GBRegVO · Sachsen-Anhalt

Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO) Vom 13. Dezember 2004

Ausfertigungsdatum:
13.12.2004
Fundstelle:
GVBl. LSA 2004, 829
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GBRegVO

Aufgrund 1. (zu §§ 1 bis 4 und 17 Abs. 2 Nr. 1)des § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710, 2715), des § 67 Satz 2 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), und des § 1 Nr. 15 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 4. März 2004 (GVBl. LSA S. 194),2. (zu §§ 5, 6 und 17 Abs. 2 Nr. 2)des § 141 Abs. 1 der Grundbuchordnung, des § 28 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 907), und des § 1 Nrn. 15, 16 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 4. März 2004 (GVBl. LSA S. 194),3. (zu §§ 7 bis 13 und 17 Abs. 2 Nr. 3)des § 19 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. August 1992 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234, 235),4. (zu §§ 14 bis 16 und 17 Abs. 2 Nr. 4)des § 8 a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches in der im BGBl. III Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 d des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2207), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414, 3415), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftgesellschaftgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422, 3423) in Verbindung mit § 8 a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches, des § 55 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 841), des § 125 Abs. 2 Satz 1 und des § 160 b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im BGBl. III Gliederungsnummer 315-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 b des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2207) und des § 1 Nrn. 14, 21, 24, 28, 29 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 4. März 2004 (GVBl. LSA S. 194) sowie des Artikels 3 des Gesetzes über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461), geändert durch Nummer 353 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 161), wird verordnet:

§ 1

Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

§ 1 Einführung des maschinell geführten GrundbuchsDie Grundbücher sind in maschineller Form als automatisierte Dateien anzulegen. Die einzelnen maschinell angelegten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.

§ 2

Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung (§ 70 der Grundbuchverfügung) angelegt werden. (2) Die Anlegung und die Freigabe der maschinell geführten Grundbücher werden, soweit sie im Verfahren der Umstellung erfolgen, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, im Übrigen dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Bediensteten übertragen.

§ 3

Automatisiertes Abrufverfahren

§ 3 Automatisiertes AbrufverfahrenFür die Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung sowie für den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung nach § 133 Abs. 7 Satz 4 der Grundbuchordnung ist der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig.

§ 4

Ersatzgrundbuch

§ 4 Ersatzgrundbuch(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist. (2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ... .". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Widerherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ... .". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

§ 5

Verfahren vor der Wiederherstellung

§ 5 Verfahren vor der Wiederherstellung(1) Für den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher treten an die Stelle des § 15 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in der im BGBl. III Gliederungsnummer 315-11-4 veröffentlichten bereinigten Fassung die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Die Absätze 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein noch in Papierform geführtes Grundbuch wiederhergestellt werden muss. (2) Über Anträge auf Eintragungen in das wiederhergestellte Grundbuch ist schon vor der Wiederherstellung zu befinden. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen einer beantragten Eintragung für gegeben erachtet, so hat das Grundbuchamt zu verfügen, dass die Eintragung nach Wiederherstellung vorgenommen werde. Dabei ist der Zeitpunkt festzusetzen, auf den die Wirksamkeit der Eintragung zurückbezogen wird. Der Zeitpunkt ist bei der Eintragung zu vermerken. (3) Die Wirkungen, die mit einer der Verfügung entsprechenden Eintragung in das wiederhergestellte Grundbuch verbunden sind, treten bereits ein, sobald die Verfügung zu den Akten genommen worden ist. (4) Auf das Verfahren sind die für das Grundbuchverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Die Beschwerde gegen die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichnete Verfügung ist unzulässig.

§ 6

Widerspruch

§ 6 WiderspruchWird nach Wiederherstellung des Grundbuchs die nach § 5 Abs. 2 getroffene Eintragungsverfügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach dem Stande des Grundbuches bei der Wiederherstellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die Eintragung der Bewilligung bedurft hätte, von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.

