StörfG LSA · Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Störfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - StörfG LSA)* Vom 28. September 2001

Ausfertigungsdatum:
28.09.2001
Fundstelle:
GVBl. LSA 2001, 384
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung auf nicht ...

§ 1 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung auf nicht gewerbliche Betriebsbereiche(1) Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. (2) Der Begriff Betriebsbereich wird im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), verwandt. (3) Für Betriebsbereiche im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten § 20 Abs. 1a, die §§ 23a bis 25a, 31 Abs. 2a, § 52 und § 62 Abs. 1 Nrn. 2, 4a bis 7, Abs. 2 Nrn. 1b, 4 und 5, Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), entsprechend.

§ 2

Externe Notfallplanung

§ 2 Externe NotfallplanungDas für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu den von den Behörden zu erstellenden externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Betriebsbereiche oder Anlagen, die in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung fallen, Ziele und Inhalt, das Verfahren zur Erstellung, Überprüfung, Überarbeitung und Anhörung der Öffentlichkeit sowie die Zuständigkeit zu bestimmen.

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.