeit des Leiters der Annahmestelle anhand des Führungszeugnis und von Nachweisen zu seinen Vermögensverhältnissen geprüft hat und keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen (§ 13 Abs. 6 Satz 2 des Glücksspielgesetzes). Die Versicherungen des Betreibers aus Satz 1 Nr. 4 Buchst. a bis e können auch in der Vereinbarung mit dem Wettunternehmen gemäß § 5 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes enthalten sein. (3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen zu den Voraussetzungen der Erlaubnis nach § 13 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes verlangen.

### § 3a — Unterlagen für den Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

§ 3a Unterlagen für den Erlaubnisantrag zum Betrieb einer WettvermittlungsstelleFür den Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gilt § 3 mit Ausnahme seines Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a entsprechend.

### § 3b — Sportwettvermittlung in Annahmestellen

§ 3b Sportwettvermittlung in AnnahmestellenSoweit die Sportwettvermittlung für einen Konzessionsnehmer nach §§ 10a, 4a bis 4e des Glücksspielstaatsvertrages im Nebengeschäft in Annahmestellen des Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielgesetzes) stattfinden soll, gilt für einen darauf gerichteten Erlaubnisantrag § 3 entsprechend.

### § 3c — Unterlagen für den Erlaubnisantrag zum Betrieb von Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame ...

§ 3c Unterlagen für den Erlaubnisantrag zum Betrieb von Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und zum Betrieb von Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler(1) Für den Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder gilt § 3 entsprechend.(2) Für den Erlaubnisantrag zum Betrieb einer Verkaufsstelle eines gewerblichen Spielvermittlers gilt § 3a entsprechend.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

---

— Glücksspielverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GlüVO LSA) Vom 6. Juli 2010
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GlSpielVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
