Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Dolmetscherbeeidigungszuständigkeitsverordnung) Vom 20. Dezember 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2022
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2022, 391
Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), wird verordnet:
§ 1Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist der Präsident des Landgerichtes Halle zuständig, soweit die Antragsteller ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre berufliche Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben.
§ 2Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.