§ 7

Zuständigkeit

§ 7 ZuständigkeitDas Berggrundbuch wird geführt 1. vom Amtsgericht Halberstadtfür die Amtsgerichtsbezirke (Grundbuchbezirke)Aschersleben, Bernburg, Eisleben, Halberstadt, Köthen, Oschersleben, Quedlinburg, Sangerhausen, Schönebeck, Wernigerode und Zerbst;2. vom Amtsgericht Merseburgfür die Amtsgerichtsbezirke (Grundbuchbezirke)Bitterfeld-Wolfen, Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Merseburg, Naumburg, Weißenfels, Wittenberg und Zeitz;3. vom Amtsgericht Stendalfür die Amtsgerichtsbezirke (Grundbuchbezirke)Burg, Gardelegen, Haldensleben, Magdeburg, Salzwedel und Stendal.

§ 8

Anzuwendende Vorschriften

§ 8 Anzuwendende VorschriftenFür die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.

§ 9

Besonderes Grundbuchblatt

§ 9 Besonderes GrundbuchblattFür das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter der Bezeichnung des Blattes das Wort "Berggrundbuch" zu setzen. Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.

§ 10

Bestandsverzeichnis

§ 10 Bestandsverzeichnis(1) In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen: 1. die Bezeichnung "Bergwerkseigentum", der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfeldes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,2. die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,3. Veränderungen der in Nummer 1 bezeichneten Eintragungen. Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfeldes und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen. (2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. (3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen. (4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.

§ 11

Erste Abteilung

§ 11 Erste AbteilungIn der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

§ 12

Grundpfandrechtsbriefe

§ 12 GrundpfandrechtsbriefeBei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist.

§ 13

Eintragungsersuchen

§ 13 EintragungsersuchenDie zuständige Bergbehörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde sowie im Falle eines aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums auch eine beglaubigte Abschrift der Bestätigungsurkunde beizufügen.

§ 14

Zuständigkeit

§ 14 ZuständigkeitFür die Führung des Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nrn. 1, 3 bis 17 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Amtsgericht Stendal zuständig.

§ 15

Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters

§ 15 Anlegung des maschinell geführten VereinsregistersBei dem Amtsgericht Stendal ist das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen.

§ 15a

Zuständige Stelle für die Anlegung eines Ersatzregisters

§ 15a Zuständige Stelle für die Anlegung eines Ersatzregisters(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in die elektronisch geführten Register nicht nur kurzzeitig nicht möglich, so kann der Direktor des Amtsgerichtes Stendal anordnen, dass Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Nach der Herstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. Die elektronische Einsicht in das Registerblatt darf erst nach der Übernahme gestattet werden.(2) Können elektronische Anmeldungen und Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen werden, so kann der Direktor des Amtsgerichtes Stendal anordnen, dass Anmeldungen und Dokumente auch in Papierform zu den elektronisch geführten Registern eingereicht werden können. Die aufgrund einer solchen Anordnung in Papierform eingereichten Schriftstücke sind unverzüglich in die elektronisch geführten Register zu übertragen.

§ 16

Abrufverfahren

§ 16 AbrufverfahrenDas automatisierte Abrufverfahren für das Gesellschaftsregister erfolgt über das Registerportal der Länder als elektronischem Informations- und Bekanntmachungssystem (www.handelsregister.de).

§ 16a

Zuständige Stelle für Einsichtnahmen in Register

§ 16a Zuständige Stelle für Einsichtnahmen in RegisterZuständige Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Satz 2 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuches, § 707d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 Halbsatz 1 BGB, § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Satz 2 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuches, § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Satz 2 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuches und nach § 79 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Präsident des Oberlandesgerichtes.

§ 16b

Übergangsvorschriften

§ 16b ÜbergangsvorschriftenDie unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nrn. 1, 3 bis 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehen in dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Amtsgericht Stendal über.

§ 17

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.(2) Gleichzeitig treten1. die Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch vom 28. März 1995 (GVBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2002 (GVBl. LSA S. 230),2. die Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher vom 21. Januar 2003 (GVBl. LSA S. 4),3. die Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 1. September 1992 (GVBl. LSA S. 665), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 258, 259),4. die Verordnung über das amtsgerichtliche Registerwesen vom 4. April 2002 (GVBl. LSA S. 222), geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 274),außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.