GDolmZustV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Dolmetscherbeeidigungszuständigkeitsverordnung) Vom 20. Dezember 2022

Ausfertigungsdatum:
20.12.2022
Fundstelle:
GVBl. LSA 2022, 391
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GDolmZustV

Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist der Präsident des Landgerichtes Halle zuständig, soweit die Antragsteller ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre berufliche Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben.

§ 2

§ 2Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.