Zuständigkeitsverordnung für das Gentechnikrecht (GenT-ZustVO) Vom 4. September 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 04.09.1997
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1997, 820
Auf Grund des § 1 Buchst. g des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81) wird verordnet:
§ 1(1) Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zuständig: 1. hinsichtlich der Überwachung sowie des Erlasses der erforderlichen Anordnungen (einschließlich §§ 25 und 26 des Gentechnikgesetzes) zum Schutz der Beschäftigten und hinsichtlich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen: die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;2. hinsichtlich der Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln: das Landesamt für Versorgung und Soziales;3. hinsichtlich der Ermächtigung von Ärzten: das Landesamt für Verbraucherschutz;4. im übrigen: das Landesverwaltungsamt. (2) Oberste Aufsichtsbehörde ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3: das Ministerium für Gesundheit und Soziales;2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4: das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.