Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Gesetz über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten Vom 2. Mai 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 02.05.2008
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2008, 150
Aufgrund des § 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSA S. 723), wird verordnet:
§ 1(1) Die Landesregierung überträgt die ihr zustehende Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 1 Buchst. c des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten für die Bereiche Chemikalien- und Gefahrstoffrecht auf das für Chemikalien- und Produktsicherheit (außer Arbeitsschutz) zuständige Ministerium. (2) Vor Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 hat das für Chemikalien- und Produktsicherheit (außer Arbeitsschutz) zuständige Ministerium das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium für Arbeitsschutz und für Bergverwaltung einschließlich bergbaulicher Sanierung herzustellen. Das Einvernehmen ist auch mit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) zuständigen Ministerium herzustellen, soweit das Landesverwaltungsamt betroffen ist.
§ 2(1) Die Landesregierung überträgt die ihr zustehende Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 1 Buchst. d des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten auf das für Immissions- und Klimaschutz zuständige Ministerium. (2) Vor Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 hat das für Immissions- und Klimaschutz zuständige Ministerium das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium für Arbeitsschutz, für Bergverwaltung einschließlich bergbaulicher Sanierung und für Straßenrecht herzustellen. Das Einvernehmen ist auch mit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) zuständigen Ministerium herzustellen, soweit das Landesverwaltungsamt betroffen ist.
§ 3(1) Die Landesregierung überträgt die ihr zustehende Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 1 Buchst. e des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten auf das für nukleare Entsorgung, Kernenergie und Strahlenschutz zuständige Ministerium. (2) Vor Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 hat das für nukleare Entsorgung, Kernenergie und Strahlenschutz zuständige Ministerium das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium für das Recht der allgemeinen Gefahrenabwehr, für Brandschutz, für Arbeitsschutz, für Gesundheitsschutz, für Lehreraus-, -fort- und -weiterbildung und für die Bergverwaltung einschließlich bergbaulicher Sanierung herzustellen. Das Einvernehmen ist auch mit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) zuständigen Ministerium herzustellen, soweit das Landesverwaltungsamt betroffen ist.
§ 4(1) Die Landesregierung überträgt die ihr zustehende Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 1 Buchst. g des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten auf das für Gentechnik und -sicherheit (außer Arbeitsschutz) zuständige Ministerium. (2) Vor Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 hat das für Gentechnik und -sicherheit (außer Arbeitsschutz) zuständige Ministerium das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium für Arbeitsschutz und für Gewerberecht herzustellen. Das Einvernehmen ist auch mit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) zuständigen Ministerium herzustellen, soweit das Landesverwaltungsamt betroffen ist.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.