Gefahrgut-ZustVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gefahrgutrecht (Gefahrgut-ZustVO) Vom 25. Juni 2011

Ausfertigungsdatum:
25.06.2011
Fundstelle:
GVBl. LSA 2011, 612
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Gefahrgut-ZustVO

Aufgrund von § 1 Buchst. j des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2011 (GVBl. LSA S. 480), wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften und der Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig. (2) Die für die Zulassung oder Festlegung zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. (3) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.

§ 2

Übergangsregelung

§ 2 ÜbergangsregelungÄndern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

§ 3

Folgeänderung

§ 3 Folgeänderung[Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 536)]

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Nummer 4 der Anlage tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Anlage Gefahrgut-ZustVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe Zuständige Stelle1 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz 1.1. § 9 Abs. 1 Überwachung 1. der Beförderung gefährlicher Güter a) im öffentlichen Verkehrsraum, Polizei b) auf den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, LAV/LAGB c) in den nichtbundeseigenen Häfen und auf den übrigen schiffbaren Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen, Polizei d) am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens, des Verladens, des Entladens oder des Auspackens aa) in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, LAGB bb) in den übrigen Bereichen LAV sowie § 9 Abs. 3 2. der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen LAV/LAGB 2. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 2.1. § 5 Abs. 1 Nrn. 1-3 Zulassung von Ausnahmen MLV 2.2. 6.8.2.3.1. ADR vom 7. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1134) Zulassung des Baumusters eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks, eines Tankcontainers, eines Tankwechselaufbaus, eines Batteriefahrzeugs oder eines MEGC (Gascontainers mit mehreren Elementen) LAV 2.3. § 4 Abs. 2 Entgegennahme einer Benachrichtigung Polizei 2.4. 7.5.1.4. ADR Festlegung von Be- und Entladestellen LAV/LAGB 2.5. 1.4.2.2.4. ADR Gewährleistung der administrativen Unterstützung Polizei 2.6. 8.5 Sondervorschriften S 16 und S 21 ADR Entgegennahme der Meldung bei Verlust oder Feuer Polizei 2.7. Im Übrigen Lkr/St 3. Gefahrgutbeauftragtenverordnung 3.1. § 3 Abs. 5 Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung LAV/LAGB 4.* Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 4.1. § 20 Abs. 1 Nr. 3MarktüberwachungLAV

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.