Zuständigkeitsverordnung für das Grundbuchbereinigungsrecht (GBBer-ZustVO) Vom 23. Februar 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 23.02.1998
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1998, 86
Auf Grund des § 9 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028), wird verordnet:
§ 1Abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird die Zuständigkeit zur Bescheinigung nach § 9 Abs. 4, 6 und 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes auf das Regierungspräsidium Halle übertragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung sind vom Grundbuchamt nicht nachzuprüfen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.