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title: "Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 20. Mai 1992"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/gewo-67abs2vst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GewO§67Abs2VSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:47:36+00:00"
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# Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 20. Mai 1992

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 20.05.1992
*Fundstelle:* GVBl. LSA 1992, 372


### Eingangsformel GewO§67Abs2V

Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 und Anlage 1 laufende Nummer 1.41 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 41) wird verordnet:

### § 1

§ 1Zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher wird den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie kreisfreien Städten die Ermächtigung übertragen, durch Verordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß über § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 20. Mai 1992
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GewO§67Abs2VSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
