Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt (GerOrgG LSA) Vom 24. August 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.1992
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1992, 652
§ 1(1) Es wird ein Oberlandesgericht mit Sitz in Naumburg errichtet. (2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfaßt das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 2(1) Es werden Landgerichte mit Sitz in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal errichtet. (2) Ihre Bezirke bestehen aus den Bezirken folgender Amtsgerichte: 1. Landgericht Dessau-Roßlau:Amtsgerichte Bitterfeld-Wolfen, Dessau-Roßlau, Köthen, Wittenberg und Zerbst,2. Landgericht Halle:Amtsgerichte Eisleben, Halle (Saale), Merseburg, Naumburg, Sangerhausen, Weißenfels und Zeitz,3. Landgericht Magdeburg:Amtsgerichte Aschersleben, Bernburg, Halberstadt, Haldensleben, Magdeburg, Oschersleben, Quedlinburg, Schönebeck und Wernigerode,4. Landgericht Stendal:Amtsgerichte Burg, Gardelegen, Salzwedel und Stendal.
§ 3(1) Es werden Amtsgerichte errichtet, die ihren Sitz in den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Gemeinden haben. (2) Die Bezirke der Amtsgerichte bestehen aus den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden, die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichnet sind. Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat bei der Änderung des Namens eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde oder bei der Verleihung einer Bezeichnung die Anlage durch Rechtsverordnung anzupassen. (3) Landkreise und Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an. Neue Gemeinden, die aus Gebieten gebildet werden, die einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts an. Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat im Falle der Gebietsänderungen von Gemeinden innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks die Anlage nach Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung anzupassen. (4) Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat bei Gebietsänderungen, die Bezirke verschiedener Amtsgerichte berühren, die betroffene Kommune durch Rechtsverordnung, die auch die Anlage nach Absatz 2 Satz 1 zu ändern hat, einem Gerichtsbezirk zuzuordnen. Hierbei ist im Regelfall der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu wahren. Ausnahmen vom Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung sind nur innerhalb eines Landgerichtsbezirks zulässig und nur, soweit sie erforderlich sind, um eine gleichmäßige Auslastung der Amtsgerichte zu gewährleisten.
§ 4Die Amts- und Landgerichte führen jeweils den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Namen. Das Oberlandesgericht führt den Namen „Oberlandesgericht Naumburg“.
§ 5(1) Das Gericht, dem der Bezirk eines aufgehobenen Gerichts zugelegt worden ist (aufnehmendes Gericht), tritt an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach Absatz 1 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.(3) Ehrenamtliche Richter eines aufgehobenen oder von einer Änderung betroffenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung ihren Wohnsitz haben. Die bei einem Gericht vorhandenen Schöffen und Hilfsschöffen werden dabei Hilfsschöffen des Gerichts, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung ihren Wohnsitz haben; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Änderung des Gerichtsbezirks eines Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung zugleich Schöffen ihres bisherigen Gerichts. Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des aufnehmenden Gerichts.
§ 6Dieses Gesetz tritt am 1. September 1992 in Kraft.
Anlage (zu § 3 Abs. 2 Satz 1) * I. Landgericht Dessau-Roßlau1. Amtsgericht Bitterfeld-WolfenFolgende Gemeinden des Landkreises Anhalt-Bitterfeld:Bitterfeld-Wolfen, StadtMuldestauseeRaguhn-Jeßnitz, StadtSandersdorf-BrehnaZörbig2. Amtsgericht Dessau-RoßlauKreisfreie Stadt Dessau-Roßlau3. Amtsgericht KöthenLandkreis Anhalt-Bitterfeld, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen oder dem Amtsgericht Zerbst zugeordnet sind.4. Amtsgericht WittenbergLandkreis Wittenberg, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Zerbst zugeordnet sind.5. Amtsgericht Zerbst*Folgende Gemeinden des Landkreises Anhalt-Bitterfeld:Zerbst/Anhalt, Stadtund folgende Gemeinden des Landkreises Wittenberg:Coswig (Anhalt), StadtOranienbaum-Wörlitz, StadtII. Landgericht Halle1. Amtsgericht Eisleben*Folgende Gemeinden des Landkreises Mansfeld-Südharz:AhlsdorfArnstein, StadtBenndorfBornstedtEisleben, LutherstadtGerbstedtHelbraHergisdorfHettstedt, StadtKlostermansfeldMansfeldSeegebiet Mansfelder LandWimmelburg2. Amtsgericht Halle (Saale)*Kreisfreie Stadt Halle (Saale) und folgende Gemeinden des Landkreises Saalekreis:KabelsketalLandsberg, StadtWettin-Löbejün, StadtPetersbergSalzatalTeutschenthal3. Amtsgericht MerseburgLandkreis Saalekreis, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Halle (Saale) zugeordnet sind.4. Amtsgericht NaumburgLandkreis Burgenlandkreis, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Weißenfels oder dem Amtsgericht Zeitz zugeordnet sind.5. Amtsgericht SangerhausenLandkreis Mansfeld-Südharz, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Eisleben zugeordnet sind.6. Amtsgericht Weißenfels*Folgende Gemeinden des Landkreises Burgenlandkreis:GoseckHohenmölsenLützen, StadtTeuchern, StadtWeißenfels, Stadt7. Amtsgericht Zeitz*Folgende Gemeinden des Landkreises Burgenlandkreis:MeinewehDroyßigElsteraueGutenbornKretzschauOsterfeldSchnaudertalWetterzeubeZeitz, StadtIII. Landgericht Magdeburg1. Amtsgericht Aschersleben*Folgende Gemeinden des Landkreises Salzlandkreis:AscherslebenBördeaueBörde-HakelBorneEgelnGierslebenHecklingen, StadtSeeland, StadtStaßfurt, StadtWolmirsleben2. Amtsgericht BernburgLandkreis Salzlandkreis, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Aschersleben oder dem Amtsgericht Schönebeck zugeordnet sind.3. Amtsgericht HalberstadtLandkreis Harz, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Quedlinburg oder dem Amtsgericht Wernigerode zugeordnet sind.4. Amtsgericht HaldenslebenLandkreis Börde, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Oschersleben zugeordnet sind.5. Amtsgericht MagdeburgKreisfreie Stadt Magdeburg6. Amtsgericht Oschersleben*Folgende Gemeinden des Landkreises Börde:Am Großen BruchAuslebenEilslebenGröningenHarbkeHötenslebenKroppenstedtOschersleben (Bode), StadtSommersdorfSülzetalUmmendorfVölpkeWanzleben-Börde, StadtWefensleben7. Amtsgericht QuedlinburgFolgende Gemeinden des Landkreises Harz:Ballenstedt, StadtDitfurtFalkenstein/Harz, StadtHarzgerode, StadtHederslebenQuedlinburg, StadtSelke-AueThale, Stadt8. Amtsgericht Schönebeck*Folgende Gemeinden des Landkreises Salzlandkreis:Barby, StadtBördelandCalbe (Saale)Schönebeck (Elbe)9. Amtsgericht WernigerodeFolgende Gemeinden des Landkreises Harz:Blankenburg (Harz) StadtIlsenburg (Harz)NordharzOberharz am Brocken, StadtWernigerodeIV. Landgericht Stendal1. Amtsgericht BurgLandkreis Jerichower Land2. Amtsgericht Gardelegen*Folgende Gemeinden des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel:Gardelegen, HansestadtJerchelKalbe (Milde), StadtKlötze, Stadt3. Amtsgericht SalzwedelLandkreis Altmarkkreis Salzwedel, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Gardelegen zugeordnet sind.4. Amtsgericht StendalLandkreis Stendal
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.