Kfz-ZulVorG · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Einforderung rückständiger Gebühren und Auslagen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Kfz-ZulVorG) Vom 13. November 2007

Ausfertigungsdatum:
13.11.2007
Fundstelle:
GVBl. LSA 2007, 357
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen kann die Zulassungsbehörde die Zulassung von Fahrzeugen davon abhängig machen, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter rückständige fällige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren gezahlt hat. (2) Die Zulassungsbehörde darf die Daten aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des jeweiligen Fahrzeughalters verwenden. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter die Rückstände mit. Im Fall der Bevollmächtigung Dritter hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ihr oder sein Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Dritten die Rückstände mitteilt.

§ 2

§ 2§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen fälligen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.